Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 52. 483 
Anhang. 
Abdruck 
der Art. 70—122, 160, 162, 164—168, 172—196, 200 der rechtsrheinischen 
Gemeindeordnung. 
Vierte Abteilung. 
Von der Verwaltung der Gemeinden. 
Erster Abschnitt. 
Von der Verwaltung in Gemeinden mit städtischer Verfassung. 
Art. 70. 
In den Städten und Märkten mit städtischer Verfassung werden vorbehaltlich der Befugnisse 
der Bürgerschaft die Gemeindeangelegenheiten besorgt: 
1. durch den Magistrat als Verwaltungsbehörde, 
2. durch die Gemeindebevollmächtigten als Gemeindevertretung. 
I. Bildung des Magistrats. 
Art. 71. 
1 Der Magistrat soll bestehen: 
1. aus einem Bürgermeister; 
2. im Falle des Bedürfnisses aus einem oder mehreren rechtskundigen Räten; 
3. aus den bürgerlichen Magistratsräten, und zwar 
6 bis 10 in den Gemeinden bis zu 10 000 Seelen, 
8 bis 12 in den Gemeinden von 10 000 bis 20 000 Seelen, 
10 bis 16 in den Gemeinden von 20 000 bis 50 000 Seelen, 
14 bis 20 in den Gemeinden mit größerer Seelenzahl. 
IIDie einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städte sind verpflichtet, 
mindestens ein rechtskundiges Magistratsmitglied aufzustellen. 
In Städten mit mehr als 10 000 Seelen können zwei, in Städten mit mehr als 
50 000 Seelen drei Bürgermeister ausgestellt werden. 
ICIVNach Erfordernis können für das Bauwesen technische Bauräte, für Schulangelegen- 
heiten, Forstwirtschaft, Gesundheitspflege und Medizinalpolizei Sachverständige als Mitglieder 
des Magistrats mit voller Stimmberechtigung in Gegenständen ihres Wirkungskreises auf- 
gestellt werden.