462
Gemeindeverfassung ist er unmöglich. Denn dort wird bei der regelmäßigen Gemeindewahl
stets die ganze Gemeindeverwaltung (Gemeindeausschuß, Gemeinderat) erneuert.
Neben den Vorschriften der 88 2 — 26 und der 88 33, 34, 36 der Wahlordnung
sind bei den Ergänzungswahlen auch die Ziffern 3—26 und 33, 34, 36 dieser Anweisung
entsprechend anzuwenden.
Die Anwendung des §8 2 der Wahlordnung (Ausschließung von Bezirkswahlen für
städtische Gemeindebevollmächtigte) hat zur Folge, daß Ergänzungswahlen, die unter § 37
Abs. I fallen, auch in der Übergangszeit nicht bezirksweise (Art. 200 Abs. II der rechtsrheinischen
Gemeindeordnung) vorgenommen werden können.
Die Vorschrift des § 37 Abs. III der Wahlordnung hängt damit zusammen, daß sich
Ergänzungswahlen nicht auf die Wahl von Ersatzmännern erstrecken. Wird die Ergänzungswahl
in Verbindung mit einer regelmäßigen Wahl vorgenommen (oben Buchst. b), so ist
übrigens eine Unterscheidung zwischen den Gemeindebevollmächtigten oder Magistratsräten,
die aus der regelmäßigen, und denen, die aus der Ergänzungswahl hervorgehen, nicht möglich.
Die Ersatzmänner jeder Vorschlagsliste (§§ 27, 28, 30 Abs. 1) haben daher als solche
für alle Gewählten der Liste zu gelten.:)
Die Muster für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlagslisten und für die
Bekanntmachung der Vorschlagslisten und der Verbindungserklärungen (Beilagen 1, 2) bedürfen
für Ergänzungswahlen entsprechender Abänderung.
München den 19. August 1908.
v. Brettreich.
Zu Ziff. 37. 1) Vgl. auch oben Ziff. 29 Fußnote 1.