Nr. 55. 533
Abteilung III.
Ausübung der Fischereirechte.
IAbschnitt 1.
Räumliche Einschränkung.
Art. 18.
Zur Ausübung des Fischereirechts ist in der Regel nur derjenige befugt, dessen
Recht auf einen solchen räumlichen Umfang des Gewässers sich erstreckt, daß hiedurch
eine ordnungsmäßige und nachhaltige Bewirtschaftung ermöglicht ist. (Selbständiger Fischereibetrieb.)
Abs. 2. In fließenden Gewässern wird hiefür regelmäßig eine zusammenhängende,
die ganze Breite des Gewässers umfassende Strecke von mindestens zwei Kilometern Uferlänge
erfordert. Die Verwaltungsbehörde kann einen geringeren Umfang als genügend oder
einen größeren als erforderlich erklären.
Art. 19.
Fischereirechte von einem, den Voraussetzungen des Art. 18 nicht entsprechenden räumlichen
Umfange sollen durch die Verwaltungsbehörde zu einem gemeinschaftlichen Fischereibetriebe
vereinigt werden, welcher sich tunlichst auf die Rechte an sämtlichen in der Gemarkung einer
politischen Gemeinde gelegenen zusammenhängenden Fischwassern, soweit sie nicht selbständige
Fischereibetriebe bilden, zu erstrecken hat.
Abs. 2. Soferne dies zweckmäßig erscheint, können auch Fischereirechte in benachbarten
Gemeindemarkungen in den gemeinschaftlichen Fischereibetrieb einbezogen werden.
Art. 20.
Die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibetriebe darf, sofern mehr als zwei
Personen beteiligt sind, nur ausgeübt werden:
1. durch besonders aufgestellte Fischer,
2. durch Verpachtung auf gemeinsame Rechnung,
3.auf genossenschaftlichem Wege nach Art. 37 bis 63.
Abs. 2. Darüber, in welcher Weise die Fischerei auszuüben ist, haben die beteiligten
Fischereiberechtigten mit absoluter Mehrheit zu beschließen. In Ermangelung anderweitiger
Vereinbarung der Beteiligten ist bei der Berechnung der Mehrheit neben der Zahl der
Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen. Die Erträgnisse werden in
Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Beteiligten nach dem Umfange der