Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Neunter Band. (9)

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Siegel  des  Verbandes  versehen  sein.  Hierdurch  wird  Dritten  gegenüber  die  ordnungsmäßige
  Fassung  der  Beschlüsse  der  Verbandsvertretung  sowie  ihres  Ausschusses  festgestellt,
  so  daß  es  eines  Nachweises  der  einzelnen  Erfordernisse  derselben  nicht  bedarf.

Durch  das  Regulativ  (§  5)  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Bildung  eines
Ausschusses  unterbleibt.  In  diesem  Falle  finden  die  auf  den  Ausschuß  bezüglichen
vorstehenden  Bestimmungen  auf  die  Verbandsvertretung  sinngemäße  Anwendung.

5.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  Geschäftsführung
der  Verbandsvertretung  und  ihres  Ausschusses  werden  von  der  bischöflichen  Behörde
in  jedem  einzelnen  Falle  festgesetzt.

Dem  Gesamtverbande  können  übertragen  werden:

1.  die  Befugnis,  über  Einführung,  Veränderung  und  Auphebung  allgemeiner
  Gebühren  für  die  Verbandsgemeinden  Beschluß  zu  fassen;

2.  die  Aufgabe,  unbeschadet  der  Rechte  und  Pflichten  der  Aufsichtsbehörden
  und  der  einzelnen  Kirchengemeinden,  neue  Parochialbildungen
innerhalb  der  Verbandsgemeinden  und  eine  ausreichende  Ausstattung
der  Verbandsgemeinden  mit  äußeren  kirchlichen  Einrichtungen,  insbesondere
  Seelsorgerstellen,  kirchlichen  Gebäuden  und  dergleichen  zu  fördern;

3.  die  Verpflichtung,  den  einzelnen  Kirchengemeinden  diejenigen  Mittel
zu  gewähren,  welche  sie  zur  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden  gesetzlichen
Leistungen  bedürfen  und  in  Ermangelung  zulänglichen  Kirchenvermögens
  und  dritter  Verpflichteter  Gemeinden,  Patrone  usw.)  sich  nicht
ohne  Umlage  verschaffen  können;

4.  die  Befugnis,  Rechte,  namentlich  auch  an  Grundstücken,  zu  erwerben,
Verbindlichkeiten  einzugehen,  zu  klagen  und  verklagt  zu  werden  und
zur  Erwerbung  von  Grundstücken  sowie  zur  Errichtung  neuer  kirchlicher
Gebäude  und  Einrichtung  von  Begräbnisplätzen  Anleihen  aufzunehmen;

5.  die  Befugnis,  die  Mittel,  welche  der  Verband  zur  Erfüllung  seiner
Aufgaben  bedarf,  soweit  nicht  andere  Einnahmen  zu  Gebote  stehen,  sich
durch  Umlage  zu  beschaffen.

In  diesem  Falle  werden  die  Umlagen  unmittelbar  auf  die  Gemeindemitglieder
  sämtlicher  Kirchengemeinden  verteilt  und  müssen  gleichzeitig
  in  allen  Gemeinden  des  Verbandes  nach  gleichem  Maßstab  erhoben
  werden.

Für  den  Verteilungsmaßstab  gilt  die  Vorschrift  in  9  21  Nr.  8
des  Gesetzes  vom  20.  Juni  1875.

87.

Die  Anordnung  der  bischöflichen  Behörde  über  die  Bildung  eines  Gesamtverbandes
  und  die  Feststellung  der  ihm  zu  übertragenden  Rechte  und  Pflichten
(§0  2,  6)  sowie  der  Erlaß  von  Regulativen  (§  5)  bedürfen  der  Genehmigung  der
Staatsbehörde.

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