Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  51.  443

Die  Wählbarkeit  der  Kandidaten  ist  bei  der  Stimmenzählung  (§  17)  nicht  zu  prüfen.
Sie  kommt  erst  bei  der  Stellenverteilung  (§§  22,  25,  27)  in  Betracht.  Es  sind  daher
auch  die  Stimmen  mitzuzählen,  die  auf  anscheinend  oder  zweifellos  nicht  wählbare  Personen
lauten.  Das  Gleiche  gilt  von  Stimmen,  die  auf  verstorbene  Personen  lauten  sollten.“)

Zur  Beurkundung  der  Stimmenzählung  dienen  neben  dem  Protokolle  die  beiden
Stimmlisten,  die  nach  Art.  183/111  Abs.  II—IV  beider  Gemeindeordnungen  zu  führen  sind.

Zur  Erleichterung  und  Abkürzung  des  Wahlgeschäfts  empfiehlt  es  sich,  bei  Anlegung
und  Führung  der  Stimmlisten  in  folgender  Weise  zu  verfahren:

a.  In  die  Stimmlisten  werden  schon  vor  Beginn  der  Wahlhandlung  die  auf  den
Vorschlagslisten  stehenden  Namen  eingetragen,  und  zwar  die  Namen  jeder  Vorschlagsliste
  zweimal  nacheinander,  ·

das  erstemal  unter  Benützung  einer  einzigen  Querspalte  für  die  ganze
(außerlich  zusammenzufassende)  Vorschlagsliste  und  unter  Wiederholung  der
mehrmals  aufgeführten  Namen:  zur  Vermerkung  der  Stimmen,  die  für  die
ganze,  unveränderte  Vorschlagsliste  abgegeben  werden,

das  zweitemal  unter  Benützung  je  einer  Querspalte  für  jeden  Namen
und  ohne  Wiederholung  der  mehrmals  aufgeführten  Namen:  zur  Vermerkung
der  Stimmen,  die  für  die  Träger  dieser  Namen  unter  teilweiser  Abweichung
von  der  Vorschlagsliste  abgegeben  werden.

Ein  Muster  für  die  Anlegung  der  Stimmlisten  ist  in  der  Beilage  3  abgedruckt.  Kellage
b.  Die  entfalteten  Wahlzettel  werden  vor  der  Verlesung  in  der  Weise  gesondert,  —

daß  die  ganz  oder  annähernd  gleichlautenden  Wahlzettel  je  eigens  gelegt  werden.
Jusbesondere  geschieht  dies,  und  zwar  gesondert  für  jede  Vorschlagsliste,  mit  den
Wahlzetteln,  die  den  einzelnen  Vorschlagslisten  unverändert  entsprechen,  ferner  mit
den  Wahlzetteln,  die  von  den  einzelnen  Vorschlagslisten  nur  wenig  abweichen.

c.  Zur  öffentlichen  Verlesung  werden  hierauf  zuerst  die  Wahlzettel  gebracht,  die  den
einzelnen  Vorschlagslisten  unverändert  entsprechen.  Es  genügt  dabei,  den  Inhalt
des  jeweils  ersten  Wahlzettels  zu  verlesen  und  bei  den  folgenden  den  Gleichlaut
mit  dem  ersten  zu  erwähnen.

Die  Vermerkung  der  gültigen  Stimmen,  die  auf  eine  unveränderte  Vor—
schlagsliste  lauten,  erfolgt  in  der  Querspalte,  in  deren  Hauptrubrik  die  ganze
Vorschlagsliste  zusammengefaßt  eingesetzt  ist  (oben  Buchst.  a).

d.  Sodann  werden  die  Wahlzettel,  die  von  den  einzelnen  Vorschlagslisten  nur  wenig
abweichen,  und  schließlich  die  übrigen  Wahlzettel  verlesen.

 

Zu  Ziff.  17.  1)  Vgl.  oben  Ziff.  11  a.  E.