Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  37.  339

durch  Schraubenkuppelung,  durch  eiserne  oder  mit  kräftigem  Eisenbeschlage  versehene  Kuppelstangen,
  einen  Zwischenwagen,  der  mit  den  beiden  tragenden  Wagen  durch  die  gewöhnlichen
Kuppelungen  oder  durch  Kuppelstangen  zu  verbinden  ist,  oder,  wenn  die  Ladung  sich  dazu
eignet  und  jeden  Drehschemel  mit  wenigstens  7,,  Tonnen  belastet,  durch  diese  selbst  verbunden
  werden.  Die  Ladung  darf  nur  auf  den  Drehschemeln  aufliegen  und  muß  diese  um
mindestens  300  Millimeter,  wenn  aber  die  Wagen  nur  durch  die  Ladung  verbunden  sind,
um  mindestens  1  000  Millimeter  überragen.

§  9.

1  Bei  Einstellung  von  Schutz=  oder  Zwischenwagen  muß  die  Ladung  entfernt  bleiben:
a)  von  dem  Boden  dieser  Wagen:
mindestens  100  Millimeter;
b)  von  den  Seitenwänden  der  Schutzwagen,  sofern  diese  Wände  nicht  wenigstens
100  Millimeter  unter  der  Ladung  bleiben:
mindestens  300  Millimeter,  wenn  die  Ladung  bis  zur  Mitte  reicht,
mindestens  500  Millimeter,  wenn  sie  über  die  Mitte  hinausragt;
c)  von  den  Seitenwänden  des  Zwischenwagens,  sofern  diese  Wände  nicht  wenigstens
100  Millimeter  unter  der  Ladung  bleiben:
mindestens  500  Millimeter,  wenn  die  Entfernung  der  Drehzapfen  nicht
größer  ist  als  20  Meter;  bei  Drehzapfen-Entfernungen  von  mehr  als
20  Meter  dürfen  als  Zwischenwagen  nur  solche  Wagen  verwendet  werden,
deren  Wände  wenigstens  100  Millimeter  unter  der  Ladung  bleiben.
2  Diese  Spielräume  dürfen  durch  beigeladene  Gegenstände  nicht  verringert  werden.
*  Mehr  als  ein  Zwischenwagen  ist  nicht  zulässig.