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tragung des Fischereirechts auf dem Blatte des Gewässers kann nur verlangt werden, wenn
für das Gewässer bereits ein Blatt angelegt ist.
Abs. 6. Die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der Eintragung
von Fischereirechten werden vom Staatsministerium der Justiz erlassen.
Art. 15.
Als Dienstbarkeit kann ein Fischereirecht nicht bestellt werden. Bestehende Fischereirechte,
welche nach dem bisherigen Rechte Dienstbarkeiten sind, gelten von dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes an, sofern sie Grunddienstbarkeiten sind, als Fischereirechte, welche zugunsten
des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks und, sofern sie beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
sind, als Fischereirechte, welche zugunsten einer bestimmten Person bestellt sind.
Art. 16.
Wer ein in das Grundbuch eingetragenes Fischereirecht ausübt, wird nach den für den
Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störung der Ausübung geschützt, soweit das Fischereirecht
innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.
Abs. 2. Ist das Fischerreirecht nicht in das Grundbuch eingetragen, so wird der
Besitzschutz nur gewährt, wenn das Fischereirecht in jedem der drei letzten Jahre vor der
Störung mindestens einmal ausgeübt worden ist.
Art. 17.
Fischereirechte, welche auf das Hegen oder die Aneignung bestimmter Wassertiere oder
auf die Benützung bestimmter Fangmittel oder ständiger Vorrichtungen (Art. 11) gerichtet
sind, können in nicht geschlossenen Gewässern gegen Entschädigung der Berechtigten aufgehoben
oder weiteren Beschränkungen, als dieses Gesetz vorsieht, unterworfen werden.
Abs. 2. Eine solche Aufhebung oder weitere Beschränkung kann beansprucht werden:
1. vom Staate im öffentlichen Interesse,
2. von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften, wenn von ihnen nachgewiesen
wird, daß die Berechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fischbestandes
dauernd nachteilig ist und einem wirtschaftlichen Betriebe der Fischerei in den
betreffenden Gewässern entgegensteht.
Abs. 3. Die zu gewährende Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, welcher die
Beschränkung oder Aufhebung der Berechtigung beansprucht.