Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Art. 180. 
1 Die Wahlausschüsse unterstützen den Wahlkommissär bei der Leitung der Wahl und 
entscheiden über Anstände, die sich bei der Wahlhandlung ergeben, durch Mehrheitsbeschluß. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlkommissär, welcher außerdem an der Abstimmung 
nicht teilzunehmen hat. 
I1 Beschwerden gegen die Beschlüsse des Wahlausschusses haben keine aufschiebende Wirkung. 
III Im Falle einer Unterbrechung der Wahlhandlung sind die Wahlakten in Gegenwart 
des Wahlausschusses unter Siegel zu legen und vor der Fortsetzung des Geschäftes in dessen 
Gegenwart zu entsiegeln. 
Art. 181. 
1 Der Wahlkommissär hat alle Vorbereitungen zu treffen, welche erforderlich sind, damit 
die Wahlen unaufgehalten zu rechter Zeit stattfinden. Die Gemeindeverwaltungen sind ver- 
pflichtet, seinen desfallsigen Requisitionen ungesäumt zu entsprechen, insbesondere das nötige 
Dienstpersonal bereit zu stellen und für ein geeignetes Wahllokal, sowie für die erforderliche 
Anzahl von Formularien zu den Protokollen, Stimmlisten, Wahlzetteln und Bekanntmachungen 
zu sorgen. 
Iu Vor jeder Wahl läßt der Wahlkommissär Ort und Zeit derselben, dann die Zahl 
der zu Wählenden und die Stellen, wofür zu wählen ist, sowie die Namen der Austretenden 
in der Gemeinde öffentlich bekannt machen. 
Art. 182. 
1 Die Abstimmung ist eine geheime und geschieht durch Wahlzettel von weißem Papier 
und gleicher Größe, welche mit dem Gemeindesiegel abgestempelt sind. Diese Wahlzettel 
werden vor dem Wahltage an die Wähler verteilt und sind auch bei der Wahl im Wahl- 
lokale auf Verlangen zu verabfolgen. Die Wahlzettel sind gehörig ausgefüllt von den 
Wählern zurückzugeben. 
II Jeder Wähler ist verpflichtet, seinen Wahlzettel unter Angabe seines Namens und 
nötigenfalls seiner Wohnung dem Wahlkommissär persönlich zu überreichen, welcher den 
Wahlzettel erst dann annehmen darf, wenn der Name des betreffenden Wählers in der 
Wählerliste aufgefunden oder dessen Wahlberechtigung nach Art. 176 Abs. VI von dem 
Wahlausschusse ausdrücklich anerkannt worden ist. 
# Die Wahlzettel müssen derart zusammengelegt sein, daß die auf denselben verzeich- 
neten Namen verdeckt sind. Wahlzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche mit 
einem äußeren Kennzeichen versehen sind, hat der Wahlkommissär zurückzuweisen.