534
Fischereirechte verteilt; im Falle des Abs. 1 Nr. 3 wird die Verteilung durch die Ge—
nossenschaftssatzung geregelt.
Abs. 3. Die gemäß Abs. 2 getroffene Bestimmung wirkt auch für und gegen die
Sondernachfolger der Fischereiberechtigten.
Art. 21.
Kommt eine Regelung der Fischereiausübung nach Art. 20 nicht zustande, so hat die
Kreisregierung, Kammer des Innern, die bei einem gemeinschaftlichen Fischereibetriebe Beteiligten
nach den für die Bildung von Zwangsgenossenschaften geltenden Vorschriften dieses
Gesetzes zu einer Genossenschaft zu vereinigen oder für Rechnung der Beteiligten die Ausübung
der Fischerei an die politische Gemeinde und, wenn die Gewässer in den Markungen
mehrerer politischer Gemeinden gelegen sind, an eine derselben zu übertragen.
Abs. 2. Erfolgt die Überweisung der Fischereiausübung an eine Gemeinde, so sind
die Reinerträgnisse der Fischerei nach Abzug von 10% , welche der Kasse der Gemeinde
zufließen, unter die Beteiligten mangels anderweitiger Vereinbarung nach dem Verhältnisse
des Umfanges des Fischereirechts jedes einzelnen zu verteilen.
Art. 22.
Die Ausübung von Fischereirechten, welche weder einen selbständigen Fischereibetrieb
bilden, noch einem gemeinschaftlichen Fischereibetriebe angehören, ist auf Antrag dem Inhaber
eines am gleichen Wasserlauf bestehenden selbständigen Fischereibetriebes und, falls ein solcher
nicht vorhanden ist, dem Inhaber des selbständigen Fischereibetriebes in der angrenzenden
Gewässerstrecke gegen eine angemessene jährliche Entschädigung zu überlassen.
Abs. 2. Stößt die Gewässerstrecke eines solchen Fischereirechtes an Gewässerstrecken
mehrerer selbständiger Fischereibetriebe an (Inklave), so kann für jeden dieser Betriebe die
Fischereiausübung gegen eine angemessene jährliche Entschädigung beansprucht werden. Wollen
die Inhaber der selbständigen Betriebe von diesem Rechte Gebrauch machen, so ist ihnen die
Fischereiausübung im Anschlusse an ihre Gewässerstrecken auf räumlich gleichen Teilen der
Inklave einzuräumen.
Art. 23.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für geschlossene Gewässer.
Abschnitt 2.
Koppelfischerei.
Art. 24.
Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte bestehen
oder wenn an derselben Gewässerstrecke mehreren Personen ein Fischereirecht zusteht.