Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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'  Verzögerte  sich  die  Ernennung  eines  Staatsdienstaspiranten  zum  etatsmäßigen  Beamten
dadurch,  daß  er  seiner  aktiven  Militärpflicht  genügte  oder  wegen  zeitiger  Untauglichkeit  von
der  Aushebung  zurückgestellt  oder  als  überzählig  vorerst  nicht  eingestellt  wurde,  so  kann  die
Zeit  der  Verzögerung  bei  der  späteren  Ernennung  zum  etatsmäßigen  Beamten  für  die
Bemessung  des  Gehalts  entsprechend  angerechnet  werden.

Artikel  29.

1  Einem  Beamten,  der  mit  Bezug  von  Wartegeld  einstweilen  in  den  Ruhestand  versetzt
war,  soll  bei  seiner  Wiederanstellung  für  die  Bemessung  des  Gehalts  ganz  oder  teilweise
die  Zeit  angerechnet  werden,  während  welcher  er  sich  im  einstweiligen  Ruhestande  befand.

2.  Das  Gleiche  kann  geschehen,  wenn  ein  Beamter,  dessen  Dienstverhältnis  nach  Artikel  8
Abs.  2  oder  Artikel  10  gelöst  war,  wieder  als  etatsmäßiger  Beamter  angestellt  wird,  für
die  vor  der  Lösung  des  Dienstverhältnisses  in  etatsmäßiger  Eigenschaft  zurückgelegte  Dienstzeit,
  sofern  sein  Ausscheiden  nicht  durch  eine  Verletzung  seiner  dienstlichen  Pflichten  veranlaßt
  war.  Die  Anrechnung  kann  einem  Beamten,  dessen  Dienstverhältnis  auf  sein  Ansuchen
gelöst  wird,  bei  der  Bewilligung  der  Entlassung  zugesichert  werden.

Artikel  30.

1  Hatte  ein  Beamter,  der  in  eine  höhere  Klasse  der  Gehaltsordnung  übergeführt  wird,
schon  in  der  bisherigen  Klasse  einen  den  Anfangsgehalt  der  neuen  Klasse  übersteigenden
Gehalt  erdient,  so  tritt  er  mit  dem  Zeitpunkte  der  Überführung  sofort  in  die  dem  bereits
erdienten  höheren  Gehalt  entsprechende  Dienstaltersstufe  der  neuen  Klasse  ein.  Zugleich  wird
ihm  die  mit  dem  erdienten  höheren  Gehalte  zurückgelegte  Dienstzeit  bis  zur  Höchstdauer  von
drei  Jahren  für  die  Bemessung  der  Vorrückung  in  der  neuen  Klasse  angerechnet.

2.Die  gleiche  Anrechnung  der  Dienstzeit  findet  statt,  wenn  der  bereits  in  der  bisherigen
Klasse  erdiente  Gehalt  dem  Anfangsgehalte  der  neuen  Klasse  gleich  ist.

3.  Besteht  ein  dem  bereits  erdienten  höheren  Gehalt  entsprechender  Gehaltssatz  in  der
neuen  Klasse  nicht,  so  tritt  der  Beamte  sofort  in  die  nächsthöhere  Stufe  der  neuen  Klasse
ein,  in  der  er  die  volle  für  die  Vorrückung  in  die  nächstfolgende  Dienstaltersstufe  vorgesehene
Zeit  verbleibt.  Wäre  er  jedoch  in  der  früheren  Klasse  schon  vor  Ablauf  dieser  Zeit  in  einen
höheren  Gehalt  vorgerückt,  so  rückt  er  in  die  nächstfolgende  Stufe  der  neuen  Klasse  zu  der
gleichen  Zeit  vor,  zu  welcher  er  in  der  früheren  Klasse  vorgerückt  wäre.  Nach  diesem  Zeitpunkte
  bemessen  sich  auch  seine  weiteren  Gehaltsvorrückungen  in  der  neuen  Klasse.