Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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6.  über  den  Verlust  des  Diensteinkommens  wegen  Fernbleibens  vom  Amte  oder
wegen  Überschreitung  des  Urlaubs,

7.  über  die  Höhe  der  Entschädigungen  für  Dienstwohnungen,  Gärten  und  sonstige
Grundstücke,

8.  über  die  Frage,  ob  die  Einwendungen  eines  Beamten  oder  seines  Vertreters
gegen  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  (Artikel  51  Abs.  7)  begründet  waren  oder
nicht,  und  über  die  Anrechnung  einer  Dienstzeit  nach  Art.  56,  57,

9.  über  die  Voraussetzungen,  unter  denen  der  Witwe  oder  den  Kindern  eines  widerruflichen
  etatsmäßigen  Beamten  Witwen=  oder  Waisengeld  zu  gewähren  ist,  ferner

10.  die  Entscheidungen  der  Beamten,  Behörden  und  Disziplinargerichte  über  die
Verhängung  von  Zwangs-,  Ordnungs=  und  Disziplinarstrafen,

11.  die  Entscheidungen  der  Dienstbehörden  über  die  vorläufige  Enthebung  eines
Beamten  vom  Dienste,  endlich

12.  die  Entscheidungen  über  den  Betrag,  der  einem  vorläufig  vom  Dienste  enthobenen
Beamten  für  Stellvertretungskosten  an  dem  einbehaltenen  Gehalte  abzuziehen  ist.

X.  Abschnitt.

Verfahren  bei  Ersatzzuweisungen.
Artikel  179.

1  Hat  ein  Beamter  durch  vorsätzliche  oder  fahrlässige  Verletzung  seiner  Amtspflicht  dem
Staate  einen  Schaden  zugefügt,  so  kann  die  zuständige  Behörde  beschließen,  daß  der  Beamte
für  den  Schaden  haftbar  ist  und  in  welcher  Höhe  er  dem  Staate  Ersatz  zu  leisten  hat.

2  Der  Beschluß  ist  mit  Gründen  zu  versehen  und  dem  Beamten  unter  Belehrung  über
das  ihm  zustehende  Beschwerderecht  zu  eröffnen.  Auf  Verlangen  ist  ihm  eine  Abschrift
zu  behändigen.

3.  Gegen  den  Beschluß  steht  dem  Beamten  die  Beschwerde  im  Instanzenzug  offen.  Die
Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  beträgt  zwei  Wochen  vom  Tage  der  Eröffnung  an.

4  Der  Beschluß  wird  mit  dem  Ablaufe  der  Beschwerdefrist  oder  mit  der  Eröffnung  der
Entscheidung  der  letzten  Instanz  an  den  Beamten  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  über  das
Vollstreckungsrecht  der  Verwaltungsbehörden  (Artikel  6,  7  des  Ausführungsgesetzes  zur  Reichs-Zivilprozeßordnung
  und  Konkursordnung)  vollstreckkar.  Der  Beschluß  kann  auch  vorher  für
vorläufig  vollstreckbar  erklärt  werden,  wenn  zu  befürchten  ist,  daß  der  Beamte  sein  Vermögen
der  Verwendung  zum  Ersatze  des  Schadens  entziehen  werde  oder  wenn  sonst  durch  die  Aussetzung
  der  Vollstreckung  für  den  Staat  ein  schwer  zu  ersetzender  Nachteil  entstehen  würde.
Dem  Beamten  ist  in  diesem  Falle  zu  gestatten,  durch  Sicherheitsleistung  oder  durch  Hinterlegung
  die  Vollstreckung  abzuwenden.