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6. über den Verlust des Diensteinkommens wegen Fernbleibens vom Amte oder
wegen Überschreitung des Urlaubs,
7. über die Höhe der Entschädigungen für Dienstwohnungen, Gärten und sonstige
Grundstücke,
8. über die Frage, ob die Einwendungen eines Beamten oder seines Vertreters
gegen die Versetzung in den Ruhestand (Artikel 51 Abs. 7) begründet waren oder
nicht, und über die Anrechnung einer Dienstzeit nach Art. 56, 57,
9. über die Voraussetzungen, unter denen der Witwe oder den Kindern eines widerruflichen
etatsmäßigen Beamten Witwen= oder Waisengeld zu gewähren ist, ferner
10. die Entscheidungen der Beamten, Behörden und Disziplinargerichte über die
Verhängung von Zwangs-, Ordnungs= und Disziplinarstrafen,
11. die Entscheidungen der Dienstbehörden über die vorläufige Enthebung eines
Beamten vom Dienste, endlich
12. die Entscheidungen über den Betrag, der einem vorläufig vom Dienste enthobenen
Beamten für Stellvertretungskosten an dem einbehaltenen Gehalte abzuziehen ist.
X. Abschnitt.
Verfahren bei Ersatzzuweisungen.
Artikel 179.
1 Hat ein Beamter durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Amtspflicht dem
Staate einen Schaden zugefügt, so kann die zuständige Behörde beschließen, daß der Beamte
für den Schaden haftbar ist und in welcher Höhe er dem Staate Ersatz zu leisten hat.
2 Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Beamten unter Belehrung über
das ihm zustehende Beschwerderecht zu eröffnen. Auf Verlangen ist ihm eine Abschrift
zu behändigen.
3. Gegen den Beschluß steht dem Beamten die Beschwerde im Instanzenzug offen. Die
Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen vom Tage der Eröffnung an.
4 Der Beschluß wird mit dem Ablaufe der Beschwerdefrist oder mit der Eröffnung der
Entscheidung der letzten Instanz an den Beamten nach Maßgabe der Vorschriften über das
Vollstreckungsrecht der Verwaltungsbehörden (Artikel 6, 7 des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Zivilprozeßordnung
und Konkursordnung) vollstreckkar. Der Beschluß kann auch vorher für
vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn zu befürchten ist, daß der Beamte sein Vermögen
der Verwendung zum Ersatze des Schadens entziehen werde oder wenn sonst durch die Aussetzung
der Vollstreckung für den Staat ein schwer zu ersetzender Nachteil entstehen würde.
Dem Beamten ist in diesem Falle zu gestatten, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung
die Vollstreckung abzuwenden.