Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Die  Beigabe  der  im  Schlußsatze  des  8  13  vorgeschriebenen  Erläuterung  setzt  voraus,
daß  mindestens  eine  gültige  Vorschlagsliste  und  mindestens  eine  gültige  Listenverbindung
vorhanden  sind.  Liegt  eine  gültige  Listenverbindung  nicht  vor,  so  beschränkt  sich  die  Erläuterung
auf  die  Bedeutung  der  Vorschlagslisten.  Fehlen  auch  diese,  so  unterbleibt  die  Erläuterung
ganz.  Doch  empfiehlt  es  sich  alsdann,  amtlich  darauf  hinzuweisen,  daß  in  Ermangelung
gültiger  Vorschlagslisten  für  das  Ergebnis  der  Wahl  die  Größe  der  Stimmenzahl  entscheidend
sein  wird,  die  jeder  einzelne  Kandidat  erhält.3)

Für  die  Bekanntmachung,  die  auf  Grund  des  §  13  zu  erfolgen  hat,  wird  das  in  der
6e  2.  Beilage  2  abgedruckte  Muster  empfohlen.

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Zu  §  14.  Nach  §  14  steht  es  jedem  Wähler  frei,  von  den  Listenvorschlägen  beliebig  abzuweichen.
Man  nennt  dies  das  System  der  „sfreien  Listen.“

nu  15.  15.

Hier  ist  für  die  Wahlzettel  das  Nämliche  bestimmt  wie  im  §  6  für  die  Vorschlagslisten.
Vgl.  dazu  oben  Ziff.  6.
Zu  §  16.  16.
Im  §  16  Abs.  .ist  für  die  Wahlzettel  der  nämliche  Ungültigkeitsgrund  aufgestellt  wie  im
§  11  Ziff.  3  für  die  Vorschlagslisten.  Vgl.  dazu  oben  Ziff.  11.1
§  16  Abst.  I  stellt  übrigens  nur  den  für  die  Verhältniswahl  erforderlichen  Ausbau  der
Vorschriften  des  Art.  182/110  Abs.  VIII  beider  Gemeindeordnungen  dar.
Nach  den  im  §  16  Abs.  II  erwähnten  Vorschriften  des  Art.  182/110  Abs.  VII,  IX
a.  a.  O.  sind  weiter  ungültig:
Wahlzettel,  die  nicht  abgestempelt  sind,
Wahlzettel,  die  unterschrieben  sind,
Wahlzettel,  soweit  sie  die  Gewählten  nicht  deutlich  bezeichnen,
mehrere  von  einem  Wähler  unberechtigt  abgegebene  Wahlzettel  (z  B.  Wahlzettel,
die  ein  Wähler  ineinander  gesteckt  und  so  als  scheinbar  einen  Wahlzettel  abgegeben
  hat).
Zu  §  17.  17.
Die  Stimmenzählung  beschränkt  sich  auf  die  gültigen  Stimmen.  Sie  erstreckt  sich  nicht
a.  auf  die  Wahlzettel,  die  ihrem  vollen  Inhalte  nach  ungültig  sind,
b.  auf  den  ungültigen  Inhalt  der  Wahlzettel,  die  nur  teilweise  gültig  sind.

ZS

2)  Vgl.  unten  Ziff.  18—24  (Eingang).

Zu  Ziff.  16.  1)  Die  dort  erwähnte  Ungültigkeit  eines  Namens  nach  §  11  Ziff.  5  (Mangel  der  gültigen  Zustimmung
  zur  Aufnahme  in  die  Vorschlagsliste)  kommt  jedoch  hier  nicht  in  Betracht.  In  einem  Wahlzettel,  der  so  lautet,  wie  in
dem  Beispiel  #  der  Ziff.  11  dieser  Anweisung  angegeben  ist,  wäre  daher  nicht  der  erste,  sondern  der  zehnte  Name  ungültig.