Nr. 51. 439
Die Zurücknahme einer eingereichten Verbindungserklärung ist nicht zu berücksichtigen,
und zwar auch dann nicht, wenn sie noch vor Ablauf der Einreichungsfrist erfolgt.
Durch die Listenverbindung werden Parteien oder Gruppen, die einander nahe stehen,
in den Stand gesetzt, überschüssige oder unzulängliche Stimmenzahlen, die sonst bei der Stellenverteilung
verloren gingen, zu sammeln und sich gegenseitig zuzuwenden. Auf solchem Wege
können namentlich kleinere Parteien oder Gruppen zu einer Vertretung gelangen, die sie ohne
Listenverbindung nicht erreichen würden.
Beispiele der Wirkung der Listenverbindung sind unten in Ziff. 18 —24 (Beispiele zu
§ 249) angeführt.
Über eine weitere Wirkung der Listenverbindung in Bezug auf die Ersatzmänner (#.§ 28.
10.
Die Beschaffung fehlender Unterschriften (§ 10 Abs. II Ziff. 1) kann nur dadurch
geschehen, daß sich die hinzutretenden Unterzeichner zum Bürgermeister (oben Ziff. 4) begeben
und die dort befindliche Urschrift der Vorschlagsliste eigenhändig unterschreiben.
Andere als die im § 10 Abs. II bezeichneten Ergänzungen können von dem Vertrauensmann
oder seinem Stellvertreter nicht vorgenommen werden. Unzulässig sind hiernach insbesondere
sachliche Anderungen in Bezug auf die vorgeschlagenen Personen oder in Bezug
auf deren Reihenfolge, dann die Zurücknahme einer Vorschlagsliste oder einer Verbindungserklärung.
Der 7. Tag vor dem Wahltag ist der Tag der vorausgehenden Woche, der dem Wahltage
durch die Benennung entspricht. Ergänzungen der Vorschlagsliste müssen daher, wenn der
Wahltag ein Montag ist, spätestens am vorausgehenden Montage vorgenommen werden.
Dies gilt auch dann, wenn der vorausgehende Montag ein Feiertag ist.
11.
In den Fällen der Ziff. 1 und 2 ist die Vorschlagsliste ihrem ganzen Inhalte nach
ungültig, in den Fällen der Ziff. 3—5 dagegen nur insoweit, als die Mängel reichen.
Die Ungültigkeit nach Ziff. 3 Satzteil 1 beschränkt sich auf die überschießenden letzten
Namen der Reihenfolge. Es werden also, von dem zuletzt aufgeführten Namen beginnend,
nach rückwärts so viel Namen als nicht geschrieben behandelt, bis nur mehr die zulässige
Zahl von Namen übrig bleibt. Anders ist es jedoch dann, wenn die Uberschreitung der
zulässigen Zahl von Namen ganz oder teilweise davon herrührt, daß der gleiche Name öfter
als dreimal aufgeführt ist. In diesem Falle wird zuerst die Wiederholung dieses Namens
auf das zulässige Maß zurückgeführt und erst, soweit es alsdann noch nötig ist, die vorerwähnte
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3u § 10.
Zu § 11.