Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Gemeindeverfassung  ist  er  unmöglich.  Denn  dort  wird  bei  der  regelmäßigen  Gemeindewahl
stets  die  ganze  Gemeindeverwaltung  (Gemeindeausschuß,  Gemeinderat)  erneuert.

Neben  den  Vorschriften  der  88  2  —  26  und  der  88  33,  34,  36  der  Wahlordnung
sind  bei  den  Ergänzungswahlen  auch  die  Ziffern  3—26  und  33,  34,  36  dieser  Anweisung
entsprechend  anzuwenden.

Die  Anwendung  des  §8  2  der  Wahlordnung  (Ausschließung  von  Bezirkswahlen  für
städtische  Gemeindebevollmächtigte)  hat  zur  Folge,  daß  Ergänzungswahlen,  die  unter  §  37
Abs.  I  fallen,  auch  in  der  Übergangszeit  nicht  bezirksweise  (Art.  200  Abs.  II  der  rechtsrheinischen
  Gemeindeordnung)  vorgenommen  werden  können.

Die  Vorschrift  des  §  37  Abs.  III  der  Wahlordnung  hängt  damit  zusammen,  daß  sich
Ergänzungswahlen  nicht  auf  die  Wahl  von  Ersatzmännern  erstrecken.  Wird  die  Ergänzungswahl
  in  Verbindung  mit  einer  regelmäßigen  Wahl  vorgenommen  (oben  Buchst.  b),  so  ist
übrigens  eine  Unterscheidung  zwischen  den  Gemeindebevollmächtigten  oder  Magistratsräten,
die  aus  der  regelmäßigen,  und  denen,  die  aus  der  Ergänzungswahl  hervorgehen,  nicht  möglich.
Die  Ersatzmänner  jeder  Vorschlagsliste  (§§  27,  28,  30  Abs.  1)  haben  daher  als  solche
für  alle  Gewählten  der  Liste  zu  gelten.:)

Die  Muster  für  die  Aufforderung  zur  Einreichung  von  Vorschlagslisten  und  für  die
Bekanntmachung  der  Vorschlagslisten  und  der  Verbindungserklärungen  (Beilagen  1,  2)  bedürfen
  für  Ergänzungswahlen  entsprechender  Abänderung.

München  den  19.  August  1908.
v.  Brettreich.

 

Zu  Ziff.  37.  1)  Vgl.  auch  oben  Ziff.  29  Fußnote  1.