Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Albs.  3.  Der  Fischereiberechtigte  hat  die  gefangenen  oder  getöteten  jagdbaren  Tiere
an  den  Jagdberechtigten  innerhalb  24  Stunden  nach  ihrer  Erbeutung  abzuliefern.  Dem
Fischereiberechtigten  ist  erlaubt,  die  zur  Erlangung  einer  Entlohnung  allenfalls  erforderlichen
Körperteile  der  Tiere  vor  der  Ablieferung  sich  anzueignen.

Abs.  4.  Der  Jagdberechtigte  kann  verlangen,  daß  die  Mitteilung  und  die  Ablieferung
an  den  von  ihm  aufgestellten  Vertreter  erfolgen.

Abs.  5.  Der  Fischereiberechtigte  ist  für  jeglichen  Schaden,  der  durch  die  Schlageisen
jemandem  zugeht,  ersatzpflichtig.  «

Abs.  6.  Wenn  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Tiere  in  einer  den  Interessen  der  Fischerei
schädlichen  Weise  überhandnehmen  und  der  Jagdberechtigte  trotz  Aufforderung  der  Verwaltungsbehörde
  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  die  geforderte  Abminderung  nicht  herbeigeführt  hat,
so  kann  die  Verwaltungsbehörde  nach  Benehmen  mit  dem  K.  Forstamte  auf  Antrag  und
auf  Kosten  der  Fischereiberechtigten  das  Abschießen  der  Tiere  sowie  die  Zerstörung  der
Nester  (Horste)  der  Vögel  samt  den  Eiern  und  der  Brut  anordnen  und  über  die  erlegten
Tiere  verfügen.

Abteilung  V.
Aussicht.  Pfändung.
Art.  86.

Die  Fischereiberechtigten,  Fischereigenossenschaften  und  Gemeinden  können  volljährige
und  unbescholtene  Personen  als  Fischereiaufseher  aufstellen.  Dieselben  werden  auf  Antrag
durch  die  Verwaltungsbehörde  des  Wohnsitzes  oder  des  Aufenthaltsorts  eidlich  verpflichtet,
sofern  gegen  die  Zuverlässigkeit  keine  Bedenken  bestehen.  Über  die  Verpflichtung  wird  eine
Bestätigung  ausgefertigt,  welche  der  Fischereiaufseher  im  Dienste  als  Ausweis  bei  sich  zu
tragen  hat.

Abs.  2.  Die  verpflichteten  Fischereiaufseher  sind  in  Bezug  auf  ihren  Wirkungskreis
in  Gegenständen  des  Fischereischutzes  den  öffentlichen  Bediensteten  gleich  zu  achten.  Sie
sind  innerhalb  dieses  Wirkungskreises  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft.

Art.  87.

Wird  jemand  bei  einem  Fischereifrevel  oder  bei  einer  Übertretung  dieses  Gesetzes  oder
gleich  hienach  betroffen  oder  verfolgt,  so  können  zur  ÜUberführung  der  Täterschaft  oder  zur
Sicherung  des  Anspruches  auf  Schadensersatz  die  bei  der  Ubertretung  gebrauchten  Fischereigeräte
  und  Transportmittel  gepfändet  werden.

Abs.  2.  Die  Bestimmungen  der  Art.  7  bis  9,  11,  12  des  Feldschadengesetzes  vom
6.  März  1902  finden  entsprechende  Anwendung.