Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  21.  —

(Nr.  6569.)  Verordnung,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern  und  Zölle  in  dem  ehemaligen
  Königreich  Hannover.  Vom  6.  Februar  1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  für  den  Umfang  des  ehemaligen  Königreichs  Hannover)  was  folgt:

Die  bestehenden  Steuern  und  Abgaben  werden  auch  nach  dem  1.  Juli
d.  J.  nach  Maaßgabe  der  darüber  erlassenen  Gesetze  und  Verordnungen  so  lange
forterhoben,  bis  eine  Abänderung  der  betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen
erfolgt  ist.

Alle  dieser  Verordnung  entgegenste  enden  Bestimmungen,  insbesondere  die
betreffenden  Bestimmungen  der  §99.  25.  ff.  des  Finanz-Kapitels  vom  24.  März
1857.)  werden  hierdurch  aufgehoben.

Lürbumch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Februar  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

Johrgang  1867.  (Nr.  6569—6570.)  42  (Nr.  6570.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  März  1867.