Nr. 54. 523
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Bildung eines Landeseisenbahnrates für die Staats-
eisenbahnverwaltung betreffend.
Im MNamen Seiner Moajestät des Königs.
Zlitpol!.
Lon Gottes Gnaden Höniglicher Prinz von Hayern,
Regent.
Wir finden Uns bewogen, unter Aufhebung der Verordnungen vom 16. März 1881
und vom 30. Mai 1907, die Bildung eines Eisenbahnrates für die Staatseisenbahn=
verwaltung betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt 1881 Seite 168 und 1907 Seite 493),
zu verordnen, was folgt:
# 1.
Dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten wird ein Landeseisenbahnrat beigegeben.
§ 2.
Der Landeseisenbahnrat hat die Aufgabe, in wichtigen den Handel, die Gewerbe oder
die Landwirtschaft berührenden Fragen des Eisenbahnbetriebes, der staatlichen Schiffahrts-
und Kanalbetriebe, dann der staatlichen Kettenschleppschiffahrt gutachtliche Außerungen abzugeben.
Insbesondere ist derselbe über wichtige Anderungen der allgemeinen Beförderungsbestimmungen,
soweit diese die Verkehrsinteressen berühren, dann der Tarifvorschriften und Tarifsätze, sowie
über Anderungen im Fahrplane zu vernehmen.
Anderungen der Bestimmungen der bezeichneten Art, dann der Tarifvorschriften und
der Tarifsätze, sowie Ausnahmetarife, welche ohne vorherige Vernehmung des Landeseisenbahn-
rates zur Einführung gelangt sind, werden den Mitgliedern desselben vor seinem nächsten
Zusammentritt zur Kenntnis gebracht.
Der Landeseisenbahnrat kann innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises Wünsche
und Beschwerden an das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten richten und Aus-
kunft von ihm verlangen.
83.
Verkehrsangelegenheiten der in § 2 bezeichneten Art, die nur den Kreis der Pfalz
allein angehen und denen eine Tragweite auf Landesteile diesseits des Rheins oder eine
grundsätzliche Bedeutung für das gesamte Staatsbahnnetz nicht zukommt, fallen nicht in den
Geschäftsbereich des Landeseisenbahnrates; sie sind in einem besonderen, der Eisenbahndirektion
Ludwigshafen a. Rh. beizugebenden Verkehrsausschusse zu beraten.