Nr. 51. 443
Die Wählbarkeit der Kandidaten ist bei der Stimmenzählung (§ 17) nicht zu prüfen.
Sie kommt erst bei der Stellenverteilung (§§ 22, 25, 27) in Betracht. Es sind daher
auch die Stimmen mitzuzählen, die auf anscheinend oder zweifellos nicht wählbare Personen
lauten. Das Gleiche gilt von Stimmen, die auf verstorbene Personen lauten sollten.“)
Zur Beurkundung der Stimmenzählung dienen neben dem Protokolle die beiden
Stimmlisten, die nach Art. 183/111 Abs. II—IV beider Gemeindeordnungen zu führen sind.
Zur Erleichterung und Abkürzung des Wahlgeschäfts empfiehlt es sich, bei Anlegung
und Führung der Stimmlisten in folgender Weise zu verfahren:
a. In die Stimmlisten werden schon vor Beginn der Wahlhandlung die auf den
Vorschlagslisten stehenden Namen eingetragen, und zwar die Namen jeder Vorschlagsliste
zweimal nacheinander, ·
das erstemal unter Benützung einer einzigen Querspalte für die ganze
(außerlich zusammenzufassende) Vorschlagsliste und unter Wiederholung der
mehrmals aufgeführten Namen: zur Vermerkung der Stimmen, die für die
ganze, unveränderte Vorschlagsliste abgegeben werden,
das zweitemal unter Benützung je einer Querspalte für jeden Namen
und ohne Wiederholung der mehrmals aufgeführten Namen: zur Vermerkung
der Stimmen, die für die Träger dieser Namen unter teilweiser Abweichung
von der Vorschlagsliste abgegeben werden.
Ein Muster für die Anlegung der Stimmlisten ist in der Beilage 3 abgedruckt. Kellage
b. Die entfalteten Wahlzettel werden vor der Verlesung in der Weise gesondert, —
daß die ganz oder annähernd gleichlautenden Wahlzettel je eigens gelegt werden.
Jusbesondere geschieht dies, und zwar gesondert für jede Vorschlagsliste, mit den
Wahlzetteln, die den einzelnen Vorschlagslisten unverändert entsprechen, ferner mit
den Wahlzetteln, die von den einzelnen Vorschlagslisten nur wenig abweichen.
c. Zur öffentlichen Verlesung werden hierauf zuerst die Wahlzettel gebracht, die den
einzelnen Vorschlagslisten unverändert entsprechen. Es genügt dabei, den Inhalt
des jeweils ersten Wahlzettels zu verlesen und bei den folgenden den Gleichlaut
mit dem ersten zu erwähnen.
Die Vermerkung der gültigen Stimmen, die auf eine unveränderte Vor—
schlagsliste lauten, erfolgt in der Querspalte, in deren Hauptrubrik die ganze
Vorschlagsliste zusammengefaßt eingesetzt ist (oben Buchst. a).
d. Sodann werden die Wahlzettel, die von den einzelnen Vorschlagslisten nur wenig
abweichen, und schließlich die übrigen Wahlzettel verlesen.
Zu Ziff. 17. 1) Vgl. oben Ziff. 11 a. E.