Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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der  Allgemeinen  Staatsschuld  aus  den  Einnahmsüberschüssen  der  Jahre  1906  und  1907
zu  bestreiten  ist.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  den  im  außerordentlichen  Budget
vorgesehenen,  nicht  durch  anderweitige  Mittel  gedeckten  Bedarf  von  145°530,000  M  mit
dem  Betrage  von  41°/139,100  —&K  durch  Aufnahme  eines  Allgemeinen  Anlehens  und  mit
dem  Betrage  von  104·390,900  —  durch  Aufnahme  eines  Eisenbahnanlehens  flüssig
zu  machen.

84.

An  direkten  Steuern  sind  für  jedes  Jahr  der  Finanzperiode  zu  erheben:

a)  an  Grundsteuer  78/,0  Pfennig  für  jede  Einheit  der  Steuerverhältniszahl;

b)  an  Haussteuer  und  zwar  an  Arealsteuer  wie  an  Mietsteuer  380/100  Pfennig
für  jede  Mark  der  Steuerverhältniszahl;

c)  die  Gewerbsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899;

d)  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nach  dem  Gesetze  vom
10  März  1879
20.  Dezember  18977

e)  die  Kapitalrentensteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899;
f)  die  Einkommensteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899.

 

§  5.

Bezüglich  der  Maximalsätze  der  Tarife  für  den  Transport  auf  den  Staatseisenbahnen
sowie  der  Kanalgebühren  für  den  Ludwig-Donau-Main-Kanal  verbleiben  die  in  Art.  2  des
Gesetzes  vom  7.  Februar  1874,  die  provisorische  Steuererhebung  und  vorläufige  Bestreitung
besonderer  Ausgaben  pro  1874  betreffend,  getroffenen  Bestimmungen  auch  für  die  Jahre
1908  und  1909  mit  dem  Abmaße  in  Geltung,  daß  in  Ansehung  der  Staatseisenbahnen


a)  der  bei  Benutzung  von  Schnellzügen  zur  Erhebung  gelangende  Zuschlag,  für  welchen
unter  dem  7.  Februar  1874  der  Betrag  von  3  Kreuzer  für  die  Meile  als  Maximalsatz
festgesetzt  wurde,  85  Pfennig  für  je  auch  nur  angefangene  75  Kilometer  in  keiner  Klasse
übersteigen,

b)  für  den  Transport  von  Reisegepäck  an  Stelle  des  ebenda  bekannt  gegebenen
Satzes  von  7,3  Kreuzer  für  den  Zentner  und  die  Meile  ein  solcher  von  35  Pfennig  für
je  angefangene  25  kg  und  25  Kilometer  als  Maximalsatz  gelten  soll.