Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  52.  497

eine  teilweise  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten  vor,  so  ist  deren  Beschluß  maßgebend,
wenn  nicht  der  Magistrat  seinen  Antrag  zurückzieht.  Außerdem  hat  im  Falle  der  Nichtvereinigung
  die  Angelegenheit  auf  sich  zu  beruhen,  unbeschadet  der  Befugnis  der  vorgesetzten
Verwaltungsbehörde,  die  nötigen  Verfügungen  zu  treffen,  wenn  infolge  des  Aufschubs  eine
Einschreitung  gemäß  Art.  1577)  veranlaßt  ist.

IIIn  allen  gemeinschaftlichen  Sitzungen  führt  der  Bürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter
den  Vorsitz,  jedoch  wird  die  Abstimmung  der  Gemeindebevollmächtigten  außer  dem  in  Art.  118
Abs.  III  vorgesehenen  Falle  durch  deren  Vorstand  geleitet.

Art.  115.

1  Die  Gemeindebevollmächtigten  sind  berechtigt,  in  allen  ihrer  Mitwirkung  vorbehaltenen
Angelegenheiten  selbständige  Anträge  zu  stellen  und  hierüber  die  Beschlußfassung  des  Magistrats
beziehungsweise  die  in  Art.  114  bestimmte  gemeinschaftliche  Beratung  herbeizuführen;  dieselben
sind  auch  berechtigt,  in  den  ihrer  Zustimmung  nicht  vorbehaltenen  Angelegenheiten  an  den
Magistrat  schriftliche  Anregungen  zu  richten,  auf  welche  derselbe  verpflichtet  ist,  schriftlichen
Bescheid  zu  geben.

IIer  Magistrat  ist  verpflichtet,  den  Gemeindebevollmächtigten  die  Einsicht  der  Akten,
deren  sie  zu  ihren  Beratungen  bedürfen,  zu  gestatten  und  sonstige  Auskunft  über  ihre  Beratungsgegenstände
  zu  erteilen.

VI.  Eeschäftsgang  der  Gemeindebevollmächtigten.
Art.  116.

1  Die  Gemeindebevollmächtigten  wählen  jedes  Jahr  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorstand,
welcher  die  Sitzungen,  so  oft  es  erforderlich  ist,  anzuordnen  hat,  und  einen  Schriftführer,  dem
die  Besorgung  der  schriftlichen  Arbeiten  obliegt.

IIDie  Vertretung  des  Vorstandes  und  Schriftführers  wird  durch  die  Geschäftsordnung
geregelt.

III  Die  Gemeindebevollmächtigten  sind  befugt,  zu  ihren  Sitzungen  die  Abordnung  von
Mitgliedern  des  Magistrats  zu  verlangen,  welchen  das  Wort,  so  oft  sie  es  begehren,  erteilt
werden  muß.

IVDer  Magistrat  ist  berechtigt,  zu  jeder  Sitzung  Mitglieder  aus  seiner  Mitte  abzuordnen,
die  auf  Verlangen  gehört  werden  müssen.  Zu  diesem  Behufe  ist  dem  Magistrate  von  der
Sitzungszeit  Kenntnis  zu  geben.

 

*)  Vgl.  oben  Art.  88  Fußnote  ?).
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