Nr. 51. 425
8 4. Einreichung.
Die Vorschlagslisten sind beim Bürgermeister vor Ablauf der 10 Tage einzureichen,
während deren die Wählerliste aufliegt (Art. 176/105 Abs. 1V beider Gemeindeordnungen).
§ 5. Unter-Jede
Vorschlagsliste muß von mindestens 20, in Gemeinden mit weniger als schristen.
10 000 Einwohnern von mindestens 10 in der Wählerliste eingetragenen Personen unterzeichnet
sein.
§ 6. Inhalt.
1 ie Vorschlagsliste darf höchstens eineinhalbmal so viel Namen enthalten, als Gemeindebevollmächtigte
oder Gemeinderäte zu wählen sind. Bruchteile werden auf die nächste ganze
Zahl aufgerundet.
n Innerhalb dieser Grenze dürfen die einzelnen Namen auch zweimal oder dreimal —
durch Wiederholung der Namen — aufgeführt sein.
§ 7. Deutlichteit.
Die Vorgeschlagenen müssen deutlich bezeichnet und in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt
sein.
§ 8. Zustimmung
1Der Vorschlagsliste ist die schriftliche Erklärung eines jeden Vorgeschlagenen beizufügen, —*
daß er der Aufnahme in die Vorschlagsliste zustimme.
II Stimmt jemand der Aufnahme in mehr als eine Vorschlagsliste zu, so sind seine
sämtlichen Zustimmungserklärungen ungültig.
§ 9. Verbundene
1 Zwei oder mehreren Vorschlagslisten kann die übereinstimmende schriftliche Erklärung .
der Unterzeichner beigefügt werden, daß die Listen miteinander verbunden seien. (Verbundene
Listen.)
u Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber anderen Vorschlagslisten
als eine einzige Vorschlagsliste.
§ 10. Vertrauensmann.
I Auf der Vorschlagsliste soll einer der Unterzeichner als Vertrauensmann, ein anderer
als Stellvertreter des Vertrauensmanns bezeichnet sein. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt als
Vertrauensmann der erste und als sein Stellvertreter der zweite Unterzeichner.