glat
esetz und Verordnungs
für das
Königreich Bayern.
Nr. 35.
München, den 20. Juni 1908.
Inhalt-Gesetz
vom 16. Juni 1908, die Scheckproteste betreffend. — Gesetz vom 17. Juni 1908, die Verwendung der
infolge Erwerbung der Pfälzischen Eisenbahnen an das K. B. Staatsärar übergehenden Fonds betrefeend. —
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 13. Juni 1908, den Vollzug der §§ 128—132 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes
betreffend. — Königlich Allerhöchste Entschließung vom 17. Juni 1908,
die Verlängerung des Landtages betreffend. — Bekanntmachung vom 11. Juni 1908, Ausgabe von
Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. — Bekanntmachung vom 12. Juni 1908, Ausgabe von
Schuttvoerschreibungen auf den Inhaber betreffend. — Bekanntmachung vom 13. Juni 1908, Ausgabe von
Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. — Bekanntmachung vom 13. Juni 1908, die Einführung
der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. — Ordens-Verleihungen.
Gesetz, die Scheckproteste betreffend.
Im Mamen Seiner Mojestät des Königs.
Luitpolb,
von Gottes Gnaden Königlicher Prim von Hayern,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der Kammer
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was foldgt:
Artikel 1.
Die Gerichtsvollzieher sind zuständig Scheckproteste zu erheben.
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