Nr. 37. 339
durch Schraubenkuppelung, durch eiserne oder mit kräftigem Eisenbeschlage versehene Kuppelstangen,
einen Zwischenwagen, der mit den beiden tragenden Wagen durch die gewöhnlichen
Kuppelungen oder durch Kuppelstangen zu verbinden ist, oder, wenn die Ladung sich dazu
eignet und jeden Drehschemel mit wenigstens 7,, Tonnen belastet, durch diese selbst verbunden
werden. Die Ladung darf nur auf den Drehschemeln aufliegen und muß diese um
mindestens 300 Millimeter, wenn aber die Wagen nur durch die Ladung verbunden sind,
um mindestens 1 000 Millimeter überragen.
§ 9.
1 Bei Einstellung von Schutz= oder Zwischenwagen muß die Ladung entfernt bleiben:
a) von dem Boden dieser Wagen:
mindestens 100 Millimeter;
b) von den Seitenwänden der Schutzwagen, sofern diese Wände nicht wenigstens
100 Millimeter unter der Ladung bleiben:
mindestens 300 Millimeter, wenn die Ladung bis zur Mitte reicht,
mindestens 500 Millimeter, wenn sie über die Mitte hinausragt;
c) von den Seitenwänden des Zwischenwagens, sofern diese Wände nicht wenigstens
100 Millimeter unter der Ladung bleiben:
mindestens 500 Millimeter, wenn die Entfernung der Drehzapfen nicht
größer ist als 20 Meter; bei Drehzapfen-Entfernungen von mehr als
20 Meter dürfen als Zwischenwagen nur solche Wagen verwendet werden,
deren Wände wenigstens 100 Millimeter unter der Ladung bleiben.
2 Diese Spielräume dürfen durch beigeladene Gegenstände nicht verringert werden.
* Mehr als ein Zwischenwagen ist nicht zulässig.