464
Anfß vder Vorschlagsliste soll einer der Unterzeichner als Vertrauensmann, ein anderer
als Stellvertreter des Vertrauensmanns bezeichnet sein. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt
als Vertrauensmann der erste und als sein Siellvertreter der zweite Unterzeichner. Der
Vertrauensmann ist ermächtigt nachträglich, jedoch spätestens am 7. Tage vor dem Wahltage
a. fehlende Unterschriften zu beschaffen,
b. undentliche Bezeichnungen der Vorgeschlagenen oder ihrer Reihenfolge zu verbessern,
c. die Verbindung der Vorschlagsliste mit einer anderen Liste oder mit mehreren
anderen Listen zu erklären.
Ungültig sind Vorschlagslisten,
1. die nicht rechtzeitig eingereicht worden sind,
2. die nicht von mindestens .5) in der Wählerliste eingetragenen Personen unterzeichnet
sind,
3. soweit darin nach Aufführung von . 0 gültigen Namen weitere Namen enthalten
sind oder soweit ein Name öfter als dreimal aufgeführt ist,
4. soweit die Vorgeschlagenen nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer
Reihenfolge aufgeführt sind,
5. soweit Personen vorgeschlagen sind, die der Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht
zugestimmt haben oder die der Aufnahme in mehr als eine Vorschlagsliste zusttimmen.
2) 10 in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern, 20 in größeren Gemeinden.
4) 1½ mal so viel, als gleichzeitig Gemeindebevollmächtigte oder Gemeinderäte zu wählen sind. — Für
Ergänzungswahlen f. jedoch § 37 Abs. III der Wahlordnung.