Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  23.  259

Ihre  Höhe  bemißt  sich  nach  dem  vom  Forstamte  zu  schätzenden  Betrage  der  Kosten,
die  dem  Staate  im  Falle  der  zwangsweisen  Aufforstung  erwachsen  würden.  Die  Sicherheitsleistung
  kann  in  einer  der  in  §  232  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  bezeichneten  Arten  erfolgen.
Bei  der  Prüfung  der  Frage,  ob  sich  die  angebotene  Sicherheit  zur  Annahme  eignet,  sind
die  Vorschriften  der  §§  238  bis  239  a.  a.  O.  zu  beachten.  Die  Distriktspolizeibehörde
hat  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Sicherheit  in  der  Regel  nur  durch  Hinterlegung  von  Geld
oder  Wertpapieren  geleistet  wird.  Die  Hinterlegung  kann  bei  jedem  bayerischen  Amtsgericht,
dann  bei  der  K.  Bank  oder  deren  Filialen  bewirkt  werden.

Die  Rückgabe  der  Sicherheit  ist  in  das  Ermessen  der  Distriktspolizeibehörde  nach
Anhörung  des  Forstamts  ohne  zeitliche  Beschränkung  gelegt;  sie  hat  zu  erfolgen,  sobald  die
ausgeführten  Kulturen  sich  in  dem  Maße  entwickelt  haben,  daß  die  Wiederbewaldung  der
abgeholzten  Fläche  als  hinreichend  gesichert  angesehen  werden  kann  oder  durch  Übergang  des
Grundstücks  in  einen  geordneten  Waldbetrieb  für  die  entsprechende  Aufforstung  genügende
Gewähr  gegeben  ist.  Auch  eine  teilweise  Rückgabe  ist  nicht  ausgeschlossen.

Die  Rückgabe  der  Sicherheit  hat  durch  die  Hinterlegungsstelle  an  den  Berechtigten  zu
geschehen.

12.  Die  Endbescheide  der  Distriktsverwaltungsbehörde  in  dem  Genehmigungsverfahren
sind  gemäß  Art.  109  Abs.  1,  dann  111  des  Forstgesetzes  anfechtbar.

Die  Gebühren  und  Kosten  des  Verfahrens  fallen,  soweit  sie  nicht  als  durch  unbegründete
Einwände  Dritter  entstanden  diesen  aufzuerlegen  sind,  dem  Antragsteller  zur  Last.  Die
Verhandlungen  sind  nach  Möglichkeit  zu  beschleunigen.

III.  Zu  §  4.

1.  Das  Forstgesetz  verpflichtet  den  Waldbesitzer  zur  Aufforstung  kulturfähiger  Waldblößen
und  verfügt  gemäß  Art.  42  und  77  Abs.  1  die  Ausführung  der  Kulturarbeiten  durch  das
Forstamt  auf  Kosten  des  Säumigen,  wenn  dieser  die  Arbeiten  binnen  festgesetzter  Frist
unterlassen  und  gerichtliche  Strafe  verwirkt  hat.

2.  Der  von  der  Novelle  dem  Art.  77  beigefügte  Zusatz  erweitert  den  Kreis  der  für
die  Kosten  der  Wiederaufforstung  Haftpflichtigen  auf  jeden,  der  einen  Wald  abholzt  oder
eine  nach  Art.  42  aufzuforstende  Waldblöße  erwirbt.  Die  durch  die  Novelle  eingeführte
Haftung  ist  zeitlich  auf  5  Jahre  beschränkt,  setzt  jedoch  nicht  voraus,  daß  ein  Güterhandelsgeschäft
  in  Mitte  liegt.  Wer  den  Wald  abholzt,  haftet  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  ihm  das
Waldgrundstück  gehört,  also  auch  dann,  wenn  er  nur  das  Holz  auf  dem  Stamme  gekauft
hat;  der  Erwerber  einer  aufzuforstenden  Waldblöße  haftet  ferner  auch  dann,  wenn  die  Waldblöße
  schon  lange  Zeit,  bevor  er  das  Grundstück  erworben  hat,  entstanden  ist.

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