Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  51.  441

Prüfungsergebnisses  auf  den  Mangel  hinzuweisen.  Umgekehrt  steht  z.  B.  die  irrige  Beanstandung
einer  Vorschlagsliste  (§  12)  der  Veröffentlichung  (§  13)  nicht  im  Wege.

Auch  für  den  Wahlausschuß  (Art.  180/108  Abs.  I  beider  Gemeindeordnungen)  ist  die
Würdigung  der  Vorschlagslisten  durch  den  Bürgermeister  nicht  bindend.)

13.

Ist  der  Wahltag  ein  Montag,  so  ist  der  4.  Tag  vor  dem  Wahltage  der  vorausgehende
Donnerstag.  Spätestens  an  diesem  Tage  muß  die  öffentliche  Bekanntgabe  der  Vorschlagslisten
  und  der  Verbindungserklärungen  auch  dann  erfolgen,  wenn  er  ein  Feiertag  ist.

Die  Bekanntgabe  kann  auch  schon  am  5.  oder  6.  Tage  vor  dem  Wahltage  geschehen.
Vor  dem  6.  Tage  darf  sie  mit  Rücksicht  auf  die  Möglichkeit  von  Ergänzungen  der  Vorschlagslisten
  (§  10  Abs.  II,  III)  nicht  erfolgen.

Sämtliche  Vorschlagslisten  und  Verbindungserklärungen  sind  durch  eine  einzige  Bekanntmachung
  gleichzeitig  zu  veröffentlichen.  Die  einzelnen  Vorschlagslisten  sind  dabei  in  der
Reihenfolge  ihres  Einganges  zu  ordnen;  sie  können  mit  Ordnungsbuchstaben  (A,  B  usw.)
bezeichnet  werden.  Von  der  Bekanntgabe  der  Unterschriften  ist  abzusehen.  Die  Reihenfolge
der  Verbindungserklärungen  hat  sich  der  Reihenfolge  der  Vorschlagslisten  anzuschließen.

Über  den  Bürgermeister  und  seine  Vertretbarkeit  s.  oben  Ziff.  4.

Die  öffentliche  Bekanntgabe  hat  durch  Ausschreibung  in  einem  öffentlichen  Blatte  oder
durch  Anschlag  an  die  Gemeindetafel  zu  erfolgen.  Ist  daneben  ein  anderes  Verfahren  der
öffentlichen  Bekanntgabe  ortsüblich,  so  ist  außerdem  auch  dieses  Verfahren  einzuhalten.

Die  öffentliche  Bekanntgabe  nach  §  13  hat  nicht  die  Bedeutung  einer  instanziellen  Feststellung
  der  Gültigkeit  der  Vorschlagslisten  und  der  Verbindungserklärungen.  Insbesondere
ist  daher  der  Wahlausschuß  (Art  180/108  Abs.  1  beider  Gemeindeordnungen)  nicht  gebunden,
eine  Vorschlagsliste  oder  eine  Verbindungserklärung  lediglich  deshalb  für  gültig  zu  halten,  weil
sie  vom  Bürgermeister  veröffentlicht  worden  ist.1)

Anders  ist  es  im  Falle  der  Nichtveröffentlichung.  Vorschlagslisten  und  Verbindungserklärungen,
  die  nicht  veröffentlicht  worden  sind,  kommen  bei  der  Stimmenzählung  und  bei
der  Stellenverteilung  nach  §  17  Abs.  II,  III,  §  18  auch  dann  nicht  in  Betracht,  wenn  die
Veröffentlichung  zu  Unrecht  unterblieben  ist.  Das  Gleiche  gilt  für  nichtveröffentlichte  Teile
von  Vorschlagslisten  oder  von  Verbindungserklärungen  (z.  B.  für  einzelne  Namen,  die  in  der
Veröffentlichung  aus  Versehen  weggeblieben  sind).:2)  Es  empfiehlt  sich  deshalb,  bei  Herstellung
und  Drucklegung  der  Bekanntmachung  die  größte  Sorgfalt  anzuwenden.

Zu  Ziff.  12.  1)  Vgl.  auch  unten  Ziff.  13.

Zu  Ziff.  13.  1)  Vgl.  auch  oben  Ziff.  12  (a.  E.).

2)  Der  Grund  hiervon  liegt  darin,  daß  andernfalls  der  Abstimmung  Wirkungen  beigemessen  würden,  von
denen  die  Wähler  amtlich  nicht  verständigt  worden  sind.

Zu  §&  13.