Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  37.

333

 

 

 

 

 

 

Gegenstände

Größtes  Kleinstes
Maß  in  Millimeter.

 

8  24.

1  Außere  Schiebetüren  müssen  so  gebaut  sein,  daß  sie
nicht  herabfallen  können.

2  Die  Türen  bestehender  Wagen  müssen  dieser  Vorschrift  mindestens

  in  geschlossenem  Zustande  genügen.

Jeder  Wagen  muß  auf  beiden  Seiten  nachstehende  Be-8

  26.

zeichnungen  tragen:

1.
2.
3.

die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;

die  Ordnungsnummer;

die  Tara  oder  das  Eigengewicht  einschließlich  Räder  und
Achsen;  bei  Wagen  jedoch,  die  auf  Strecken  von  verschiedener
  Spurweite  verkehren  und  beim  Ubergange  die
Radsätze  wechseln,  ist  es  zulässig,  das  Gewicht  des  gefederten
  Teiles  am  Wagenkasten,  das  Gewicht  der  Räder
und  Achsbüchsen  aber  an  den  Achsbüchsen  anzuschreiben;
bei  Güter=  und  Gepäckwagen  die  Tragfähigkeit  und  das
Ladegewicht  oder  das  Ladegewicht  allein.  Wenn  nur
eine  Zahl  angeschrieben  ist,  bedeutet  diese  Zahl  das  Ladegewicht;
  die  Tragfähigkeit  ist  in  diesem  Falle  um  5  Prozent
größer;

den  Radstand;  bei  Drehgestellwagen  den  Abstand  der  Drehzapfen

  und  den  Radstand  der  Drehgestelle;

wenn  erforderlich,  das  im  §  2  vorgesehene  Zeichen  —()—
(siehe  Anlage  A);

das  Datum  der  letzten  Untersuchung  (Revision):

bei  Wagen,  die  für  Zeitschmierung  (periodische  Schmierung)
eingerichtet  sind,  die  Schmierfrist  und  die  Zeit  der  letzten
Schmierung;

die  Privatwagen  anßerdem  hinter  der  Ordnungsnummer
das  Zeichen  l.