Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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3.  Die  gemäß  Art.  77  Abs.  3  Verpflichteten  haften  als  Gesamtschuldner  im  Sinne
des  §  421  des  B.  G.  B.

4.  Die  Vorschriften  des  Art.  42  sind  von  der  Novelle  unberührt  geblieben.

Hiernach  sind  die  Aufforderung  zur  Wiederaufforstung  und  die  Fristbestimmung  auch
künftighin  an  den  jeweiligen  Besitzer  des  Waldgrundstücks  zu  richten.  Nach  dem  Urteil  des
K.  Obersten  Landesgerichts  vom  4.  Febr.  1904  (S.  der  Entsch.  in  Straff.  B.  4  S.  213)
wirkt  der  Aufforstungsauftrag  auch  gegen  jeden  Besitznachfolger.  Wird  dem  Aufforstungsauftrag
  nicht  rechtzeitig  entsprochen,  so  ist  das  Strafverfahren  durchzuführen  und  die  Ermächtigung
  zum  weiteren  Vorgehen  gemäß  Art.  42  Abs.  2  für  das  Forstamt  zu  erwirken.

Die  Beitreibung  der  Kosten  erfolgt  sodann  auf  zweifache  Weise:  gegenüber  den  zur
Strafe  Verurteilten,  wie  seither  gemäß  §  13  Abs.  4  der  Vollzugsvorschriften  zum  Forstgesetz
  vom  10.  Oktober  1879  (Fin.  M.  Bl.  S.  424/Just.  M.  Bl.  S.  1718),  gegenüber  den
sonstigen  Verpflichteten  vor  den  Zivilgerichten  (zu  vgl.  Art.  64  Abs.  1  des  Forstgesetzes).  Die
Durchführung  des  Verfahrens  gehört  zur  Zuständigkeit  der  Regierungsfinanzkammern.

IV.  Zu  §  5.
Diese  Ergänzung  des  Art.  78  Abs.  1  des  Forstgesetzes  soll  der  Forstpolizeibehörde
ein  rechtzeitiges  wirksames  Einschreiten  ermöglichen,  wenn  der  Verfügungsberechtigte,  um

den  durch  das  Gesetz  geschaffenen  Beschränkungen  zu  entgehen,  ein  Waldgrundstück  durch
Teilhiebe  auszuplentern  unternimmt.

 

Den  Behörden  sind  durch  das  neue  Gesetz  eine  Reihe  von  Aufgaben  übertragen  worden,
die  im  Interesse  einer  geordneten  Waldwirtschaft  und  Walderhaltung  liegen  und  deren  Durchführung
  die  fortgesetzte  Aufmerksamkeit  erfordert.  Es  wird  erwartet,  daß  alle  beteiligten
Behörden  und  Organe  des  Forstschutzes  im  Bewußtsein  der  Wichtigkeit  dieser  Angelegenheit,
dem  Gesetze  einen  genauen  und  strengen  Vollzug  sichern;  gleichzeitig  sind  jedoch  alle  vom
Standpunkte  der  Waldpflege  nicht  erforderlichen  und  die  Verfügung  über  die  Grundstücke
unnötig  erschwerenden  Maßnahmen  zu  vermeiden.

München,  den  4.  April  1908.
v.  Miltner.  v.  Pfaff.  v.  FKrettreich.