Gesetzund Verudungshut
für das
Königreich Bayern.
Nr. 38.
München, den 30. Juni 1908.
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Inhalt:
Gesetz vom 26. Juni 1908, den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1908 und 1909 betreffend. —
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen.
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Gesetz, den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1908 und 1909 betreffend.
Im MNamen Seiner Mjestät des Königs.
Lu tpol J,
von Gottes Gunden Königlicher Prinz von Hayern,
Regent.
Wir haben in Bezug auf die vorläufige Bestreitung der Ausgaben des Staates und
ihre Deckung im III. Vierteljahr 1908 nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und
Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und
verordnen, was folgt:
Artikel 1.
Die Wirksamkeit der Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 28. März 1908, den vor-
läufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1908 und 1909 betreffend, wird auf das
III. Vierteljahr 1908 erstreckt.