Nr. 52. 497
eine teilweise Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten vor, so ist deren Beschluß maßgebend,
wenn nicht der Magistrat seinen Antrag zurückzieht. Außerdem hat im Falle der Nichtvereinigung
die Angelegenheit auf sich zu beruhen, unbeschadet der Befugnis der vorgesetzten
Verwaltungsbehörde, die nötigen Verfügungen zu treffen, wenn infolge des Aufschubs eine
Einschreitung gemäß Art. 1577) veranlaßt ist.
IIIn allen gemeinschaftlichen Sitzungen führt der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter
den Vorsitz, jedoch wird die Abstimmung der Gemeindebevollmächtigten außer dem in Art. 118
Abs. III vorgesehenen Falle durch deren Vorstand geleitet.
Art. 115.
1 Die Gemeindebevollmächtigten sind berechtigt, in allen ihrer Mitwirkung vorbehaltenen
Angelegenheiten selbständige Anträge zu stellen und hierüber die Beschlußfassung des Magistrats
beziehungsweise die in Art. 114 bestimmte gemeinschaftliche Beratung herbeizuführen; dieselben
sind auch berechtigt, in den ihrer Zustimmung nicht vorbehaltenen Angelegenheiten an den
Magistrat schriftliche Anregungen zu richten, auf welche derselbe verpflichtet ist, schriftlichen
Bescheid zu geben.
IIer Magistrat ist verpflichtet, den Gemeindebevollmächtigten die Einsicht der Akten,
deren sie zu ihren Beratungen bedürfen, zu gestatten und sonstige Auskunft über ihre Beratungsgegenstände
zu erteilen.
VI. Eeschäftsgang der Gemeindebevollmächtigten.
Art. 116.
1 Die Gemeindebevollmächtigten wählen jedes Jahr aus ihrer Mitte einen Vorstand,
welcher die Sitzungen, so oft es erforderlich ist, anzuordnen hat, und einen Schriftführer, dem
die Besorgung der schriftlichen Arbeiten obliegt.
IIDie Vertretung des Vorstandes und Schriftführers wird durch die Geschäftsordnung
geregelt.
III Die Gemeindebevollmächtigten sind befugt, zu ihren Sitzungen die Abordnung von
Mitgliedern des Magistrats zu verlangen, welchen das Wort, so oft sie es begehren, erteilt
werden muß.
IVDer Magistrat ist berechtigt, zu jeder Sitzung Mitglieder aus seiner Mitte abzuordnen,
die auf Verlangen gehört werden müssen. Zu diesem Behufe ist dem Magistrate von der
Sitzungszeit Kenntnis zu geben.
*) Vgl. oben Art. 88 Fußnote ?).
99“