Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  55.  539

Art.  38.

Diie  Bildung  der  Genossenschaften  erfolgt:
1.  durch  freiwillige  Vereinbarung  der  Beteiligten  (freiwillige  Genossenschaft),
2.  durch  Verfügung  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern  (Zwangsgenossenschaft).

Art.  39.

Die  Bildung  einer  Zwangsgenossenschaft  ist  an  die  Voraussetzung  geknüpft,  daß  die
Genossenschaft  im  Interesse  der  Erhaltung  und  Vermehrung  des  Fischbestandes  liegt  und
unzweifelhaft  einen  wesentlichen  wirtschaftlichen  Nutzen  gewährt.  Bei  Genossenschaften  behufs
gemeinsamer  Bewirtschaftung  und  Nutzung  eines  Fischwassers  ist  die  Zustimmung  der  absoluten
Mehrheit  der  Beteiligten  erforderlich.

Abs.  2.  Fischereiberechtigte,  welche  der  Bildung  der  Genossenschaft  widersprechen,  können
zur  Teilnahme  nur  dann  gezwungen  werden,  wenn  die  Genossenschaft  in  wirtschaftlich  zweckmäßiger
  Weise  nur  unter  Heranziehung  dieser  Fischereiberechtigten  durchgeführt  werden  kann.

Art.  40.
Zur  Bildung  einer  Genuossenschaft  sind  mindestens  drei  Personen  erforderlich.

Art.  41.

Bei  den  im  Fideikommißverbande  stehenden  Fischereirechten  dürfen  die  Oberlandesgerichte
die  Genehmigung  zum  Beitritte  zur  Genossenschaft  dann  nicht  verweigern,  wenn  der  Nutzen
des  Unternehmens  für  das  Fischereirecht  nachgewiesen  ist.  In  diesem  Falle  ist  die  Vernehmung
der  Anwärter  nicht  erforderlich.

Abs.  2.  Zum  Beitritte  zur  Genossenschaft  bedarf  der  Vater  oder  die  Mutter  als
Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  sowie  ein  Vormund  oder  ein  Pfleger  nicht  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichtes  oder  des  Familienrats,  ein  Nachlaßpfleger  nicht  der  Genehmigung
des  Nachlaßgerichts,  der  gesetzliche  Vertreter  einer  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des
öffentlichen  Rechtes  oder  einer  unter  der  Verwaltung  einer  öffentlichen  Behörde  stehenden
Stiftung  nicht  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde.

Art.  42.

Die  Genossenschaft  als  solche  hat  selbständig  ihre  Rechte  und  ihre  Pflichten,  sie  kann
Eigentum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,  vor  Gericht  klagen  und
verklagt  werden.