Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  51.  455

Hiernach  sind  als  Gemeindebevollmächtigte  gewählt:
von  der  Vorschlagsliste  A:  die  Kandidaten  D,  E,  F,  6G,

1  1  77  B:  :  7  1  L,  M,  N,
„  „  „  C:  je  nach  der  Entscheidung  des  Loses  der  Kandidat  T  oder  der
Kandidat  U.

Die  Reihenfolge  der  gewählten  Gemeindebevollmächtigten  (§  26)  ist  folgende:

1.  D  (625  Stimmen).

2.  L  (429  „  ,  50  Jahre  alt),
3.  E  (429  „  "  40  „  )),
4.  F  (418  „  )),

5.  G  (406  „  ),

6.  M  (326  „  ),

7.  N  (319  ),

8.  T  oder  U  (156  Stimmen).

Als  Ersatzmänner  sind  nach  §  27  Abs.  I  zu  bestimmen:
innerhalb  der  Vorschlagsliste  A:  die  Kandidaten  H,  J,

“„  „  „  B:  „  „  O  und,  je  nach  der  Entscheidung  des
Loses,  P  oder  Q,
„  „  „  C:  je  nach  der  Entscheidung  des  Loses  bei  der  Zuweisung  der

Gemeindebevollmächtigtenstelle  der  Kandidat  U  oder  T.

Die  Reihenfolge  der  Ersatzmänner  (§  27  Abs.  I.)  ist  folgende:
Innerhalb  der  Vorschlagsliste  A:

1.  H  (215  Stimmen,  45  Jahre  alt),

2.  J  (215  „  „  35  „  „z;
innerhalb  der  Vorschlagsliste  B:

1.  0O  (186  Stimmen),

2.  P  oder  T  (161  Stimmen).3)

26.  "  3U  §  26.
§  26  entspricht  dem  Art.  184  Abs.  III  Satz  2,  3/117  Abs.  II  beider  Gemeindeordnungen.

Der  Fall,  daß  mehrere  Kandidaten  die  gleiche  Stimmenzahl  erhalten  haben  und  die
verfügbare  Zahl  der  Stellen  nicht  für  alle  ausreicht,  ist  im  §  25  Abs.  II  behandelt.
Ein  Beispiel  zu  §  26  f.  oben  bei  Ziff.  25.

 

)  Innerhalb  der  Vorschlagsliste  C  ist  nur  ein  Ersatzmann  zu  bestimmen.  Eine  Reihenfolge  kommt  daher
nicht  in  Frage.
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