Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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gewähren,  der  zur  Ergänzung  der  dem  Mindestgebot  entsprechenden  Summe  erforderlich
ist.  Die  Erklärung  unterliegt  der  Bestimmung  in  §  150  Absatz  5.

Ist  durch  die  Abänderung  eine  Erhöhung  des  Gesammtbetrags  der  aus  dem  Kaufpreise
  durch  Zahlung  zu  tilgenden  Ansprüche  bedingt  und  der  Kaufpreis  theilweise  durch
Schuldübernahme  zu  berichtigen,  so  ist  die  Bestimmung  des  Zeitpunktes,  zu  welchem
der  Mehrbetrag  nebst  den  Zinsen  davon  zu  bezahlen  ist,  dem  Vollstreckungsgericht  vorzubehalten.


Das  Vollstreckungsgericht  hat  diese  Bestimmung  mittelst  Beschlusses  zu  treffen,  der
unanfechtbar  und  sofort  vollstreckbar  ist.

Im  Uebrigen  findet  die  Bestimmung  in  §  538  der  Civilproceßordnung  Anwendung.

155.  Die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  zu  verkünden.  Dasselbe  kann
die  Verkündung  dem  Vollstreckungsgericht  übertragen.  Das  Vollstreckungsgericht  hat
solchenfalls  einen  besonderen  Termin  dazu  anzuberaumen.  Die  Bestimmung  in  §  145
Absatz  1  findet  auch  in  diesem  Falle  Anwendung.

Zu  dem  Termin  sind  diejenigen  Betheiligten  vorzuladen,  deren  Rechte  durch  die
Entscheidung  berührt  werden.

156.  Wird  der  nach  Maßgabe  der  Entscheidung  zulässige  Antrag  auf  Anberaumung
  anderweiten  Versteigerungstermins  nicht  innerhalb  dreimonatiger  Frist  gestellt,
  so  ist  der  Versteigerungsantrag  für  zurückgenommen  zu  achten.

Ist  anderweiter  Versteigerungstermin  anzuberaumen,  so  kommen  die  Vorschriften
in  §  108  entsprechend  zur  Anwendung.

VII.  Ausführung  des  Verkaufs.

*  157.  Das  Vollstreckungsgericht  hat  nach  Ablauf  von  2  Wochen  nach  Verkündung
des  Vertheilungsplans,  wenn  bis  dahin  der  erfolgte  Zuschlag  nicht  angefochten  ist,  im
Fall  der  erfolgten  Anfechtung  des  Zuschlags  dagegen  nach  Erledigung  des  Rechtsmittels
wegen  Auszahlung  der  nach  §  14  Absatz  1  erlegten  Gelder,  ingleichen,  wenn  deren  Einzahlung
  gestundet  war  und  bis  dahin  nicht  erfolgt  ist,  wegen  Veräußerung  der  als  Sicherheit
  hinterlegten  Werthpapiere  zum  Courswerth  und  Auszahlung  des  Erlöses  an  die
Forderungsberechtigten  von  Amtswegen  Verfügung  zu  treffen.

Reicht  der  Erlös  zur  Deckung  des  in  §  14  Absatz  1  gedachten  Theils  des  Kaufpreises
und  der  Zinsen  davon  nicht  aus,  so  ist  der  Ersteher  zu  benachrichtigen  und  die  Einzahlung
des  Fehlbetrags  binnen  einer  vom  Gericht  zu  bestimmenden  kurzen  Frist  mittelst  Beschlusses,
  sowie  die  Vollstreckung  des  Beschlusses  von  Amtswegen  zu  verfügen.

Ist  der  Vertheilungsplan  auf  Grund  des  §  151  angefochten,  so  hemmt  das  Rechtsmittel
  die  vorstehend  gedachten  Verfügungen  in  Ansehung  derjenigen  Ansprüche,  deren

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