Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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II  Durch  den  Quotienten,  der  sich  hierbei  ergibt  und  nötigenfalls  auf  die  nächste  ganze
Zahl  aufzurunden  ist,  werden  die  Stimmenzahlen  der  einzelnen  Vorschlagslisten  (§  17  Abs.  II,  IV)
der  Reihe  nach  geteilt.  Jeder  Vorschlagsliste  werden  so  viel  Stellen  zugewiesen,  als  diese
Teilung  ergibt.

§  20.

1  Werden  durch  die  Verteilung  nach  §  19  nicht  sämtliche  Stellen  besetzt,  so  wird  die
Stimmenzahl  jeder  Vorschlagsliste  durch  die  um  1  vermehrte  Zahl  der  ihr  zugewiesenen
Stellen  geteilt.  Der  Vorschlagsliste,  bei  der  sich  hierbei  der  größte  Quotient  ergibt,  wird
die  erste  noch  zu  besetzende  Stelle  zugewiesen.

I1  Ist  noch  eine  weitere  Stelle  zu  besetzen,  so  wird  die  Stimmenzahl  der  Vorschlagsliste,
die  nach  Abs.  I  eine  Stelle  erhalten  hat,  durch  die  wiederum  um  1  vermehrte  Zahl  der
ihr  zugewiesenen  Stellen  geteilt.  Der  neue  Quotient  wird  mit  den  QOuotienten  verglichen,
die  nach  Abs.  1  für  die  anderen  Vorschlagslisten  ermittelt  worden  sind.  Der  Vorschlagsliste,
die  nunmehr  den  größten  Quotienten  aufweist,  wird  die  zweite  noch  zu  besetzende  Stelle
zugewiesen.

III  Dieses  Verfahren  (Abs.  II)  wird  nötigenfalls  entsprechend  fortgesetzt.

8  21.

Die  Richtigkeit  der  nach  8  20  vorgenommenen  Stellenzuweisung  wird  dadurch  nachgeprüft,
  daß  die  Stimmenzahlen  der  einzelnen  Vorschlagslisten  durch  den  Quotienten,  auf
den  die  letzte  Stelle  traf,  geteilt  werden.  Die  Teilung  muß  für  jede  Vorschlagsliste  die
Gesamtzahl  der  Stellen  ergeben,  die  ihr  nach  §§  19,  20  zugewiesen  worden  sind.

§  22.

Sollten  nach  §§  19  bis  21  auf  eine  Vorschlagsliste  mehr  Stellen  entfallen,  als  die
Liste  wählbare  Kandidaten  enthält,  so  sind  alle  diese  Kandidaten  gewählt.  Die  überschüssigen
Stellen  werden  zusammen  mit  den  auf  die  übrigen  Vorschlagslisten  entfallenen  Stellen  unter
entsprechender  Anwendung  der  §§  19  bis  21  von  neuem  verteilt.

8  23.

Sollten  nach  88  19  bis  21  mehrere  Vorschlagslisten  auf  eine  Stelle  derart  gleichen
Auspruch  haben,  daß  bei  voller  Befriedigung  der  Ansprüche  die  verfügbare  Zahl  der  Stellen
überschritten  würde,  so  erhält  die  Vorschlagsliste  den  Vorzug,  deren  in  Betracht  kommender
Kandidat  (§  25)  die  größere  Stimmenzahl  aufweist.  Bei  gleichen  Stimmenzahlen  entscheidet
das  Los.