Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  55.  543

Art.  56.

Mit  der  Beendigung  des  Liquidationsgeschäfts  erlischt  die  Beitragspflicht  zu  den  Ausgaben
  der  Genossenschaft.

Art.  57.

Bei  der  Berechnung  der  Mehrheit  im  Sinne  des  Art.  39  Absl.  1  und  der  Art.  45,  52
ist  neben  der  Zahl  der  Beteiligten  der  Umfang  der  Fischereirechte  zu  berücksichtigen.

Art.  58.

Die  Fischereigenossenschaften  unterliegen  der  Aufsicht  des  Staates.  Die  Aufsicht  erstreckt
sich  darauf,  daß  die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  in  Übereinstimmung  mit  dem  Gesetz
und  der  Satzung  verwaltet  werden.

Abs.  2.  Ausfsichtsbehörde  ist  diejenige  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk
die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat.

Art.  59.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  in  Anwendung  ihrer  Aufsichtsbefugnisse  (Art.  58)  berechtigt,
gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrage  von  fünfzig  Mark
zu  verhängen,  bei  Ablehnung  des  Antrags  nach  Art.  49  und  in  sonstigen  dringlichen  Fällen
an  Stelle  des  Vorstands  die  Einberufung  einer  Genossenschaftsversammlung  anzuordnen,
soweit  und  solange  die  erforderlichen  Genossenschaftsorgane  fehlen,  zur  Wahrnehmung  der
Obliegenheiten  der  Genossenschaft  auf  deren  Kosten  Beauftragte  zu  bestellen,  ferner  die
erforderlichen  Maßnahmen  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks  an  Stelle  und  auf
Kosten  der  Genossenschaft  zu  verfügen.

Abs.  2.  Die  Ordnungsstrafen  fließen  in  die  Genossenschaftskasse.

Art.  60.

Die  Genossenschaften  bleiben  auch  während  des  Liquidationsverfahrens  bis  zu  dessen
Beendigung  der  Staatsaufsicht  unterworfen.

Art.  61.

Die  Bildung  der  Zwangsgenossenschaft  erfolgt  durch  Anordnung  der  Kreisregierung,
Kammer  des  Innern;  letztere  hat  gleichzeitig  die  Genossenschaftssatzung  zu  erlassen.  Mit
der  Erlassung  der  Satzung  erlangt  die  Genossenschaft  die  Rechtsfähigkeit.  Nach  Bildung
der  Zwangsgenossenschaft  finden  die  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  entsprechende  Anwendung.

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