Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Der  Unternehmer  ist  auch  nach  Eröffnung  der  Bahnen  zur  Aenderung
und  Erweiterung  der  Anlagen  verpflichtet,  soweit  die  Staatsaufsichtsbehörde
solche  im  Interesse  des  Verkehrs  auf  der  Bahn,  sowie  im  Interesse  der  Sicherheit
  des  Bahnbetriebs  oder  des  Straßenverkehrs  für  erforderlich  erachtet.

Gegen  die  künftige  Anlage  von  öffentlichen  Wegen,  Kanälen  und  Schutzdämmen,
  die  auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung
ausgeführt  werden  sollen  und  die  Eisenbahnen  kreuzen  oder  in  ihrer  Nähe
herzustellen  sind,  steht  dem  Unternehmer  weder  eine  Einsprache  noch  wegen
derselben  eine  Entschädigungsforderung  zu.  Es  soll  jedoch  thunlich  darauf
Rücksicht  genommen  werden,  daß  durch  solche  Anlagen  der  Betrieb  der  Eisenbahnen
  nicht  gehindert  und  der  Unternehmer  nicht  in  Unkosten  versetzt  wird.

6)  Die  Zuständigkeit  der  Behörden  der  Bau=  und  Wasserpolizei  wird  durch  die
vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt,  insbesondere  unterliegt  die  Herstellung
  von  Hochbauten  für  die  Zwecke  der  Bahnen  in  Gemähßbeit  der  allgemeinen
  Vorschriften  dem  Erkenntniß  der  Baupolizeibehörde.

7)  Der  Unternehmer  hat  allen  Anordnungen,  die  wegen  polizeilicher  Beaussichtigung
  der  bei  dem  Bahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen  werden,  nachzukommen.


§)  Nach  Vollendung  der  Bahnen  hat  der  Unternehmer  auf  seine  Kosten  die  Vermarkung
  und  Vermessung  der  an  den  benützten  öffentlichen  Wegen  eingetretenen
Flächenänderungen,  sowie  der  außerhalb  solcher  Wege  zur  Bahnanlage  verwendeten
  Grundflächen  vornehmen  zu  lassen,  einen  vollständigen  Plan  nebst
Beschreibung  der  Bahn  mit  Zubehörden  und  eine  genaue  und  vollständige
Rechnung  über  die  Kosten  des  Baus  für  jede  einzelne  Strecke  dem  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vorzulegen,
  auch  auf  Anfordern  die  Belege  für  die  Baukostenrechnung  anzuschließen.
  Die  gleichen  Ausfertigungen  sind  im  Falle  der  Vornahme  von
Ergänzungs=  und  Erweiterungsbauten  einzureichen.

S.  10.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  muß  spätestens  innerhalb  vier
Jahren  von  der  Ausfolgung  dieser  Konzessionsurkunde  an  erfolgen.