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Die Beigabe der im Schlußsatze des 8 13 vorgeschriebenen Erläuterung setzt voraus,
daß mindestens eine gültige Vorschlagsliste und mindestens eine gültige Listenverbindung
vorhanden sind. Liegt eine gültige Listenverbindung nicht vor, so beschränkt sich die Erläuterung
auf die Bedeutung der Vorschlagslisten. Fehlen auch diese, so unterbleibt die Erläuterung
ganz. Doch empfiehlt es sich alsdann, amtlich darauf hinzuweisen, daß in Ermangelung
gültiger Vorschlagslisten für das Ergebnis der Wahl die Größe der Stimmenzahl entscheidend
sein wird, die jeder einzelne Kandidat erhält.3)
Für die Bekanntmachung, die auf Grund des § 13 zu erfolgen hat, wird das in der
6e 2. Beilage 2 abgedruckte Muster empfohlen.
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Zu § 14. Nach § 14 steht es jedem Wähler frei, von den Listenvorschlägen beliebig abzuweichen.
Man nennt dies das System der „sfreien Listen.“
nu 15. 15.
Hier ist für die Wahlzettel das Nämliche bestimmt wie im § 6 für die Vorschlagslisten.
Vgl. dazu oben Ziff. 6.
Zu § 16. 16.
Im § 16 Abs. .ist für die Wahlzettel der nämliche Ungültigkeitsgrund aufgestellt wie im
§ 11 Ziff. 3 für die Vorschlagslisten. Vgl. dazu oben Ziff. 11.1
§ 16 Abst. I stellt übrigens nur den für die Verhältniswahl erforderlichen Ausbau der
Vorschriften des Art. 182/110 Abs. VIII beider Gemeindeordnungen dar.
Nach den im § 16 Abs. II erwähnten Vorschriften des Art. 182/110 Abs. VII, IX
a. a. O. sind weiter ungültig:
Wahlzettel, die nicht abgestempelt sind,
Wahlzettel, die unterschrieben sind,
Wahlzettel, soweit sie die Gewählten nicht deutlich bezeichnen,
mehrere von einem Wähler unberechtigt abgegebene Wahlzettel (z B. Wahlzettel,
die ein Wähler ineinander gesteckt und so als scheinbar einen Wahlzettel abgegeben
hat).
Zu § 17. 17.
Die Stimmenzählung beschränkt sich auf die gültigen Stimmen. Sie erstreckt sich nicht
a. auf die Wahlzettel, die ihrem vollen Inhalte nach ungültig sind,
b. auf den ungültigen Inhalt der Wahlzettel, die nur teilweise gültig sind.
ZS
2) Vgl. unten Ziff. 18—24 (Eingang).
Zu Ziff. 16. 1) Die dort erwähnte Ungültigkeit eines Namens nach § 11 Ziff. 5 (Mangel der gültigen Zustimmung
zur Aufnahme in die Vorschlagsliste) kommt jedoch hier nicht in Betracht. In einem Wahlzettel, der so lautet, wie in
dem Beispiel # der Ziff. 11 dieser Anweisung angegeben ist, wäre daher nicht der erste, sondern der zehnte Name ungültig.