Nr. 55. 553
Abteilung VI.
Zuständigkeit und Verfahren.
Art. 88.
Der Vollzug des Gesetzes sowie die Entscheidung der sich hiebei ergebenden Streitigkeiten
obliegt vorbehaltlich der Zuständigkeit der Gerichte den Behörden der inneren Verwaltung.
Art. 89.
Die den Verwaltungsbehörden eingeräumten Befugnisse werden, insoweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt, durch die Distriktsverwaltungsbehörde, in München durch den Stadtmagistrat,
ausgeübt.
Art. 90.
Erstinstanziell zuständig ist, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Verwaltungsbehörde,
in deren Bezirk die betreffende Gewässerstrecke oder Anlage gelegen ist. Ist die
Gewässerstrecke in den Bezirken mehrerer Verwaltungsbehörden gelegen, so hat die zunächst
vorgesetzte Stelle eine der Behörden mit der Sachbehandlung und Beschlußfassung zu
beauftragen.
Abs. 2. Dieser Auftrag hat, wenn die mehreren zuständigen Behörden verschiedenen
Kreisregierungen untergeordnet sind, von dem Staatsministerium des Innern auszugehen.
Art. 91.
Bei allen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes geschieht
die Ermittelung des Sachverhaltes von Amts wegen.
Abs. 2. Die Beteiligten sind, soweit tunlich, zu hören. Mehreren im gleichen Interesse
Beteiligten kann die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten aufgetragen werden.
Abs. 3. Mit den Beteiligten ist in der Regel mündlich zu verhandeln. Mit der
Verhandlung kann ein Augenschein verbunden werden. Bei der Verhandlung können sich
die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten und durch Rechtsanwälte oder sachkundige
Personen verbeistanden lassen.
Abs. 4. Die Verwaltungsbehörde ist befugt, zur Verhandlung die ermittelten
Beteiligten schriftlich, etwa sonstige Beteiligte durch Ausschreiben im Amtsblatt zu laden mit
dem Beifügen, daß Einwendungen gegen das Unternehmen bei Vermeidung des Verlustes
spätestens in der Verhandlungstagfahrt geltend zu machen sind.
Abs. 5. Die Beteiligten sind befugt, Zeugen und Sachverständige in Vorschlag zu
bringen. Die Auswahl und die Beeidigung der Zengen und Sachverständigen erfolgt nach
freiem Ermessen der Behörde.
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