Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.  49

muß  der  Wächter  sofort  die  Nachbarn  rufen,  Lärm  machen  und  den  Ortsvorsteher
  rufen.

Fremde  müssen  nach  Namen,  Stand  und  Zweck  der  Reise  befragt  und
Verdächtige,  sowie  Diebe  und  andere  Verbrecher  festgenommen  und  zum  Orts-Vorstande
  gebracht  werden.

Wächter,  welche  ihre  diesfälligen  Pflichten  vernachläßigen,  sind  mit  10  Sgr.
bis  5  Thlr.  Strafe  zu  belegen.  Liegn.  R.  V.  v.  29.  Jan.  1820,  A.  S.  51.

Jeder  zum  Wachtdienste  Verpflichtete  ist  gehalten,  der  Reihe  nach  auf  die
Wache  zu  ziehen  und  sich  zur  bestimmten  Stunde  in  dem  Wachtlokale  einzufinden;
  im  Verhinderungsfalle  aber  einen  geeigneten  Stellvertreter  zu  stellen.

Jeder  zum  Wachtdienst  Beorderte,  welcher  nicht  rechtzeitig  auf  Wache  zieht,
verwirkt  eine  Strafe  von  5  bis  10  Sgr.,  wer  gar  nicht  auf  Wache  zieht  5
Sgr.  bis  1  Thlr.  Oppeln.  R.  V.  v.  13.  Jan.  1844,  A.  S.  48.

27.  Jeder  Militairpflichtige  ist  verpflichtet,  sich  Behufs  Eintragung  seines
Namens  in  die  Militair  =  Stammrolle  in  dem  Aushebungsbezirke,  in  welchem
er  sein  gesetzliches  Domizil  hat,  zu  melden  und  sich  vor  die  Ersatzbehörde  zu  gestellen.

Militairpflichtige  Dienstboten,  Haus=  und  Wirthschafts-Beamte,  Handlungsdiener
  und  Lehrlinge,  Handwerksgesellen  und  Lehrburschen,  Fabrikarbeiter  und
andere  mit  diesen  in  einem  ähnlichen  Verhältnisse  stehende,  welche  sich  nicht
in  ihrer  Heimath  aufhalten,  sind  da  gestellungsfähig,  wo  sie  in
der  Lehre,  im  Dienst  oder  in  Arbeit  stehen.  Studenten,  Gymnasiasten  und  Zöglinge
  anderer  Lehranstalten,  da  gestellungspflichtig,  wo  sich  die  Lehranstalt  befindet,
  der  sie  angehören.  .

Alle  Militairpflichtige  haben  sich  zuerst  in  dem  Jahre,  in  welchem  sie  das
20.  Lebensjahr  vollenden,  in  der  Zeit  von  15.  Januar  bis  1.  Februar  bei  der
mit  Führung  der  Stammrolle  beauftragten  Behörde,  wo  sie  gestellungspflichtig
sind  (in  den  Städten  bei  den  Magisträten  und  auf  dem  Lande  bei  dem  Orts—
Vorsteher)  unter  Vorzeigung  ihres  Geburtsscheines  zu  melden.  Diese  Meldung
ist  so  lange  alljährlich  zu  derselben  Zeit  unter  Vorzeigung  des  das  erstemal
erhaltenen  Loosungs-  und  Gestellungsscheines  so  lange  zu  wiederholen,  bis  entweder
  von  der  Einschätzungsbehörde  von  der  Gestellung  entbunden,  oder  wenn
die  Ueberweisung  an  einen  Truppentheil  erfolgt  ist.

Militairpflichtige,  welche  in  dem  Jahre,  in  welchem  sie  sich  zu  melden  haben,
den  Wohn=  oder  Aufenthalts-Ort  wechseln,  haben  dies  der  Behörde  des  Orts,
welchen  sie  verlassen  und  der  Behörde  des  Orts  des  neuen  Aufenthalts  spätestens
  innerhalb  3  Tagen  zu  melden.

Wer  die  bezeichneten  Termine  zur  Anmeldung  versäumt,  bleibt  verpflichtet,  dieselben
  nachzuholen.  Wenn  Militairpflichtige  im  Orte  ihres  Domicils  nicht  anwesend,
gleichviel  ob  sie  an  einem  andern  Orte  gestellungspflichtig  sind  oder  nicht,  oder  sind
dieselben  an  dem  Orte  wo  sie  gestellungspflichtig  sind,  nur  vorübergehend  anwesend,
so  haben  ihre  Eltern,  Vormünder,  Lehr-,  Brot=  oder  Fabrik-Herren  die  Verpflichtung,
  sie  von  dem  Jahre  ab,  in  welchem  sie  das  20.  Jahr  vollenden,  in
der  oben  beschriebenen  Art  anzumelden.

Milit.  Ers.  Instr.  vom  26.  März.  1868.  Bresl.  A.  Bl.  1868,  S.  133.  Liegn.
A.  Bl.  1869,  S.  98.  Oppeln.  A.  Bl.  1868,  Extr.  Beil.  z.  St.  37.  1

Wenn  Polizeibehörden  den  Tenor  eines  rechtskräftigen  Erkenntnisses  wider
ein  in  das  militairpflichtige  Alter  noch  nicht  eingetretenes  Individuum  erhalten,
  worin  wegen  Verbrechens  oder  Vergehens  auf  Strafe  erkannt  ist,  so  ist
der  mit  der  Stammrolle  beauftragten  Behörde  davon  Mittheilung  zu  machen.

877d.  Mil.  Ers.  Instr.

Diejenigen  Militairpflichtigen,  welche  es  verabsäumen  in  Folge  der  ergangenen
  obrigkeitlichen  Aufforderungen,  sich  behufs  Eintragung  in  die  Stammrolle

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  4