Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  55.  541

Art.  47.

Die  Genossenschaft  muß  einen  Vorstand  haben.  Der  Vorstand  kann  aus  mehreren
Mitgliedern  bestehen.  Die  Genossenschaft  wird  in  allen  Angelegenheiten  nach  Maßgabe  der
Satzung  durch  den  Vorstand  oder  seinen  Vorsitzenden  vertreten.  Der  Vorstand  oder  Vorsitzende
  hat  ein  Verzeichnis  der  in  das  Genossenschaftsunternehmen  einbezogenen  Fischwasser
(Genossenschaftskataster)  herzustellen  und  richtig  zu  erhalten.

Abs.  2.  Der  Vorstand  hat  seine  Bestellung  und  jede  Anderung  in  seiner  Zusammensetzung
  der  Aufsichtsbehörde  binnen  einer  Woche  anzuzeigen.

Abs.  3.  Ist  eine  Willenserklärung  der  Genossenschaft  gegenüber  abzugeben,  so  genügt
die  Abgabe  gegenüber  einem  Mitgliede  des  Vorstandes.

Abs.  4.  Vorstandsmitglieder  können  auch  Personen  sein,  welche  nicht  Genossen  sind.

Art.  48.

Jedes  Mitglied  des  Vorstandes  haftet  der  Genossenschaft  für  den  aus  einer  Pflichtverletzung
  entstehenden  Schaden,  wenn  ihm  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.  Sind  für  den
Schaden  mehrere  verantwortlich,  so  haften  sie  als  Gesamtschuldner.

Abs.  2.  Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in
fünf  Jahren.

Art.  49.

Der  Vorstand  hat  die  Genossenschaftsversammlung  einzuberufen,  wenn  die  satzungsmäßige

  Mindestzahl  von  Genossen  die  Einberufung  unter  Angabe  des  Zweckes  beantragt.

Art.  50.

Die  Genossenschaft  ist  verpflichtet,  Fischereiberechtigte,  deren  Fischwasser  zum  Genossenschaftsgebiete
  gehört  oder  an  dasselbe  angrenzt,  auf  ihren  Antrag  in  die  Genossenschaft  aufzunehmen,
  wenn  diesen  Fischereiberechtigten  erweislich  wesentliche  Vorteile  aus  dem  Anschlusse
an  die  Genossenschaft  zugehen  und  den  bisherigen  Genossen  Nachteile  aus  dem  Beitritte
nicht  erwachsen.

Abs.  2.  Die  Gepossenschaft  ist  berechtigt,  von  den  beitretenden  Fischereiberechtigten
einen  angemessenen  Anteil  an  den  bisherigen  Aufwendungen  für  die  Genossenschaft,  soweit
sie  auch  dem  Beitretenden  zugute  kommen,  und  die  vorgängige  Entrichtung  der  ihr  durch
den  Beitritt  erwachsenden  besonderen  Kosten  zu  verlangen.

Art.  51.

Die  Genossenschaft  ist  verpflichtet,  Genossen  auf  ihren  Antrag  das  Ausscheiden  aus
der  Genossenschaft  zu  gestatten,  wenn  sie  aus  der  Genossenschaft  erweislich  einen  Vorteil