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' Verzögerte sich die Ernennung eines Staatsdienstaspiranten zum etatsmäßigen Beamten
dadurch, daß er seiner aktiven Militärpflicht genügte oder wegen zeitiger Untauglichkeit von
der Aushebung zurückgestellt oder als überzählig vorerst nicht eingestellt wurde, so kann die
Zeit der Verzögerung bei der späteren Ernennung zum etatsmäßigen Beamten für die
Bemessung des Gehalts entsprechend angerechnet werden.
Artikel 29.
1 Einem Beamten, der mit Bezug von Wartegeld einstweilen in den Ruhestand versetzt
war, soll bei seiner Wiederanstellung für die Bemessung des Gehalts ganz oder teilweise
die Zeit angerechnet werden, während welcher er sich im einstweiligen Ruhestande befand.
2. Das Gleiche kann geschehen, wenn ein Beamter, dessen Dienstverhältnis nach Artikel 8
Abs. 2 oder Artikel 10 gelöst war, wieder als etatsmäßiger Beamter angestellt wird, für
die vor der Lösung des Dienstverhältnisses in etatsmäßiger Eigenschaft zurückgelegte Dienstzeit,
sofern sein Ausscheiden nicht durch eine Verletzung seiner dienstlichen Pflichten veranlaßt
war. Die Anrechnung kann einem Beamten, dessen Dienstverhältnis auf sein Ansuchen
gelöst wird, bei der Bewilligung der Entlassung zugesichert werden.
Artikel 30.
1 Hatte ein Beamter, der in eine höhere Klasse der Gehaltsordnung übergeführt wird,
schon in der bisherigen Klasse einen den Anfangsgehalt der neuen Klasse übersteigenden
Gehalt erdient, so tritt er mit dem Zeitpunkte der Überführung sofort in die dem bereits
erdienten höheren Gehalt entsprechende Dienstaltersstufe der neuen Klasse ein. Zugleich wird
ihm die mit dem erdienten höheren Gehalte zurückgelegte Dienstzeit bis zur Höchstdauer von
drei Jahren für die Bemessung der Vorrückung in der neuen Klasse angerechnet.
2.Die gleiche Anrechnung der Dienstzeit findet statt, wenn der bereits in der bisherigen
Klasse erdiente Gehalt dem Anfangsgehalte der neuen Klasse gleich ist.
3. Besteht ein dem bereits erdienten höheren Gehalt entsprechender Gehaltssatz in der
neuen Klasse nicht, so tritt der Beamte sofort in die nächsthöhere Stufe der neuen Klasse
ein, in der er die volle für die Vorrückung in die nächstfolgende Dienstaltersstufe vorgesehene
Zeit verbleibt. Wäre er jedoch in der früheren Klasse schon vor Ablauf dieser Zeit in einen
höheren Gehalt vorgerückt, so rückt er in die nächstfolgende Stufe der neuen Klasse zu der
gleichen Zeit vor, zu welcher er in der früheren Klasse vorgerückt wäre. Nach diesem Zeitpunkte
bemessen sich auch seine weiteren Gehaltsvorrückungen in der neuen Klasse.