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Albs. 3. Der Fischereiberechtigte hat die gefangenen oder getöteten jagdbaren Tiere
an den Jagdberechtigten innerhalb 24 Stunden nach ihrer Erbeutung abzuliefern. Dem
Fischereiberechtigten ist erlaubt, die zur Erlangung einer Entlohnung allenfalls erforderlichen
Körperteile der Tiere vor der Ablieferung sich anzueignen.
Abs. 4. Der Jagdberechtigte kann verlangen, daß die Mitteilung und die Ablieferung
an den von ihm aufgestellten Vertreter erfolgen.
Abs. 5. Der Fischereiberechtigte ist für jeglichen Schaden, der durch die Schlageisen
jemandem zugeht, ersatzpflichtig. «
Abs. 6. Wenn die im Abs. 1 bezeichneten Tiere in einer den Interessen der Fischerei
schädlichen Weise überhandnehmen und der Jagdberechtigte trotz Aufforderung der Verwaltungsbehörde
innerhalb einer bestimmten Frist die geforderte Abminderung nicht herbeigeführt hat,
so kann die Verwaltungsbehörde nach Benehmen mit dem K. Forstamte auf Antrag und
auf Kosten der Fischereiberechtigten das Abschießen der Tiere sowie die Zerstörung der
Nester (Horste) der Vögel samt den Eiern und der Brut anordnen und über die erlegten
Tiere verfügen.
Abteilung V.
Aussicht. Pfändung.
Art. 86.
Die Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften und Gemeinden können volljährige
und unbescholtene Personen als Fischereiaufseher aufstellen. Dieselben werden auf Antrag
durch die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts eidlich verpflichtet,
sofern gegen die Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Über die Verpflichtung wird eine
Bestätigung ausgefertigt, welche der Fischereiaufseher im Dienste als Ausweis bei sich zu
tragen hat.
Abs. 2. Die verpflichteten Fischereiaufseher sind in Bezug auf ihren Wirkungskreis
in Gegenständen des Fischereischutzes den öffentlichen Bediensteten gleich zu achten. Sie
sind innerhalb dieses Wirkungskreises Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
Art. 87.
Wird jemand bei einem Fischereifrevel oder bei einer Übertretung dieses Gesetzes oder
gleich hienach betroffen oder verfolgt, so können zur ÜUberführung der Täterschaft oder zur
Sicherung des Anspruches auf Schadensersatz die bei der Ubertretung gebrauchten Fischereigeräte
und Transportmittel gepfändet werden.
Abs. 2. Die Bestimmungen der Art. 7 bis 9, 11, 12 des Feldschadengesetzes vom
6. März 1902 finden entsprechende Anwendung.