Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  35.  313

Gesetz,  die  Verwendung  der  infolge  Erwerbung  der  Pfälzischen  Eisenbahnen  an  das  K.  B.  Staatsärar
  übergehenden  Fonds  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Cuitpold,

zan  Gottes  Gulden  Könilliter  prn  um  gum.
Kegent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Artikel  1.

Aus  dem  an  das  K.  B.  Staatsärar  am  1.  Januar  1909  übergehenden  Vermögen
der  Pensions=  und  Unterstützungskasse  für  die  Angestellten  der  Pfälzischen  Eisenbahnen  ist
1.  dem  Allgemeinen  Unterstützungsvereine  für  die  Hinterbliebenen  der  K.  B.  Staatsdiener
  und  der  hiemit  verbundenen  Töchterkasse  ein  Betrag  von  fünfhunderttausend
  Mark  zum  Ausgleiche  der  durch  den  Eintritt  von  Beamten  der  Pfälzischen
Eisenbahnen  in  diese  Vereine  entstehenden  Belastung,
2.  ein  Betrag  von  einer  Million  Mark  dem  gemeinsamen  Unterstützungsfonds  der
K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung,
3.  der  Restbetrag  des  Vermögens  der  Abteilung  B  der  Arbeiterpensionskasse  der
K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung  zu  überweisen.

Sollte  die  Aufnahme  von  Beamten  der  Pfälzischen  Eisenbahnen  in  den
Allgemeinen  Unterstützungsverein  für  die  Hinterbliebenen  der  K.  B.  Staatsdiener
und  in  die  hiemit  verbundene  Töchterkasse  sich  nicht  ermöglichen  lassen,  so  fällt
der  unter  Ziffer  1  genannte  Betrag  ebenfalls  dem  gemeinsamen  Unterstützungsfonds
  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung  zu.

Artikel  2.

Die  übrigen  mit  den  Pfälzischen  Eisenbahnen  an  den  Staat  übergehenden  besonderen
Fonds,  nämlich
der  staatliche  Anteil  an  dem  Versicherungsfonds,
das  Vermögen  der  Lebensversicherungsanstalt  der  Angestellten  und  ständigen  Arbeiter,
sind  ihrer  bisherigen  Bestimmung  bis  auf  weiteres  zu  erhalten  und  ausgeschieden  von  dem

übrigen  Fondsvermögen  der  K.  B.  Verkehrsanstalten  zu  verwalten.
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