Nr. 51. 423
Art. 3.
1 Im übrigen werden die Einzelheiten für die Durchführung der Verhältniswahl durch
die Wahlordnung geregelt. Die Wahlordnung wird durch Königliche Verordnung erlassen.
I1 Die Wahlordnung kann Bestimmungen treffen, die von den Vorschriften in Art. 184
Abs. 3, 189 Abs. 2, 190 Abs. 1, 192 Abs. 2, 6, 195 Abs. 1, 3, 4, 197 Abs. 2,
200 Abs. 2 der Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins, dann in
Art. 57 Abs. 4, 58 Abs. 5, 115 Abs. 2, 3, 117 Abs. 1, 3, 119 Abs. 1, 121,
123 Abs. 4, 6, 124 Abs. 3 der Gemeindeordnung für die Pfalz abweichen. Soweit dies
der Fall ist, treten jene Vorschriften außer Kraft.
Art. 4.
1 Im Art. 196 Abs. 5 der Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins
werden die Worte: „gesetzlicher Förmlichkeiten“ und „gesetzwidriger persönlicher Benachteiligung“
ersetzt durch die Worte:
„vorgeschriebener Förmlichkeiten“ und „trechtswidriger persönlicher Benachteiligung“.
I Die gleichen Anderungen treten im Art. 122 Abs. 4 der Gemeindeordnung für die
Pfalz ein.
Art. 5.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1908 in Kraft.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 15. August 1908.
Luitpold,
Prinz von SZayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Pfaff. v. Grettreich.
J. V. J. V.
Staatsrat Frhr. v. Schachy. Staatsrat Frhr. v. Speidel.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.
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