Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  591

*Die  Vorschriften  des  Abs.  3  Satz  2  und  3  finden  auch  Anwendung,  wenn  ein
Beamter,  dessen  erdienter  Gehalt  bei  der  Überführung  in  eine  höhere  Klasse  der  Gehaltsordnung
  den  Anfangsgehalt  der  neuen  Klasse  nicht  erreicht,  in  der  bisherigen  Klasse  früher
als  in  der  neuen  Klasse  in  einen  höheren  Gehalt  vorgerückt  wäre.

9  War  ein  Beamter  in  Bezug  auf  die  Beförderung  zeitweise  übergangen  oder  war
er  in  eine  einer  niedrigeren  Klasse  der  Gehaltsordnung  zugeteilte  Dienstesstelle  zurückversetzt,
so  bleibt  die  Bestimmung  darüber,  ob  und  wieweit  bei  einer  späteren  Beförderung  die  in
der  früheren  Klasse  zugebrachte  Dienstzeit  für  die  Bemessung  der  Vorrückung  in  der  neuen
Klasse  anzurechnen  ist,  der  Entscheidung  des  Königs  und,  sofern  die  Beförderung  nicht  durch
den  König  erfolgt,  der  Entscheidung  der  zur  Beförderung  zuständigen  Stelle  vorbehalten.

6  Für  den  Bereich  der  Verkehrsverwaltung  kann  durch  die  Etats  festgesetzt  werden,  daß,
sofern  ein  Beamter  aus  dienstlichen  Gründen  aus  dem  Fahrdienst  in  einen  anderen  Dienstzweig
  übergeführt  wird,  oder  umgekehrt,  eine  Erhöhung  oder  Kürzung  des  Gehalts  um  einen
bestimmten  Betrag  eintritt.  Soweit  Beamte  der  Verkehrsverwaltung,  die  den  besonderen
Anforderungen  ihres  Dienstes  nicht  mehr  gewachsen  sind,  in  einen  anderen  Dienst  übergeführt
  werden,  werden  die  Bestimmungen  über  die  Bemessung  des  Gehalts  und  der  Vorrückungen
  von  der  Staatsregierung  getroffen;  eine  Kürzung  des  Gehalts,  den  der  Beamte
im  Zeitpunkte  der  Überführung  bezieht,  darf  in  diesem  Falle  nur  nach  Maßgabe  des  vorhergehenden
  Satzes  eintreten.

Artikel  31.

1.  Geben  die  dienstlichen  Leistungen  oder  das  dienstliche  oder  außerdienstliche  Verhalten
eines  Beamten  zur  Beanstandung  Anlaß,  so  kann  die  Vorrückung  in  den  Gehalt  der  höheren
Dienstaltersstufe  ganz  oder  teilweise  versagt  oder  in  längeren  Fristen  oder  nur  in  widerruflicher
  Weise  bewilligt  werden.  Die  Gründe  sind  dem  Beamten  schriftlich  zu  eröffnen.

2  Wird  dem  Beamten  die  Gehaltsvorrückung  für  die  Folge  bewilligt,  so  ist  gleichzeitig
zu  bestimmen,  ob  und  wieweit  durch  die  Versagung  der  Vorrückung  der  Zeitpunkt  für  die
späteren  Vorrückungen  hinausgeschoben  wird.  Aus  besonderen  Gründen  kann  auch  die
teilweise  oder  volle  Nachzahlung  der  vorenthaltenen  Dienstalterszulage  genehmigt  werden.

Artikel  32.

Solange  gegen  einen  Beamten  ein  Dienststrafverfahren  oder  wegen  Verbrechens  oder
Vergehens  eine  Voruntersuchung  oder  ein  Hauptverfahren  anhängig  ist,  bleibt  die  Vorrückung
im  Gehalt  ausgesetzt.  Sie  bleibt  auch  ausgesetzt,  solange  der  Beamte  mit  der  Wirkung

der  Einbehaltung  eines  Teiles  des  Gehalts  vom  Amte  vorläufig  enthoben  ist.
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