Nr. 55. 541
Art. 47.
Die Genossenschaft muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren
Mitgliedern bestehen. Die Genossenschaft wird in allen Angelegenheiten nach Maßgabe der
Satzung durch den Vorstand oder seinen Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand oder Vorsitzende
hat ein Verzeichnis der in das Genossenschaftsunternehmen einbezogenen Fischwasser
(Genossenschaftskataster) herzustellen und richtig zu erhalten.
Abs. 2. Der Vorstand hat seine Bestellung und jede Anderung in seiner Zusammensetzung
der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.
Abs. 3. Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft gegenüber abzugeben, so genügt
die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
Abs. 4. Vorstandsmitglieder können auch Personen sein, welche nicht Genossen sind.
Art. 48.
Jedes Mitglied des Vorstandes haftet der Genossenschaft für den aus einer Pflichtverletzung
entstehenden Schaden, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Sind für den
Schaden mehrere verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Abs. 2. Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in
fünf Jahren.
Art. 49.
Der Vorstand hat die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, wenn die satzungsmäßige
Mindestzahl von Genossen die Einberufung unter Angabe des Zweckes beantragt.
Art. 50.
Die Genossenschaft ist verpflichtet, Fischereiberechtigte, deren Fischwasser zum Genossenschaftsgebiete
gehört oder an dasselbe angrenzt, auf ihren Antrag in die Genossenschaft aufzunehmen,
wenn diesen Fischereiberechtigten erweislich wesentliche Vorteile aus dem Anschlusse
an die Genossenschaft zugehen und den bisherigen Genossen Nachteile aus dem Beitritte
nicht erwachsen.
Abs. 2. Die Gepossenschaft ist berechtigt, von den beitretenden Fischereiberechtigten
einen angemessenen Anteil an den bisherigen Aufwendungen für die Genossenschaft, soweit
sie auch dem Beitretenden zugute kommen, und die vorgängige Entrichtung der ihr durch
den Beitritt erwachsenden besonderen Kosten zu verlangen.
Art. 51.
Die Genossenschaft ist verpflichtet, Genossen auf ihren Antrag das Ausscheiden aus
der Genossenschaft zu gestatten, wenn sie aus der Genossenschaft erweislich einen Vorteil