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Nr. 11219.
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 betreffend.
4#.-S#taatsministerium der Finanzen.
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906
ist nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats mit Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 14. April 1908 — Zentralblatt für das Deutsche Reich 1908 S. 157 — angeordnet
worden, daß das bewegliche Vermögen eines niederländischen Staatsangehörigen, der
zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz in einem deutschen Bundesstaate hatte, zur Erbschaftssteuer
auch dann heranzuziehen ist, wenn es sich im Auslande befindet.
München, den 25. April 1908.
v. Pfsaff.
Nr. 11220.
Bekanntmachung, Kontrollabstempelung von ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien
betreffend.
K. Staatsministerium der Finanzen.
Nachstehend wird die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. April 1908 —
Zentralblatt für das Deutsche Reich vom 16. April 1908 Nr. 17 Seite 147 ff. —
zum Abdrucke gebracht.
Vordrucke zu den durch Ziff. 3 der Reichskanzlerbekanntmachung vorgeschriebenen Anmeldungen
können von der K. Kreiskasse von Oberbayern gegen Ersatz der Druckkosten bezogen
werden.
München, den 25. April 1908.
v. Pfaff.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. März 1908 beschlossen:
1. Die nachbezeichneten Amtsstellen — das Hauptzollamt Berlin Börse, das Hauptzollamt
Cöln Apostelnkloster, das Hauptzollamt Breslau Nord, das Hauptzollamt