Nr. 55. 543
Art. 56.
Mit der Beendigung des Liquidationsgeschäfts erlischt die Beitragspflicht zu den Ausgaben
der Genossenschaft.
Art. 57.
Bei der Berechnung der Mehrheit im Sinne des Art. 39 Absl. 1 und der Art. 45, 52
ist neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen.
Art. 58.
Die Fischereigenossenschaften unterliegen der Aufsicht des Staates. Die Aufsicht erstreckt
sich darauf, daß die Angelegenheiten der Genossenschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz
und der Satzung verwaltet werden.
Abs. 2. Ausfsichtsbehörde ist diejenige Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk
die Genossenschaft ihren Sitz hat.
Art. 59.
Die Aufsichtsbehörde ist in Anwendung ihrer Aufsichtsbefugnisse (Art. 58) berechtigt,
gegen die Mitglieder des Vorstandes Ordnungsstrafen bis zum Betrage von fünfzig Mark
zu verhängen, bei Ablehnung des Antrags nach Art. 49 und in sonstigen dringlichen Fällen
an Stelle des Vorstands die Einberufung einer Genossenschaftsversammlung anzuordnen,
soweit und solange die erforderlichen Genossenschaftsorgane fehlen, zur Wahrnehmung der
Obliegenheiten der Genossenschaft auf deren Kosten Beauftragte zu bestellen, ferner die
erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks an Stelle und auf
Kosten der Genossenschaft zu verfügen.
Abs. 2. Die Ordnungsstrafen fließen in die Genossenschaftskasse.
Art. 60.
Die Genossenschaften bleiben auch während des Liquidationsverfahrens bis zu dessen
Beendigung der Staatsaufsicht unterworfen.
Art. 61.
Die Bildung der Zwangsgenossenschaft erfolgt durch Anordnung der Kreisregierung,
Kammer des Innern; letztere hat gleichzeitig die Genossenschaftssatzung zu erlassen. Mit
der Erlassung der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit. Nach Bildung
der Zwangsgenossenschaft finden die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechende Anwendung.
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