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Artikel I.
Der Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das Rechnungsjahr
vom 1. April 1908 bis 31. März 1909 wird nach der in der Beilage enthaltenen
Kapitel= und Titeleinteilung auf
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in Einnahme und Ausgabe festgesetzt.
Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln
und Titeln als übertragbar bezeichneten Fonds wird dem Königlichen Kriegsminister das
Recht der Übertragung eingeräumt. Über die Verwendung von Resten der abzuschließenden
Fonds wird durch den Etat des zweitfolgenden Jahres Bestimmung getroffen.
Artikel II.
Der Königliche Kriegsminister wird ernächtigt, die in den Etatstellen eintretenden
Anderungen rückwirkend zu vollziehen.
Gegeben zu Hohenschwangan, den 7. August 1908.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. rhr. v. Podewils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorser. v. Pfaff.
Frhr. v. Horn. v. Brettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.