thumbs : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  51.  427
§  15.  Inhalt

r
1  Ein  Wahlzettel  darf  höchstens  eineinhalbmal  so  viel  Namen  enthalten,  als  Gemeinde-  *

bevollmächtigte  oder  Gemeinderäte  zu  wählen  sind.  Bruchteile  werden  auf  die  nächste  ganze
Zahl  aufgerundet.
II  Innerhalb  dieser  Grenze  dürfen  die  einzelnen  Namen,  auch  zweimal  oder  dreimal
—  durch  Wiederholung  der  Namen  —  aufgeführt  sein.
§  16.  Ungültigkeit
der

1  Soweit  in  einem  Wahlzettel  nach  Erschöpfung  der  zulässigen  Zahl  von  Namen  (8  15)  Wahleettel.
weitere  Namen  enthalten  sind  oder  soweit  ein  Name  öfter  als  dreimal  aufgeführt  ist,  ist  der
Wahlzettel  ungültig.  Wahlzettel  mit  einer  geringeren  als  der  zulässigen  Zahl  von  Namen
sind  gültig.

I  Im  übrigen  bemißt  sich  die  Ungültigkeit  von  Wahlzetteln  nach  Art.  182/110
Abs.  VII,  IX  beider  Gemeindeordnungen.

IV.  Wahlergebnis.
§  17.  Stimmen-1

  Bei  der  Stimmenzählung  wird  aus  den  Wahlzetteln,  soweit  diese  gültig  sind  (8  16),  1nhs.
zunächst  die  Zahl  der  Stimmen  ermittelt,  die  für  jeden  Kandidaten  abgegeben  worden  sind.

II  Sodann  wird  durch  Zusammenzählung  der  Stimmenzahlen,  die  sämtliche  Kandidaten
einer  jeden  öffentlich  bekanntgegebenen  Vorschlagsliste  (§  13)  erhalten  haben,  die  Zahl  der
Stimmen  festgestellt,  die  für  jede  Vorschlagsliste  abgegeben  worden  sind.

Ul  Für  verbundene  und  als  solche  öffentlich  bekanntgegebene  Listen  (§§  9,  13)  wird
außerdem  die  Gesamtzahl  der  auf  die  Listengruppe  vereinigten  Stimmen  berechnet.

IV  Kandidaten,  die  auf  keiner  Vorschlagsliste  stehen,  werden,  jeder  für  sich,  einer  Vorschlagsliste
  gleich  behandelt.

Endlich  wird  die  Gesamtzahl  der  gültigen  Stimmen  festgestellt.

8  18.  Verteilung

der  Stell
Die  zu  besetzenden  Stellen  der  Gemeindebevollmächtigten  oder  der  Gemeinderäte  werden  ur  die  vor.

unter  die  Vorschlagslisten  (§  17  Abs.  II)  und  die  auf  keiner  Liste  stehenden  Einzelkandidaten  schlagslisten.
(§  17  Abs.  IV)  nach  Maßgabe  der  §§  19  bis  24  verteilt.

"  §  19.
1Die  Gesamtzahl  der  gültigen  Stimmen  (§  17  Abs.  I,  V)  wird  durch  die  um  1
vermehrte  Zahl  der  zu  wählenden  Gemeindebevollmächtigten  oder  Gemeinderäte  geteilt.