Nr. 59.
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Liegen berücksichtigungswerte Verhältnisse vor, so kann durch Königliche
Entschließung dem aus dem Dienste entlassenen Richter oder seiner Familie
ausnahmsweise sofort oder später ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag gewährt
werden; der Unterhaltsbeitrag soll jedoch in der Regel die Hälfte des Betrags
nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt berechnet hätte, wenn der entlassene
Richter im Zeitpunkte seiner Dienstentlassung in den Ruhestand versetzt worden
wäre. Unter der gleichen Voraussetzung (Satz 1) kann durch Königliche Entschließung
den Hinterbliebenen eines aus dem Dienste entlassenen Richters ausnahmsweise
ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden; dieser soll in
der Regel die Hälfte der Beträge nicht übersteigen, die sie als Witwen= und
Waisengeld zu beanspruchen hätten, wenn der entlassene Richter im Zeitpunkte
der Dienstentlassung gestorben wäre.“
4.
Im Artikel 6 wird
1. zwischen Abs. 1 und Abs. 2 folgender neuer Absatz eingefügt:
„Auf Strafversetzung ist zu erkennen, wenn durch eine Handlung, die ein
schweres Dienstvergehen bildet, Umstände gegeben sind, durch die die amtliche
Wirksamkeit des Richters auf der bisherigen Stelle in einer nicht bloß vorübergehenden
Art gestört wird. Sind solche Umstände zwar nicht ohne Verschulden
des Richters gegeben, ist aber das Verschulden nicht derart, daß die Strafversetzung
angemessen ist, so kann das Disziplinargericht unabhängig von der
Entscheidung über die Strafe aussprechen, daß der Richter unter Vergütung der
Umzugskosten auf ein Richteramt von gleicher Dienstesklasse und gleichem Gehalte
versetzt werden kann.“
2. Die Ziff. 1 des letzten Absatzes erhält folgende Fassung:
„1. wegen Verletzung der Pflicht der Amtsverschwiegenheit sowie in den in den
Artikeln 103 bis 105, 109 des Ausführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung
aufgeführten Fällen,“.
5
Der Artikel 8 erhält folgende Fassung:
„Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die zeitlich oder dauernd in
den Ruhestand versetzten Richter mit folgenden Einschränkungen entsprechende
Anwendung:
Auf Verweis oder Geldstrafe kann nur wegen Verletzung der Pflicht der
Amtsverschwiegenheit erkannt werden. Geldstrafe ist zulässig bis zum Betrage
des einmonatigen Ruhegehalts.