Nr. 59. 591
*Die Vorschriften des Abs. 3 Satz 2 und 3 finden auch Anwendung, wenn ein
Beamter, dessen erdienter Gehalt bei der Überführung in eine höhere Klasse der Gehaltsordnung
den Anfangsgehalt der neuen Klasse nicht erreicht, in der bisherigen Klasse früher
als in der neuen Klasse in einen höheren Gehalt vorgerückt wäre.
9 War ein Beamter in Bezug auf die Beförderung zeitweise übergangen oder war
er in eine einer niedrigeren Klasse der Gehaltsordnung zugeteilte Dienstesstelle zurückversetzt,
so bleibt die Bestimmung darüber, ob und wieweit bei einer späteren Beförderung die in
der früheren Klasse zugebrachte Dienstzeit für die Bemessung der Vorrückung in der neuen
Klasse anzurechnen ist, der Entscheidung des Königs und, sofern die Beförderung nicht durch
den König erfolgt, der Entscheidung der zur Beförderung zuständigen Stelle vorbehalten.
6 Für den Bereich der Verkehrsverwaltung kann durch die Etats festgesetzt werden, daß,
sofern ein Beamter aus dienstlichen Gründen aus dem Fahrdienst in einen anderen Dienstzweig
übergeführt wird, oder umgekehrt, eine Erhöhung oder Kürzung des Gehalts um einen
bestimmten Betrag eintritt. Soweit Beamte der Verkehrsverwaltung, die den besonderen
Anforderungen ihres Dienstes nicht mehr gewachsen sind, in einen anderen Dienst übergeführt
werden, werden die Bestimmungen über die Bemessung des Gehalts und der Vorrückungen
von der Staatsregierung getroffen; eine Kürzung des Gehalts, den der Beamte
im Zeitpunkte der Überführung bezieht, darf in diesem Falle nur nach Maßgabe des vorhergehenden
Satzes eintreten.
Artikel 31.
1. Geben die dienstlichen Leistungen oder das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten
eines Beamten zur Beanstandung Anlaß, so kann die Vorrückung in den Gehalt der höheren
Dienstaltersstufe ganz oder teilweise versagt oder in längeren Fristen oder nur in widerruflicher
Weise bewilligt werden. Die Gründe sind dem Beamten schriftlich zu eröffnen.
2 Wird dem Beamten die Gehaltsvorrückung für die Folge bewilligt, so ist gleichzeitig
zu bestimmen, ob und wieweit durch die Versagung der Vorrückung der Zeitpunkt für die
späteren Vorrückungen hinausgeschoben wird. Aus besonderen Gründen kann auch die
teilweise oder volle Nachzahlung der vorenthaltenen Dienstalterszulage genehmigt werden.
Artikel 32.
Solange gegen einen Beamten ein Dienststrafverfahren oder wegen Verbrechens oder
Vergehens eine Voruntersuchung oder ein Hauptverfahren anhängig ist, bleibt die Vorrückung
im Gehalt ausgesetzt. Sie bleibt auch ausgesetzt, solange der Beamte mit der Wirkung
der Einbehaltung eines Teiles des Gehalts vom Amte vorläufig enthoben ist.
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