Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel  I.

Der  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
vom  1.  April  1908  bis  31.  März  1909  wird  nach  der  in  der  Beilage  enthaltenen

Kapitel=  und  Titeleinteilung  auf
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in  Einnahme  und  Ausgabe  festgesetzt.

Bezüglich  der  in  den  Spezialetats  zu  diesem  Hauptetat  bei  den  einzelnen  Kapiteln
und  Titeln  als  übertragbar  bezeichneten  Fonds  wird  dem  Königlichen  Kriegsminister  das
Recht  der  Übertragung  eingeräumt.  Über  die  Verwendung  von  Resten  der  abzuschließenden
Fonds  wird  durch  den  Etat  des  zweitfolgenden  Jahres  Bestimmung  getroffen.

Artikel  II.

Der  Königliche  Kriegsminister  wird  ernächtigt,  die  in  den  Etatstellen  eintretenden
Anderungen  rückwirkend  zu  vollziehen.

Gegeben  zu  Hohenschwangan,  den  7.  August  1908.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  rhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorser.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Horn.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.