Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Art.  72.

1  Die  Gemeinden  sind  ferner  berechtigt,  Verwalter  des  Stadtvermögens  (Stadtkämmerer),
Verwalter  des  Stiftungsvermögens  und  einzelner  Gemeindeanstalten,  Beamte  für  Forst=  und
Bauwesen  und  öffentliche  Gesundheitspflege  und  andere  höhere  Bedienstete  aufzustellen.“)

II  Gemeinden  ohne  rechtskundiges  Magistratsmitglied  sind  zur  Aufstellung  eines  Stadtoder
  Marktschreibers  verpflichtet,  wenn  nicht  der  Bürgermeister  eine  der  in  Art.  77  Abs.  I
bezeichneten  Prüfungen  mit  Erfolg  bestanden  hat.

III  Den  Stadt=  und  Marktschreibern  kommt  eine  beratende  Stimme  in  den  Magistratssitzungen
  zu.

IV  Für  die  Besorgung  untergeordneter  Geschäfte  ist  das  nötige  niedere  Dienstpersonal
von  Gehilfen,  Schreibern,  Boten,  Polizeidienern  usw.  aufzustellen.

Art.  73.

1  Der  Magistrat  beschließt  mit  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten  innerhalb
der  Vorschriften  der  Art.  71  und  72  über  die  Zahl  der  bürgerlichen  Magistratsmitglieder,
über  die  Aufstellung  und  Zahl  rechtskundiger  und  technischer  Magistratsmitglieder,  sowie
über  die  Aufstellung  der  Stadt=  und  Marktschreiber  und  des  übrigen  höheren  Dienstpersonals.

II  Die  Feststellung  der  Zahl  des  niederen  Dienstpersonals  nach  Maßgabe  der  hierfür
bestimmten  Mittel  steht  dem  Magistrat  allein  zu.

Art.  74.

1  Die  für  die  Stelle  eines  rechtskundigen  Bürgermeisters  oder  Magistratsrats  Gewählten
müssen  in  der  Gemeinde  ihren  Wohnsitz  nehmen.

II  Sie  erhalten  bei  ihrer  Anstellung  eine  angemessene  Besoldung  und  treten  nach  drei
Jahren,  wenn  sie  zu  derselben  Stelle  wieder  gewählt  worden  sind,  analog  in  die  Verhältnisse
und  Rechte  der  im  Verwaltungsdienste  definitiv  angestellten  Staatsdiener,  soferne  nicht  durch
besondere  Dienstverträge  eine  andere  Bestimmung  getroffen  ist.

Art.  75.

1  Die  nicht  rechtskundigen  Bürgermeister  und  Magistratsräte  werden  auf  sechs  Jahre
und  zwar  letztere  in  der  Art  gewählt,  daß  alle  drei  Jahre  die  Hälfte  derselben  nach  der
sie  treffenden  Reihenfolge,  das  erste  Mal  nach  dem  Lose,  austritt  und  durch  neue  Wahl
ersetzt  wird.

*)  Vgl.  dazu  übrigens  Art.  2  Abs.  III  des  pfälzischen  Städteverfassungsgesetzes,  wonach  die  Einrichtung
der  Gemeindeeinnehmereien  für  die  pfälzischen  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  fortzubestehen  hat.