Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  51.  423

Art.  3.

1  Im  übrigen  werden  die  Einzelheiten  für  die  Durchführung  der  Verhältniswahl  durch
die  Wahlordnung  geregelt.  Die  Wahlordnung  wird  durch  Königliche  Verordnung  erlassen.

I1  Die  Wahlordnung  kann  Bestimmungen  treffen,  die  von  den  Vorschriften  in  Art.  184
Abs.  3,  189  Abs.  2,  190  Abs.  1,  192  Abs.  2,  6,  195  Abs.  1,  3,  4,  197  Abs.  2,
200  Abs.  2  der  Gemeindeordnung  für  die  Landesteile  diesseits  des  Rheins,  dann  in
Art.  57  Abs.  4,  58  Abs.  5,  115  Abs.  2,  3,  117  Abs.  1,  3,  119  Abs.  1,  121,
123  Abs.  4,  6,  124  Abs.  3  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  abweichen.  Soweit  dies
der  Fall  ist,  treten  jene  Vorschriften  außer  Kraft.

Art.  4.

1  Im  Art.  196  Abs.  5  der  Gemeindeordnung  für  die  Landesteile  diesseits  des  Rheins
werden  die  Worte:  „gesetzlicher  Förmlichkeiten“  und  „gesetzwidriger  persönlicher  Benachteiligung“
ersetzt  durch  die  Worte:

„vorgeschriebener  Förmlichkeiten“  und  „trechtswidriger  persönlicher  Benachteiligung“.

I  Die  gleichen  Anderungen  treten  im  Art.  122  Abs.  4  der  Gemeindeordnung  für  die

Pfalz  ein.
Art.  5.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1908  in  Kraft.
Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  15.  August  1908.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Pfaff.  v.  Grettreich.

J.  V.  J.  V.
Staatsrat  Frhr.  v.  Schachy.  Staatsrat  Frhr.  v.  Speidel.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

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