Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.

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Liegen  berücksichtigungswerte  Verhältnisse  vor,  so  kann  durch  Königliche
Entschließung  dem  aus  dem  Dienste  entlassenen  Richter  oder  seiner  Familie
ausnahmsweise  sofort  oder  später  ein  widerruflicher  Unterhaltsbeitrag  gewährt
werden;  der  Unterhaltsbeitrag  soll  jedoch  in  der  Regel  die  Hälfte  des  Betrags
nicht  übersteigen,  der  sich  als  Ruhegehalt  berechnet  hätte,  wenn  der  entlassene
Richter  im  Zeitpunkte  seiner  Dienstentlassung  in  den  Ruhestand  versetzt  worden
wäre.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  (Satz  1)  kann  durch  Königliche  Entschließung
  den  Hinterbliebenen  eines  aus  dem  Dienste  entlassenen  Richters  ausnahmsweise
  ein  widerruflicher  Unterhaltsbeitrag  gewährt  werden;  dieser  soll  in
der  Regel  die  Hälfte  der  Beträge  nicht  übersteigen,  die  sie  als  Witwen=  und
Waisengeld  zu  beanspruchen  hätten,  wenn  der  entlassene  Richter  im  Zeitpunkte
der  Dienstentlassung  gestorben  wäre.“

4.

Im  Artikel  6  wird
1.  zwischen  Abs.  1  und  Abs.  2  folgender  neuer  Absatz  eingefügt:

„Auf  Strafversetzung  ist  zu  erkennen,  wenn  durch  eine  Handlung,  die  ein
schweres  Dienstvergehen  bildet,  Umstände  gegeben  sind,  durch  die  die  amtliche
Wirksamkeit  des  Richters  auf  der  bisherigen  Stelle  in  einer  nicht  bloß  vorübergehenden
  Art  gestört  wird.  Sind  solche  Umstände  zwar  nicht  ohne  Verschulden
des  Richters  gegeben,  ist  aber  das  Verschulden  nicht  derart,  daß  die  Strafversetzung
  angemessen  ist,  so  kann  das  Disziplinargericht  unabhängig  von  der
Entscheidung  über  die  Strafe  aussprechen,  daß  der  Richter  unter  Vergütung  der

Umzugskosten  auf  ein  Richteramt  von  gleicher  Dienstesklasse  und  gleichem  Gehalte
versetzt  werden  kann.“

2.  Die  Ziff.  1  des  letzten  Absatzes  erhält  folgende  Fassung:
„1.  wegen  Verletzung  der  Pflicht  der  Amtsverschwiegenheit  sowie  in  den  in  den

Artikeln  103  bis  105,  109  des  Ausführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung
aufgeführten  Fällen,“.
5

Der  Artikel  8  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auf  die  zeitlich  oder  dauernd  in
den  Ruhestand  versetzten  Richter  mit  folgenden  Einschränkungen  entsprechende
Anwendung:

Auf  Verweis  oder  Geldstrafe  kann  nur  wegen  Verletzung  der  Pflicht  der

Amtsverschwiegenheit  erkannt  werden.  Geldstrafe  ist  zulässig  bis  zum  Betrage
des  einmonatigen  Ruhegehalts.