Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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tragung  des  Fischereirechts  auf  dem  Blatte  des  Gewässers  kann  nur  verlangt  werden,  wenn
für  das  Gewässer  bereits  ein  Blatt  angelegt  ist.

Abs.  6.  Die  Vorschriften  über  die  Voraussetzungen  und  das  Verfahren  der  Eintragung
von  Fischereirechten  werden  vom  Staatsministerium  der  Justiz  erlassen.

Art.  15.

Als  Dienstbarkeit  kann  ein  Fischereirecht  nicht  bestellt  werden.  Bestehende  Fischereirechte,
  welche  nach  dem  bisherigen  Rechte  Dienstbarkeiten  sind,  gelten  von  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  an,  sofern  sie  Grunddienstbarkeiten  sind,  als  Fischereirechte,  welche  zugunsten
des  jeweiligen  Eigentümers  eines  Grundstücks  und,  sofern  sie  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeiten
  sind,  als  Fischereirechte,  welche  zugunsten  einer  bestimmten  Person  bestellt  sind.

Art.  16.

Wer  ein  in  das  Grundbuch  eingetragenes  Fischereirecht  ausübt,  wird  nach  den  für  den
Besitzschutz  geltenden  Vorschriften  gegen  Störung  der  Ausübung  geschützt,  soweit  das  Fischereirecht
innerhalb  eines  Jahres  vor  der  Störung,  sei  es  auch  nur  einmal,  ausgeübt  worden  ist.

Abs.  2.  Ist  das  Fischerreirecht  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen,  so  wird  der
Besitzschutz  nur  gewährt,  wenn  das  Fischereirecht  in  jedem  der  drei  letzten  Jahre  vor  der
Störung  mindestens  einmal  ausgeübt  worden  ist.

Art.  17.

Fischereirechte,  welche  auf  das  Hegen  oder  die  Aneignung  bestimmter  Wassertiere  oder
auf  die  Benützung  bestimmter  Fangmittel  oder  ständiger  Vorrichtungen  (Art.  11)  gerichtet
sind,  können  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  gegen  Entschädigung  der  Berechtigten  aufgehoben
oder  weiteren  Beschränkungen,  als  dieses  Gesetz  vorsieht,  unterworfen  werden.

Abs.  2.  Eine  solche  Aufhebung  oder  weitere  Beschränkung  kann  beansprucht  werden:

1.  vom  Staate  im  öffentlichen  Interesse,

2.  von  Fischereiberechtigten  und  Fischereigenossenschaften,  wenn  von  ihnen  nachgewiesen
wird,  daß  die  Berechtigung  der  Erhaltung  und  Verbesserung  des  Fischbestandes
dauernd  nachteilig  ist  und  einem  wirtschaftlichen  Betriebe  der  Fischerei  in  den
betreffenden  Gewässern  entgegensteht.

Abs.  3.  Die  zu  gewährende  Entschädigung  ist  von  demjenigen  zu  leisten,  welcher  die
Beschränkung  oder  Aufhebung  der  Berechtigung  beansprucht.