— 257 —
gewähren, der zur Ergänzung der dem Mindestgebot entsprechenden Summe erforderlich
ist. Die Erklärung unterliegt der Bestimmung in § 150 Absatz 5.
Ist durch die Abänderung eine Erhöhung des Gesammtbetrags der aus dem Kaufpreise
durch Zahlung zu tilgenden Ansprüche bedingt und der Kaufpreis theilweise durch
Schuldübernahme zu berichtigen, so ist die Bestimmung des Zeitpunktes, zu welchem
der Mehrbetrag nebst den Zinsen davon zu bezahlen ist, dem Vollstreckungsgericht vorzubehalten.
Das Vollstreckungsgericht hat diese Bestimmung mittelst Beschlusses zu treffen, der
unanfechtbar und sofort vollstreckbar ist.
Im Uebrigen findet die Bestimmung in § 538 der Civilproceßordnung Anwendung.
155. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist zu verkünden. Dasselbe kann
die Verkündung dem Vollstreckungsgericht übertragen. Das Vollstreckungsgericht hat
solchenfalls einen besonderen Termin dazu anzuberaumen. Die Bestimmung in § 145
Absatz 1 findet auch in diesem Falle Anwendung.
Zu dem Termin sind diejenigen Betheiligten vorzuladen, deren Rechte durch die
Entscheidung berührt werden.
156. Wird der nach Maßgabe der Entscheidung zulässige Antrag auf Anberaumung
anderweiten Versteigerungstermins nicht innerhalb dreimonatiger Frist gestellt,
so ist der Versteigerungsantrag für zurückgenommen zu achten.
Ist anderweiter Versteigerungstermin anzuberaumen, so kommen die Vorschriften
in § 108 entsprechend zur Anwendung.
VII. Ausführung des Verkaufs.
* 157. Das Vollstreckungsgericht hat nach Ablauf von 2 Wochen nach Verkündung
des Vertheilungsplans, wenn bis dahin der erfolgte Zuschlag nicht angefochten ist, im
Fall der erfolgten Anfechtung des Zuschlags dagegen nach Erledigung des Rechtsmittels
wegen Auszahlung der nach § 14 Absatz 1 erlegten Gelder, ingleichen, wenn deren Einzahlung
gestundet war und bis dahin nicht erfolgt ist, wegen Veräußerung der als Sicherheit
hinterlegten Werthpapiere zum Courswerth und Auszahlung des Erlöses an die
Forderungsberechtigten von Amtswegen Verfügung zu treffen.
Reicht der Erlös zur Deckung des in § 14 Absatz 1 gedachten Theils des Kaufpreises
und der Zinsen davon nicht aus, so ist der Ersteher zu benachrichtigen und die Einzahlung
des Fehlbetrags binnen einer vom Gericht zu bestimmenden kurzen Frist mittelst Beschlusses,
sowie die Vollstreckung des Beschlusses von Amtswegen zu verfügen.
Ist der Vertheilungsplan auf Grund des § 151 angefochten, so hemmt das Rechtsmittel
die vorstehend gedachten Verfügungen in Ansehung derjenigen Ansprüche, deren
38