Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  51.  425

8  4.  Einreichung.

Die  Vorschlagslisten  sind  beim  Bürgermeister  vor  Ablauf  der  10  Tage  einzureichen,
während  deren  die  Wählerliste  aufliegt  (Art.  176/105  Abs.  1V  beider  Gemeindeordnungen).

§  5.  Unter-Jede
  Vorschlagsliste  muß  von  mindestens  20,  in  Gemeinden  mit  weniger  als  schristen.
10  000  Einwohnern  von  mindestens  10  in  der  Wählerliste  eingetragenen  Personen  unterzeichnet
  sein.
§  6.  Inhalt.
1  ie  Vorschlagsliste  darf  höchstens  eineinhalbmal  so  viel  Namen  enthalten,  als  Gemeindebevollmächtigte
  oder  Gemeinderäte  zu  wählen  sind.  Bruchteile  werden  auf  die  nächste  ganze
Zahl  aufgerundet.
n  Innerhalb  dieser  Grenze  dürfen  die  einzelnen  Namen  auch  zweimal  oder  dreimal  —
durch  Wiederholung  der  Namen  —  aufgeführt  sein.
§  7.  Deutlichteit.
Die  Vorgeschlagenen  müssen  deutlich  bezeichnet  und  in  erkennbarer  Reihenfolge  aufgeführt
  sein.
§  8.  Zustimmung
1Der  Vorschlagsliste  ist  die  schriftliche  Erklärung  eines  jeden  Vorgeschlagenen  beizufügen,  —*
daß  er  der  Aufnahme  in  die  Vorschlagsliste  zustimme.
II  Stimmt  jemand  der  Aufnahme  in  mehr  als  eine  Vorschlagsliste  zu,  so  sind  seine
sämtlichen  Zustimmungserklärungen  ungültig.
§  9.  Verbundene

1  Zwei  oder  mehreren  Vorschlagslisten  kann  die  übereinstimmende  schriftliche  Erklärung  .

der  Unterzeichner  beigefügt  werden,  daß  die  Listen  miteinander  verbunden  seien.  (Verbundene
Listen.)

u  Eine  Gruppe  miteinander  verbundener  Listen  gilt  gegenüber  anderen  Vorschlagslisten
als  eine  einzige  Vorschlagsliste.

§  10.  Vertrauensmann.


I  Auf  der  Vorschlagsliste  soll  einer  der  Unterzeichner  als  Vertrauensmann,  ein  anderer

als  Stellvertreter  des  Vertrauensmanns  bezeichnet  sein.  Fehlt  diese  Bezeichnung,  so  gilt  als
Vertrauensmann  der  erste  und  als  sein  Stellvertreter  der  zweite  Unterzeichner.