Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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erheblich herabgesetzt im Nahrungs= und Genußwerte erklärt, so besteht die Entschädigung 
in 8 Zehnteln des Wertsverlustes. Die Entschädigung darf mit Einrechnung des Erlöses 
nicht mehr als 8 Zehntel des nach § 21 Abs. 2 ermittelten Wertes des Tieres betragen. 
In gleicher Weise wird bei der Schlachtung eines Rindviehstückes durch den Versicherten 
(Hausschlachtung) der Wertsverlust ohne Rücksicht auf die Art der Erkrankung, wegen deren 
das Fleisch als untauglich, nur bedingt tauglich, oder erheblich herabgesetzt im Nahrungs- 
und Genußwerte erklärt wurde, entschädigt. # 
Der Versicherte hat sofort, nachdem er von der Beanstandung des Fleisches eines 
Rindviehstückes Kenntnis erhalten hat, hievon dem Vereinsausschusse Anzeige zu erstatten 
und über die Veräußerung, den Verkaufspreis, den Erlös, sowie die Identität des Tieres 
Nachweis zu liefern. Die Schadensursache und der Wertsverlust müssen durch das Gut- 
achten eines approbierten Tierarztes, oder, wenn ein solcher am Schlachtorte nicht vorhanden 
ist, des Fleischbeschauers und eines weiteren Sachverständigen festgestellt werden. Auch die 
Gutachten sind unverzüglich dem Vereinsausschusse mitzuteilen. 
Der Vereinsausschuß prüft die Vorlagen und hält gegebenenfalls den Versicherten zur 
Ergänzung an. 
Eine Entschädigung wird nicht geleistet: 
a) wenn einer der Versagungsgründe des § 25 vorliegt, 
b) wenn die Schlachtung eines veräußerten Tieres nicht innerhalb der gesetzlichen 
Gewährfrist nach der Entfernung desselben aus seinem bisherigen Standorte oder 
nicht im Gebiete des Deutschen Reiches erfolgt; ferner wenn den Versicherten 
überhaupt keine zivilrechtliche Haftung für den Wertsverlust trifft, 
c) wenn die Beanstandung des Fleisches nicht rechtzeitig angemeldet wird, die Nach- 
weise über die Identität, den Verkaufspreis, den Erlös und die Gutachten über 
die Schadensursache sowie den Wertsverlust nicht unverzüglich, oder nicht in der 
bestimmten Weise erbracht werden, 
d) wenn es der Versicherte bei Verwertung der verwendbaren Teile des Tieres an 
der nötigen Sorgfalt absichtlich hat fehlen lassen. 
Gegen die Versagung der Entschädigung findet Berufung an die Anstaltsverwaltung 
nach § 23 Abs. 2 statt.“ 
München, den 15. Juli 1908. 
v. Brettreich.