Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Fortsetzung.

—  274  —

Sind  die  Verhältnisse  auch  dann  noch  dieselben,  so  kann  eine  abermalige  Zurückstellung
auf  ein  Jahr  und  nach  Ablauf  auch  dieses  Jahres  eine  drittmalige  Zurückstellung  auf  ein
drittes  Jahr  stattfinden.

Sind  auch  nach  Ablauf  des  dritten  Jahres  die  Verhältnisse  noch  so,  daß  der  Aushebungs—
Commission  eine  fernere  Berücksichtigung  nothwendig  erscheint,  so  ist  der  Fall  der  Kreisdirection
anzuzeigen,  welche  die  Reclamation  entweder  als  unbegründet  verwirft,  oder  als  begründet
anerkennt.

Im  letzteren  Falle  werden  die  Betreffenden  auf  noch  vier  Jahre  der  Ersatz-Reserve  (§  28)
überwiesen,  im  anderen  Falle  dagegen  auf  zwei  Jahre  in  die  active  Armee  eingestellt,  von
welcher  sie  sodann  auf  zwei  andere  Jahre  in  die  Reserve  und  aus  dieser  in  die  Landwehr
übertreten.

Erledigt  sich  innerhalb  der  Zeit  der  Zurückstellung  der  Grund  der  letzteren,  so  tritt  der  Mann
sofort  in  die  Armee  ein;  es  wird  ihm  aber  in  der  Regel  die  Zeit  der  Zurückstellung  an  der
gesetzlichen  Dienstzeit  angerechnet.  Nur  dann  findet  bei  den  unter  a  und  b  genannten  Mannschaften
  eine  solche  Anrechnung  nicht  statt,  wenn  sie  die  Verhältnisse,  die  ihre  Zurückstellung
bewirkten,  willkührlich  aufgegeben  haben.  Wenn  Mannschaften  dieser  Art  bereits  der  Ersatz-Reserve
  (siehe  oben)  überwiesen  sein  sollten,  so  sind  sie  sogleich  zur  Ableistung  ihrer  vollen
Militärdienstpflicht  heranzuziehen.

§  11.  Zu  Begünstigung  der  Wissenschaften,  Künste  und  Gewerbe  ist  es  den  Aushebungsbehörden
  gestattet,  Militärpflichtige,  welche  erweislich,  d.  h.  durch  Vorlegung  von  amtlichen
Zeugnissen  oder  von  vorschriftmäßig  abgefaßten  Lehrcontracten  und  dergleichen,  in  der  Vorbereitung
  zu  einem  späteren  Lebensberufe  oder  in  der  Erlernung  einer  Kunst  oder  eines  Gewerbes
  begriffen  sind,  welche  nicht  ohne  bedeutenden  Nachtheil  für  sie  unterbrochen  werden
kann,  auf  ein  bis  zwei  Jahr  zurückzustellen.

Insbesondere  genießen  diese  Vergünstigung,  nach  befundener  Tüchtigkeit,  die  auf  der
Landes=  oder  einer  auswärtigen  Universität,  auf  der  Bergakademie  zu  Freiberg,  der  Forstakademie
  und  der  landwirthschaftlichen  Lehranstalt  zu  Tharandt  und  Plagwitz,  einer  der
Akademieen  der  bildenden  Künste,  der  Thierarzueischule  und  der  polytechnischen  Schule  zu
Dresden,  den  Landesschulen  zu  Meißen  und  Grimma,  oder  einem  der  Gymnasien  des  Landes,
auf  einem  inländischen  Schullehrerseminare,  auf  den  Handelslehraustalten  zu  Leipzig,  Dresden
und  Chemnitz,  dem  Conservatorium  zu  Leipzig  und  Dresden,  auf  einer  Gewerbeschule  des
Landes,  einer  nach  Maßgabe  des  Regulatios  vom  2.  Juli  1860  (Seite  95  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1860)  organisirten  Realschule,  oder  einer  anderen  Bildungsanstalt
  des  In=  oder  Auslandes,  dafern  derselben  diese  Begünstigung  ausdrücklich  zugestanuden
  worden,  studirenden  militärpflichtigen  jungen  Leute.

In  einzelnen  besonders  motivirten  Fällen  kann  mit  Genehmigung  der  Kreisdirection  diese
Zurückstellung  auch  noch  auf  ein  drittes  Jahr  erstreckt  werden.