Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  55.  553

Abteilung  VI.
Zuständigkeit  und  Verfahren.

Art.  88.

Der  Vollzug  des  Gesetzes  sowie  die  Entscheidung  der  sich  hiebei  ergebenden  Streitigkeiten
obliegt  vorbehaltlich  der  Zuständigkeit  der  Gerichte  den  Behörden  der  inneren  Verwaltung.

Art.  89.

Die  den  Verwaltungsbehörden  eingeräumten  Befugnisse  werden,  insoweit  das  Gesetz
nichts  anderes  bestimmt,  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  München  durch  den  Stadtmagistrat,
  ausgeübt.

Art.  90.

Erstinstanziell  zuständig  ist,  soweit  das  Gesetz  nichts  anderes  bestimmt,  die  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  die  betreffende  Gewässerstrecke  oder  Anlage  gelegen  ist.  Ist  die
Gewässerstrecke  in  den  Bezirken  mehrerer  Verwaltungsbehörden  gelegen,  so  hat  die  zunächst
vorgesetzte  Stelle  eine  der  Behörden  mit  der  Sachbehandlung  und  Beschlußfassung  zu
beauftragen.

Abs.  2.  Dieser  Auftrag  hat,  wenn  die  mehreren  zuständigen  Behörden  verschiedenen
Kreisregierungen  untergeordnet  sind,  von  dem  Staatsministerium  des  Innern  auszugehen.

Art.  91.

Bei  allen  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden  auf  Grund  dieses  Gesetzes  geschieht
die  Ermittelung  des  Sachverhaltes  von  Amts  wegen.

Abs.  2.  Die  Beteiligten  sind,  soweit  tunlich,  zu  hören.  Mehreren  im  gleichen  Interesse
Beteiligten  kann  die  Bestellung  eines  gemeinsamen  Bevollmächtigten  aufgetragen  werden.

Abs.  3.  Mit  den  Beteiligten  ist  in  der  Regel  mündlich  zu  verhandeln.  Mit  der
Verhandlung  kann  ein  Augenschein  verbunden  werden.  Bei  der  Verhandlung  können  sich
die  Beteiligten  durch  Bevollmächtigte  vertreten  und  durch  Rechtsanwälte  oder  sachkundige
Personen  verbeistanden  lassen.

Abs.  4.  Die  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  zur  Verhandlung  die  ermittelten
Beteiligten  schriftlich,  etwa  sonstige  Beteiligte  durch  Ausschreiben  im  Amtsblatt  zu  laden  mit
dem  Beifügen,  daß  Einwendungen  gegen  das  Unternehmen  bei  Vermeidung  des  Verlustes
spätestens  in  der  Verhandlungstagfahrt  geltend  zu  machen  sind.

Abs.  5.  Die  Beteiligten  sind  befugt,  Zeugen  und  Sachverständige  in  Vorschlag  zu
bringen.  Die  Auswahl  und  die  Beeidigung  der  Zengen  und  Sachverständigen  erfolgt  nach

freiem  Ermessen  der  Behörde.
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