Nr. 51. 455
Hiernach sind als Gemeindebevollmächtigte gewählt:
von der Vorschlagsliste A: die Kandidaten D, E, F, 6G,
1 1 77 B: : 7 1 L, M, N,
„ „ „ C: je nach der Entscheidung des Loses der Kandidat T oder der
Kandidat U.
Die Reihenfolge der gewählten Gemeindebevollmächtigten (§ 26) ist folgende:
1. D (625 Stimmen).
2. L (429 „ , 50 Jahre alt),
3. E (429 „ " 40 „ )),
4. F (418 „ )),
5. G (406 „ ),
6. M (326 „ ),
7. N (319 ),
8. T oder U (156 Stimmen).
Als Ersatzmänner sind nach § 27 Abs. I zu bestimmen:
innerhalb der Vorschlagsliste A: die Kandidaten H, J,
“„ „ „ B: „ „ O und, je nach der Entscheidung des
Loses, P oder Q,
„ „ „ C: je nach der Entscheidung des Loses bei der Zuweisung der
Gemeindebevollmächtigtenstelle der Kandidat U oder T.
Die Reihenfolge der Ersatzmänner (§ 27 Abs. I.) ist folgende:
Innerhalb der Vorschlagsliste A:
1. H (215 Stimmen, 45 Jahre alt),
2. J (215 „ „ 35 „ „z;
innerhalb der Vorschlagsliste B:
1. 0O (186 Stimmen),
2. P oder T (161 Stimmen).3)
26. " 3U § 26.
§ 26 entspricht dem Art. 184 Abs. III Satz 2, 3/117 Abs. II beider Gemeindeordnungen.
Der Fall, daß mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten haben und die
verfügbare Zahl der Stellen nicht für alle ausreicht, ist im § 25 Abs. II behandelt.
Ein Beispiel zu § 26 f. oben bei Ziff. 25.
) Innerhalb der Vorschlagsliste C ist nur ein Ersatzmann zu bestimmen. Eine Reihenfolge kommt daher
nicht in Frage.
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