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Der Unternehmer ist auch nach Eröffnung der Bahnen zur Aenderung
und Erweiterung der Anlagen verpflichtet, soweit die Staatsaufsichtsbehörde
solche im Interesse des Verkehrs auf der Bahn, sowie im Interesse der Sicherheit
des Bahnbetriebs oder des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet.
Gegen die künftige Anlage von öffentlichen Wegen, Kanälen und Schutzdämmen,
die auf Anordnung oder mit Genehmigung der Königlichen Regierung
ausgeführt werden sollen und die Eisenbahnen kreuzen oder in ihrer Nähe
herzustellen sind, steht dem Unternehmer weder eine Einsprache noch wegen
derselben eine Entschädigungsforderung zu. Es soll jedoch thunlich darauf
Rücksicht genommen werden, daß durch solche Anlagen der Betrieb der Eisenbahnen
nicht gehindert und der Unternehmer nicht in Unkosten versetzt wird.
6) Die Zuständigkeit der Behörden der Bau= und Wasserpolizei wird durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt, insbesondere unterliegt die Herstellung
von Hochbauten für die Zwecke der Bahnen in Gemähßbeit der allgemeinen
Vorschriften dem Erkenntniß der Baupolizeibehörde.
7) Der Unternehmer hat allen Anordnungen, die wegen polizeilicher Beaussichtigung
der bei dem Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, nachzukommen.
§) Nach Vollendung der Bahnen hat der Unternehmer auf seine Kosten die Vermarkung
und Vermessung der an den benützten öffentlichen Wegen eingetretenen
Flächenänderungen, sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlage verwendeten
Grundflächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst
Beschreibung der Bahn mit Zubehörden und eine genaue und vollständige
Rechnung über die Kosten des Baus für jede einzelne Strecke dem Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorzulegen,
auch auf Anfordern die Belege für die Baukostenrechnung anzuschließen.
Die gleichen Ausfertigungen sind im Falle der Vornahme von
Ergänzungs= und Erweiterungsbauten einzureichen.
S. 10.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß spätestens innerhalb vier
Jahren von der Ausfolgung dieser Konzessionsurkunde an erfolgen.