Nr. 35. 313
Gesetz, die Verwendung der infolge Erwerbung der Pfälzischen Eisenbahnen an das K. B. Staatsärar
übergehenden Fonds betreffend.
Im Mamen Seiner Majestät des Königs.
Cuitpold,
zan Gottes Gulden Könilliter prn um gum.
Kegent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Aus dem an das K. B. Staatsärar am 1. Januar 1909 übergehenden Vermögen
der Pensions= und Unterstützungskasse für die Angestellten der Pfälzischen Eisenbahnen ist
1. dem Allgemeinen Unterstützungsvereine für die Hinterbliebenen der K. B. Staatsdiener
und der hiemit verbundenen Töchterkasse ein Betrag von fünfhunderttausend
Mark zum Ausgleiche der durch den Eintritt von Beamten der Pfälzischen
Eisenbahnen in diese Vereine entstehenden Belastung,
2. ein Betrag von einer Million Mark dem gemeinsamen Unterstützungsfonds der
K. B. Staatseisenbahnverwaltung,
3. der Restbetrag des Vermögens der Abteilung B der Arbeiterpensionskasse der
K. B. Staatseisenbahnverwaltung zu überweisen.
Sollte die Aufnahme von Beamten der Pfälzischen Eisenbahnen in den
Allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterbliebenen der K. B. Staatsdiener
und in die hiemit verbundene Töchterkasse sich nicht ermöglichen lassen, so fällt
der unter Ziffer 1 genannte Betrag ebenfalls dem gemeinsamen Unterstützungsfonds
der K. B. Staatseisenbahnverwaltung zu.
Artikel 2.
Die übrigen mit den Pfälzischen Eisenbahnen an den Staat übergehenden besonderen
Fonds, nämlich
der staatliche Anteil an dem Versicherungsfonds,
das Vermögen der Lebensversicherungsanstalt der Angestellten und ständigen Arbeiter,
sind ihrer bisherigen Bestimmung bis auf weiteres zu erhalten und ausgeschieden von dem
übrigen Fondsvermögen der K. B. Verkehrsanstalten zu verwalten.
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