Nr. 37.
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Gegenstände
Größtes Kleinstes
Maß in Millimeter.
8 24.
1 Außere Schiebetüren müssen so gebaut sein, daß sie
nicht herabfallen können.
2 Die Türen bestehender Wagen müssen dieser Vorschrift mindestens
in geschlossenem Zustande genügen.
Jeder Wagen muß auf beiden Seiten nachstehende Be-8
26.
zeichnungen tragen:
1.
2.
3.
die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
die Ordnungsnummer;
die Tara oder das Eigengewicht einschließlich Räder und
Achsen; bei Wagen jedoch, die auf Strecken von verschiedener
Spurweite verkehren und beim Ubergange die
Radsätze wechseln, ist es zulässig, das Gewicht des gefederten
Teiles am Wagenkasten, das Gewicht der Räder
und Achsbüchsen aber an den Achsbüchsen anzuschreiben;
bei Güter= und Gepäckwagen die Tragfähigkeit und das
Ladegewicht oder das Ladegewicht allein. Wenn nur
eine Zahl angeschrieben ist, bedeutet diese Zahl das Ladegewicht;
die Tragfähigkeit ist in diesem Falle um 5 Prozent
größer;
den Radstand; bei Drehgestellwagen den Abstand der Drehzapfen
und den Radstand der Drehgestelle;
wenn erforderlich, das im § 2 vorgesehene Zeichen —()—
(siehe Anlage A);
das Datum der letzten Untersuchung (Revision):
bei Wagen, die für Zeitschmierung (periodische Schmierung)
eingerichtet sind, die Schmierfrist und die Zeit der letzten
Schmierung;
die Privatwagen anßerdem hinter der Ordnungsnummer
das Zeichen l.