Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  55.  529

1.  in  öffentlichen  Gewässern  der  Staat  und
2.  in  Privatgewässern  der  Eigentümer  des  Gewässers.

Abs.  2.  Wird  ein  Privatgewässer  in  ein  öffentliches  umgewandelt,  so  kann  der
Fischereiberechtigte  vom  Staate  Entschädigung  verlangen,  wenn  infolge  der  Umwandlung  das
Fischereirecht  aufgehoben  oder  beeinträchtigt  wird.

Art.  4.

In  den  natürlichen  oder  künstlich  hergestellten  Abzweigungen  fließender  Gewässer
(Seitenarme,  Kanäle,  Bewässerungsgräben  usw.)  steht  das  Fischereirecht  den  im  Hauptwasser
Berechtigten  in  der  durch  die  Lage  und  durch  das  Längeverhältnis  der  Hauptwasserstrecke
bestimmten  räumlichen  Ausdehnung  zu.  Diese  Vorschrift  findet  auf  geschlossene  Gewässer
im  Sinne  des  Art.  2  Abs.  1  Nr.  1,  2  keine  Anwendung.

Abs.  2.  In  zur  selbständigen  fischereilichen  Bewirtschaftung  geeigneten  Kanälen,  welche
aus  mehreren  Flußläufen  gespeist  werden  oder  verschiedene  Flußgebiete  miteinander  verbinden,
ist  der  Eigentümer  des  Kanals  fischereiberechtigt.

Abs.  3.  Besondere  Rechtsverhältnisse  bleiben  unberührt.

Art.  5.

Verändert  ein  fließendes  Gewässer  infolge  natürlicher  Ereignisse  oder  durch  künstliche
Ableitung  (Durchstiche,  Regulierungen,  Uferschutzbauten  u.  dgl.)  sein  Bett,  so  sind  die  Inhaber
  der  Fischereirechte  sowohl  in  dem  neuen  Wasserlauf  als  auch  in  dem  sich  etwa  bildenden
Altwasser  und  in  den  durch  Längs=  und  Querbauten  abgetrennten  Wasserflächen  (Buhnen)
bis  zur  vollständigen  Verlandung  fischereiberechtigt.  Die  räumliche  Ausdehnung  der  Fischereirechte
  im  neuen  Wasserlauf  bestimmt  sich  verhältnismäßig  nach  der  räumlichen  Ausdehnung
der  Fischereirechte  im  alten  Laufe  des  Gewässers.

Abs.  2.  Die  Unternehmer  von  Bauten,  welche  eine  Veränderung  des  Bettes  des
Gewässers  zur  Folge  haben,  sind  verpflichtet,  möglichst  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Altwasser
  und  Buhnen  in  einer  den  Durchzug  der  Fische  gestattenden  Verbindung  mit  dem

Hauptwasser  bleiben.  Diese  Vorschrift  findet  auch  auf  die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
bestehenden  Bauten  Anwendung.

Art.  6.

Tritt  ein  Fischwasser  über  seine  Ufer  aus,  so  ist  der  im  Fischwasser  Fischereiberechtigte
befugt,  auf  dem  überfluteten  Grundstücke  zu  sischen.  Den  durch  die  Ausübung  der  Fischerei

allenfalls  angerichteten  Schaden  hat  der  Fischereiberechtigte  zu  ersetzen.
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