Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  51.  439

Die  Zurücknahme  einer  eingereichten  Verbindungserklärung  ist  nicht  zu  berücksichtigen,
und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn  sie  noch  vor  Ablauf  der  Einreichungsfrist  erfolgt.

Durch  die  Listenverbindung  werden  Parteien  oder  Gruppen,  die  einander  nahe  stehen,
in  den  Stand  gesetzt,  überschüssige  oder  unzulängliche  Stimmenzahlen,  die  sonst  bei  der  Stellenverteilung
  verloren  gingen,  zu  sammeln  und  sich  gegenseitig  zuzuwenden.  Auf  solchem  Wege
können  namentlich  kleinere  Parteien  oder  Gruppen  zu  einer  Vertretung  gelangen,  die  sie  ohne
Listenverbindung  nicht  erreichen  würden.

Beispiele  der  Wirkung  der  Listenverbindung  sind  unten  in  Ziff.  18  —24  (Beispiele  zu
§  249)  angeführt.

Über  eine  weitere  Wirkung  der  Listenverbindung  in  Bezug  auf  die  Ersatzmänner  (#.§  28.

10.

Die  Beschaffung  fehlender  Unterschriften  (§  10  Abs.  II  Ziff.  1)  kann  nur  dadurch
geschehen,  daß  sich  die  hinzutretenden  Unterzeichner  zum  Bürgermeister  (oben  Ziff.  4)  begeben
und  die  dort  befindliche  Urschrift  der  Vorschlagsliste  eigenhändig  unterschreiben.

Andere  als  die  im  §  10  Abs.  II  bezeichneten  Ergänzungen  können  von  dem  Vertrauensmann
  oder  seinem  Stellvertreter  nicht  vorgenommen  werden.  Unzulässig  sind  hiernach  insbesondere
  sachliche  Anderungen  in  Bezug  auf  die  vorgeschlagenen  Personen  oder  in  Bezug
auf  deren  Reihenfolge,  dann  die  Zurücknahme  einer  Vorschlagsliste  oder  einer  Verbindungserklärung.


Der  7.  Tag  vor  dem  Wahltag  ist  der  Tag  der  vorausgehenden  Woche,  der  dem  Wahltage
durch  die  Benennung  entspricht.  Ergänzungen  der  Vorschlagsliste  müssen  daher,  wenn  der
Wahltag  ein  Montag  ist,  spätestens  am  vorausgehenden  Montage  vorgenommen  werden.
Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der  vorausgehende  Montag  ein  Feiertag  ist.

11.

In  den  Fällen  der  Ziff.  1  und  2  ist  die  Vorschlagsliste  ihrem  ganzen  Inhalte  nach
ungültig,  in  den  Fällen  der  Ziff.  3—5  dagegen  nur  insoweit,  als  die  Mängel  reichen.

Die  Ungültigkeit  nach  Ziff.  3  Satzteil  1  beschränkt  sich  auf  die  überschießenden  letzten
Namen  der  Reihenfolge.  Es  werden  also,  von  dem  zuletzt  aufgeführten  Namen  beginnend,
nach  rückwärts  so  viel  Namen  als  nicht  geschrieben  behandelt,  bis  nur  mehr  die  zulässige
Zahl  von  Namen  übrig  bleibt.  Anders  ist  es  jedoch  dann,  wenn  die  Uberschreitung  der
zulässigen  Zahl  von  Namen  ganz  oder  teilweise  davon  herrührt,  daß  der  gleiche  Name  öfter
als  dreimal  aufgeführt  ist.  In  diesem  Falle  wird  zuerst  die  Wiederholung  dieses  Namens
auf  das  zulässige  Maß  zurückgeführt  und  erst,  soweit  es  alsdann  noch  nötig  ist,  die  vorerwähnte

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3u  §  10.

Zu  §  11.