I. Europa. 295 18. Oldenburg.
und 53 gesicherten Rechte einstweilen hemmen und selbst das Standrecht anordnen,
muß aber zuvor daselbst verkünden, daß und in welchem Umfange es geschehe.
Diese Maßregeln bedürfen indes der Zustimmung des Landtages, wenn er versammelt
ist, sonst aber der nachzuholenden Rechtfertigung vor demselben.
$ 2. In Fällen äußerster Not und dringendster Eile, wo die höhere Verfügung
nicht abgewartet werden kann, darf die oberste Behörde der Provinz unter eigener
Verantwortlichkeit die gedachten Maßregeln treffen, die Verkündigung des Standrechts
ausgenommen.
$ 3. Die Formen und Bedingungen für solche außerordentlichen Maßregeln
demnächst anders oder näher festzustellen, bleibt einem Aufruhrgesetze! vorbehalten.
Artikel 55. $ 1. Die Auswanderungsfreiheit kann von Staats wegen nur gesetzlich
und nur in bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden.
$ 2. Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Artikel 56°. $ 1. Die Freiheit des Gewerbes und sonstigen Nahrungsbetriebs
darf nur gesetzlich und nur insoweit beschränkt werden, als es vom Gemeinwohl
gefordert wird.
$ 2. Beschränkungen der Gewerbe und gewerblichen Anlagen von seiten des
Staats auf Grund eines beanspruchten Regals finden nicht statt.
$ 3. Die gesetzlich bestehenden Beschränkungen bleiben bis zu ihrer Aufhebung
in Kraft.
Artikel 57°. Die Postanstalten sollen nicht den Zweck haben, eine Quelle der
Staatseinkünfte zu sein.
Artikel 58. $ 1°. Handels- und Gewerbsprivilegien können nur in einzelnen
Fällen, nur auf dem Wege des Gesetzes und nur unter Festsetzung ihres Umfanges
und auf eine bestimmte Zeit erteilt werden.
$ 25. Erfindungs- und Einführungspatente auf höchstens zehn Jahre bedürfen
jedoch der Zustimmung des Landtags nicht.
Artikel 59. $ 1. Ein Mühlenregal des Staates findet nicht statt.
$ 2*. Alle Zwangs- und Bannrechte der Mühlen, auch jedes einer Mühle anklebende
Recht zum Widerspruche gegen Anlegung neuer sowie gegen Erweiterung
alter Mühlen und gegen das Halten von Handmühlen und Quirren bleiben aufgehoben.
Die Berechtigten haben nur insoweit einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat
ı Ein Aufruhrgesetz ist nicht ergangen, vgl. jedoch Artikel 923—936 des Strafgesetzbuchs
für die Herzoglich Oldenburgischen Lande vom 10. September 1814, die das Standrecht behandeln
und bis zum Erlaß eines Aufruhrgesetzes in Kraft bleiben.
Durch landesherrliche Verordnung vom 18. Oktober 1837 ist das genannte Strafgesetzbuch
mit Wirkung vom 1. Januar 1838 an auf das Fürstentum Lübeck, durch $ 7 der landesherrlichen
Verordnung vom 2. September 1817 über die Einrichtung der Regierung im Fürstentum
Birkenfeld auf dieses ausgedehnt worden.
® Vgl. Art. 4 Ziff. 1 der Reichsverfassung und die Gewerbegesetzgebung des Reiches.
m Art Vgl. Artikel 4 Ziff. 10 und Artikel 48—51 der Reichsverfassung und oben Anmerkung
7.
* Siehe Note 2 zu Artikel 56.
® Vgl. Artikel 4 Ziffer 5 der Reichsverfassung und das Reichspatentgesete vom 7. April 1891.