Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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des  Soldatenstandes  getroffen,  so  dauern  die  Wirkungen  dieser  Militärstrafe  fort,  bis  die
Rehabilitirung  durch  Se.  Majestät  den  König  erfolgt.

2.  Mannschaften,  welche  wegen  eines  nach  allgemeinen  Begriffen  für  entehrend  zu  achtenden
  Vergehens  mit  Gefängniß  oder,  anstatt  Arbeitshaus,  mit  Festungsstrafe  bestraft  sind,
treten  mit  Ablauf  eines  Jahres,  von  dem  Tage  gerechnet,  an  welchem  die  Freiheitsstrafe
abläuft,  ohne  weitere  Bestimmung  in  die  erste  Classe  des  Soldatenstandes  zurück,  sofern  sie
an  diesem  Tage  dem  Beurlaubtenstande  angehören.  Wenn  dagegen  der  Verurtheilte  an  dem
genannten  Tage  bei  der  Linie  oder  der  Landwehr  sich  im  activen  Dienste  befindet,  so  erfolgt
der  Rücktritt  in  die  erste  Classe  des  Soldatenstandes  ohne  weitere  Bestimmung  erst  bei  seinem
Ausscheiden  aus  dem  Dienste.  Wird  aber  der  Verurtheilte  nach  Eintritt  des  gedachten  Tages
noch  vor  seinem  Ausscheiden  aus  dem  activen  Dienste  von  seinem  vorgesetzten  Befehlshaber
der  Wiederaufnahme  in  die  erste  Classe  des  Soldatenstandes  für  würdig  erachtet,  so  bleibt
dieselbe  in  jedem  einzelnen  Falle  von  der  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  abhängig.

3.  In  Betreff  des  Zeitpunkts,  mit  welchem  die  Rehabilitirung  beantragt  werden  darf,
ist  Folgendes  zu  berücksichtigen:

a)  Die  erste  Rehabilitirung  darf,

a.  wenn  die  Strafe,  neben  welcher  auf  Versetzung  in  die  zweite  Classe  des  Soldatenstandes
  rechtskräftig  erkannt  worden  ist,  in  höchstens  zweijähriger  Freiheitsstrafe
  besteht,  nur  nach  einem  Jahre  nach  verbüßter  Strafe;

.  wenn  bei  Versetzung  in  die  zweite  Classe  des  Soldatenstandes  nicht  zugleich  auch
auf  eine  Freiheitsstrafe  erkannt  worden,  nach  Ablauf  eines  Jahres  seit  der
rechtskräftigen  Verurtheilung;

).  bei  einer  längeren  als  zweijährigen  Freiheitsstrafe  erst  nach  Ablauf  eines  der
halben  Strafzeit  gleichkommenden  Zeitabschnitts  seit  Verbüßung  der  Strafe

nachgesucht  werden.

Ist  kriegsrechtlich  erkannt,  so  ist  bei  Berechnung  der  Frist  zur  Anbringung  der
Rehabilitirungs-Anträge  diejenige  Freiheitsstrafe  maßgebend,  auf  welche  die  Bestätigungs
  =  Ordre  lautet.

b)  Die  zweite  Rehabilitirung  darf  nie  vor  dem  Ablaufe  zweier  Jahre  nach  verbüßter
Strafe  nachgesucht  werden,  unter  Beobachtung  der  sonstigen  ad  a  gegebenen  Bestimmungen.
  «

C)  Die  dritte  Rehabilitirung  darf  überhaupt  nur  ausnahmsweise  unter  ganz  besonders
dringenden  Umständen  und  keinenfalls  vor  dem  Ablaufe  dreier  Jahre  nach  verbüßter
Strafe  beantragt  werden.

4.  Rehabilitirungs-Vorschläge  für  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  werden  von
den  Landwehr-Bezirks-Commandos  event.  mit  den  Gesuchslisten  im  März,  Juni,  September

S  —#.  und  December  an  die  vorgesetzten  Brigade-Commandos  nach  Schema  5  eingereicht.