Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 59. 615 
2 Steht den in den Artikeln 89, 90 bezeichneten Personen wegen eines im Dienste 
erlittenen Betriebsunfalls auf Grund der Reichsgesetze oder der bayerischen Landesgesetze ein 
Schadensersatzanspruch gegen die im § 10 des Reichs-Unfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 
aufgeführten Personen zu, so geht dieser Anspruch in der Höhe der den Entschädigungs- 
berechtigten auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes vom Staate zu zahlenden Beträge auf 
den Staat über. 
3. Ebenso gehen diejenigen Entschädigungsansprüche, die den in den Artikeln 89, 90 
bezeichneten Personen wegen eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls auf Grund bayerischer 
Landesgesetze gegen andere als die im § 10 des Reichs-Unfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 
bezeichneten Personen zustehen, in der Höhe der den Entschädigungsberechtigten auf Grund 
des gegenwärtigen Gesetzes vom Staate zu zahlenden Beträge auf den Staat über. 
B. Fürsorge bei Unfällen, die in einem der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unter- 
liegenden Betrieb oder Dienstzweig eintreten. 
Artikel 101. 
1. Die Vorschriften der Artikel 89 bis 100 dieses Gesetzes finden, unbeschadet der Vor- 
schrift im § 5 des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871, auch Anwendung, wenn 
Beamte in Ausübung des Dienstes in einem reichsgesetzlich der Unfallversicherung nicht unter- 
liegenden Betrieb oder Dienstzweig einen Unfall erleiden. 
2- Ansprüche auf Ersatz des durch den Unfall verursachten Schadens, die dem Beamten 
oder seinen Hinterbliebenen gegen Dritte auf Grund gesetzlicher Vorschrift zustehen, gehen bis 
zur Höhe der ihnen nach dem gegenwärtigen Gesetze zukommenden Leistungen an den Staat über. 
VII. Abschnitt. 
Dienstaufsicht und Dienststrafrecht. 
A. Dienstaussicht. 
Artikel 102. 
1. Die Vorschriften über die Onalifikation der Beamten werden von der Staatsregierung 
erlassen. 
2 Auf Verlangen ist dem Beamten der wesentliche Inhalt der Einträge in seiner Qualifi- 
kationsliste bekannt zu geben. Gegen die Einträge ist Beschwerde zulässig. 
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