412
der Allgemeinen Staatsschuld aus den Einnahmsüberschüssen der Jahre 1906 und 1907
zu bestreiten ist.
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, den im außerordentlichen Budget
vorgesehenen, nicht durch anderweitige Mittel gedeckten Bedarf von 145°530,000 M mit
dem Betrage von 41°/139,100 —&K durch Aufnahme eines Allgemeinen Anlehens und mit
dem Betrage von 104·390,900 — durch Aufnahme eines Eisenbahnanlehens flüssig
zu machen.
84.
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der Finanzperiode zu erheben:
a) an Grundsteuer 78/,0 Pfennig für jede Einheit der Steuerverhältniszahl;
b) an Haussteuer und zwar an Arealsteuer wie an Mietsteuer 380/100 Pfennig
für jede Mark der Steuerverhältniszahl;
c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899;
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom
10 März 1879
20. Dezember 18977
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899;
f) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899.
§ 5.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen
sowie der Kanalgebühren für den Ludwig-Donau-Main-Kanal verbleiben die in Art. 2 des
Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung
besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für die Jahre
1908 und 1909 mit dem Abmaße in Geltung, daß in Ansehung der Staatseisenbahnen
a) der bei Benutzung von Schnellzügen zur Erhebung gelangende Zuschlag, für welchen
unter dem 7. Februar 1874 der Betrag von 3 Kreuzer für die Meile als Maximalsatz
festgesetzt wurde, 85 Pfennig für je auch nur angefangene 75 Kilometer in keiner Klasse
übersteigen,
b) für den Transport von Reisegepäck an Stelle des ebenda bekannt gegebenen
Satzes von 7,3 Kreuzer für den Zentner und die Meile ein solcher von 35 Pfennig für
je angefangene 25 kg und 25 Kilometer als Maximalsatz gelten soll.