Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Nr.  11219.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.

4#.-S#taatsministerium  der  Finanzen.

Auf  Grund  des  §  6  Abs.  4  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906
ist  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats  mit  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  14.  April  1908  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1908  S.  157  —  angeordnet
  worden,  daß  das  bewegliche  Vermögen  eines  niederländischen  Staatsangehörigen,  der
zur  Zeit  seines  Todes  seinen  Wohnsitz  in  einem  deutschen  Bundesstaate  hatte,  zur  Erbschaftssteuer
  auch  dann  heranzuziehen  ist,  wenn  es  sich  im  Auslande  befindet.

München,  den  25.  April  1908.
v.  Pfsaff.

Nr.  11220.
Bekanntmachung,  Kontrollabstempelung  von  ausländischen  Inhaberpapieren  mit  Prämien
betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Nachstehend  wird  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  14.  April  1908  —
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  vom  16.  April  1908  Nr.  17  Seite  147  ff.  —

zum  Abdrucke  gebracht.
Vordrucke  zu  den  durch  Ziff.  3  der  Reichskanzlerbekanntmachung  vorgeschriebenen  Anmeldungen

  können  von  der  K.  Kreiskasse  von  Oberbayern  gegen  Ersatz  der  Druckkosten  bezogen
  werden.

München,  den  25.  April  1908.
v.  Pfaff.

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  März  1908  beschlossen:
1.  Die  nachbezeichneten  Amtsstellen  —  das  Hauptzollamt  Berlin  Börse,  das  Hauptzollamt
  Cöln  Apostelnkloster,  das  Hauptzollamt  Breslau  Nord,  das  Hauptzollamt