Nr. 55. 529
1. in öffentlichen Gewässern der Staat und
2. in Privatgewässern der Eigentümer des Gewässers.
Abs. 2. Wird ein Privatgewässer in ein öffentliches umgewandelt, so kann der
Fischereiberechtigte vom Staate Entschädigung verlangen, wenn infolge der Umwandlung das
Fischereirecht aufgehoben oder beeinträchtigt wird.
Art. 4.
In den natürlichen oder künstlich hergestellten Abzweigungen fließender Gewässer
(Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw.) steht das Fischereirecht den im Hauptwasser
Berechtigten in der durch die Lage und durch das Längeverhältnis der Hauptwasserstrecke
bestimmten räumlichen Ausdehnung zu. Diese Vorschrift findet auf geschlossene Gewässer
im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 keine Anwendung.
Abs. 2. In zur selbständigen fischereilichen Bewirtschaftung geeigneten Kanälen, welche
aus mehreren Flußläufen gespeist werden oder verschiedene Flußgebiete miteinander verbinden,
ist der Eigentümer des Kanals fischereiberechtigt.
Abs. 3. Besondere Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
Art. 5.
Verändert ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder durch künstliche
Ableitung (Durchstiche, Regulierungen, Uferschutzbauten u. dgl.) sein Bett, so sind die Inhaber
der Fischereirechte sowohl in dem neuen Wasserlauf als auch in dem sich etwa bildenden
Altwasser und in den durch Längs= und Querbauten abgetrennten Wasserflächen (Buhnen)
bis zur vollständigen Verlandung fischereiberechtigt. Die räumliche Ausdehnung der Fischereirechte
im neuen Wasserlauf bestimmt sich verhältnismäßig nach der räumlichen Ausdehnung
der Fischereirechte im alten Laufe des Gewässers.
Abs. 2. Die Unternehmer von Bauten, welche eine Veränderung des Bettes des
Gewässers zur Folge haben, sind verpflichtet, möglichst dafür Sorge zu tragen, daß die Altwasser
und Buhnen in einer den Durchzug der Fische gestattenden Verbindung mit dem
Hauptwasser bleiben. Diese Vorschrift findet auch auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestehenden Bauten Anwendung.
Art. 6.
Tritt ein Fischwasser über seine Ufer aus, so ist der im Fischwasser Fischereiberechtigte
befugt, auf dem überfluteten Grundstücke zu sischen. Den durch die Ausübung der Fischerei
allenfalls angerichteten Schaden hat der Fischereiberechtigte zu ersetzen.
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