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II Durch den Quotienten, der sich hierbei ergibt und nötigenfalls auf die nächste ganze
Zahl aufzurunden ist, werden die Stimmenzahlen der einzelnen Vorschlagslisten (§ 17 Abs. II, IV)
der Reihe nach geteilt. Jeder Vorschlagsliste werden so viel Stellen zugewiesen, als diese
Teilung ergibt.
§ 20.
1 Werden durch die Verteilung nach § 19 nicht sämtliche Stellen besetzt, so wird die
Stimmenzahl jeder Vorschlagsliste durch die um 1 vermehrte Zahl der ihr zugewiesenen
Stellen geteilt. Der Vorschlagsliste, bei der sich hierbei der größte Quotient ergibt, wird
die erste noch zu besetzende Stelle zugewiesen.
I1 Ist noch eine weitere Stelle zu besetzen, so wird die Stimmenzahl der Vorschlagsliste,
die nach Abs. I eine Stelle erhalten hat, durch die wiederum um 1 vermehrte Zahl der
ihr zugewiesenen Stellen geteilt. Der neue Quotient wird mit den QOuotienten verglichen,
die nach Abs. 1 für die anderen Vorschlagslisten ermittelt worden sind. Der Vorschlagsliste,
die nunmehr den größten Quotienten aufweist, wird die zweite noch zu besetzende Stelle
zugewiesen.
III Dieses Verfahren (Abs. II) wird nötigenfalls entsprechend fortgesetzt.
8 21.
Die Richtigkeit der nach 8 20 vorgenommenen Stellenzuweisung wird dadurch nachgeprüft,
daß die Stimmenzahlen der einzelnen Vorschlagslisten durch den Quotienten, auf
den die letzte Stelle traf, geteilt werden. Die Teilung muß für jede Vorschlagsliste die
Gesamtzahl der Stellen ergeben, die ihr nach §§ 19, 20 zugewiesen worden sind.
§ 22.
Sollten nach §§ 19 bis 21 auf eine Vorschlagsliste mehr Stellen entfallen, als die
Liste wählbare Kandidaten enthält, so sind alle diese Kandidaten gewählt. Die überschüssigen
Stellen werden zusammen mit den auf die übrigen Vorschlagslisten entfallenen Stellen unter
entsprechender Anwendung der §§ 19 bis 21 von neuem verteilt.
8 23.
Sollten nach 88 19 bis 21 mehrere Vorschlagslisten auf eine Stelle derart gleichen
Auspruch haben, daß bei voller Befriedigung der Ansprüche die verfügbare Zahl der Stellen
überschritten würde, so erhält die Vorschlagsliste den Vorzug, deren in Betracht kommender
Kandidat (§ 25) die größere Stimmenzahl aufweist. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet
das Los.