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§ 15. Inhalt
r
1 Ein Wahlzettel darf höchstens eineinhalbmal so viel Namen enthalten, als Gemeinde- *
bevollmächtigte oder Gemeinderäte zu wählen sind. Bruchteile werden auf die nächste ganze
Zahl aufgerundet.
II Innerhalb dieser Grenze dürfen die einzelnen Namen, auch zweimal oder dreimal
— durch Wiederholung der Namen — aufgeführt sein.
§ 16. Ungültigkeit
der
1 Soweit in einem Wahlzettel nach Erschöpfung der zulässigen Zahl von Namen (8 15) Wahleettel.
weitere Namen enthalten sind oder soweit ein Name öfter als dreimal aufgeführt ist, ist der
Wahlzettel ungültig. Wahlzettel mit einer geringeren als der zulässigen Zahl von Namen
sind gültig.
I Im übrigen bemißt sich die Ungültigkeit von Wahlzetteln nach Art. 182/110
Abs. VII, IX beider Gemeindeordnungen.
IV. Wahlergebnis.
§ 17. Stimmen-1
Bei der Stimmenzählung wird aus den Wahlzetteln, soweit diese gültig sind (8 16), 1nhs.
zunächst die Zahl der Stimmen ermittelt, die für jeden Kandidaten abgegeben worden sind.
II Sodann wird durch Zusammenzählung der Stimmenzahlen, die sämtliche Kandidaten
einer jeden öffentlich bekanntgegebenen Vorschlagsliste (§ 13) erhalten haben, die Zahl der
Stimmen festgestellt, die für jede Vorschlagsliste abgegeben worden sind.
Ul Für verbundene und als solche öffentlich bekanntgegebene Listen (§§ 9, 13) wird
außerdem die Gesamtzahl der auf die Listengruppe vereinigten Stimmen berechnet.
IV Kandidaten, die auf keiner Vorschlagsliste stehen, werden, jeder für sich, einer Vorschlagsliste
gleich behandelt.
Endlich wird die Gesamtzahl der gültigen Stimmen festgestellt.
8 18. Verteilung
der Stell
Die zu besetzenden Stellen der Gemeindebevollmächtigten oder der Gemeinderäte werden ur die vor.
unter die Vorschlagslisten (§ 17 Abs. II) und die auf keiner Liste stehenden Einzelkandidaten schlagslisten.
(§ 17 Abs. IV) nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 verteilt.
" § 19.
1Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen (§ 17 Abs. I, V) wird durch die um 1
vermehrte Zahl der zu wählenden Gemeindebevollmächtigten oder Gemeinderäte geteilt.