Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Anfß  vder  Vorschlagsliste  soll  einer  der  Unterzeichner  als  Vertrauensmann,  ein  anderer
als  Stellvertreter  des  Vertrauensmanns  bezeichnet  sein.  Fehlt  diese  Bezeichnung,  so  gilt
als  Vertrauensmann  der  erste  und  als  sein  Siellvertreter  der  zweite  Unterzeichner.  Der
Vertrauensmann  ist  ermächtigt  nachträglich,  jedoch  spätestens  am  7.  Tage  vor  dem  Wahltage
a.  fehlende  Unterschriften  zu  beschaffen,
b.  undentliche  Bezeichnungen  der  Vorgeschlagenen  oder  ihrer  Reihenfolge  zu  verbessern,
c.  die  Verbindung  der  Vorschlagsliste  mit  einer  anderen  Liste  oder  mit  mehreren
anderen  Listen  zu  erklären.
Ungültig  sind  Vorschlagslisten,
1.  die  nicht  rechtzeitig  eingereicht  worden  sind,
2.  die  nicht  von  mindestens  .5)  in  der  Wählerliste  eingetragenen  Personen  unterzeichnet
  sind,
3.  soweit  darin  nach  Aufführung  von  .  0  gültigen  Namen  weitere  Namen  enthalten
  sind  oder  soweit  ein  Name  öfter  als  dreimal  aufgeführt  ist,
4.  soweit  die  Vorgeschlagenen  nicht  deutlich  bezeichnet  oder  nicht  in  erkennbarer
Reihenfolge  aufgeführt  sind,
5.  soweit  Personen  vorgeschlagen  sind,  die  der  Aufnahme  in  die  Vorschlagsliste  nicht
zugestimmt  haben  oder  die  der  Aufnahme  in  mehr  als  eine  Vorschlagsliste  zusttimmen.


 

2)  10  in  Gemeinden  mit  weniger  als  10  000  Einwohnern,  20  in  größeren  Gemeinden.
4)  1½  mal  so  viel,  als  gleichzeitig  Gemeindebevollmächtigte  oder  Gemeinderäte  zu  wählen  sind.  —  Für
Ergänzungswahlen  f.  jedoch  §  37  Abs.  III  der  Wahlordnung.