Nr. 55. 539
Art. 38.
Diie Bildung der Genossenschaften erfolgt:
1. durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),
2. durch Verfügung der Kreisregierung, Kammer des Innern (Zwangsgenossenschaft).
Art. 39.
Die Bildung einer Zwangsgenossenschaft ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die
Genossenschaft im Interesse der Erhaltung und Vermehrung des Fischbestandes liegt und
unzweifelhaft einen wesentlichen wirtschaftlichen Nutzen gewährt. Bei Genossenschaften behufs
gemeinsamer Bewirtschaftung und Nutzung eines Fischwassers ist die Zustimmung der absoluten
Mehrheit der Beteiligten erforderlich.
Abs. 2. Fischereiberechtigte, welche der Bildung der Genossenschaft widersprechen, können
zur Teilnahme nur dann gezwungen werden, wenn die Genossenschaft in wirtschaftlich zweckmäßiger
Weise nur unter Heranziehung dieser Fischereiberechtigten durchgeführt werden kann.
Art. 40.
Zur Bildung einer Genuossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.
Art. 41.
Bei den im Fideikommißverbande stehenden Fischereirechten dürfen die Oberlandesgerichte
die Genehmigung zum Beitritte zur Genossenschaft dann nicht verweigern, wenn der Nutzen
des Unternehmens für das Fischereirecht nachgewiesen ist. In diesem Falle ist die Vernehmung
der Anwärter nicht erforderlich.
Abs. 2. Zum Beitritte zur Genossenschaft bedarf der Vater oder die Mutter als
Inhaber der elterlichen Gewalt sowie ein Vormund oder ein Pfleger nicht der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichtes oder des Familienrats, ein Nachlaßpfleger nicht der Genehmigung
des Nachlaßgerichts, der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des
öffentlichen Rechtes oder einer unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden
Stiftung nicht der Genehmigung der vorgesetzten Behörde.
Art. 42.
Die Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und ihre Pflichten, sie kann
Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und
verklagt werden.