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Artikel 4b.
Bevor die Aufsichtsbehörde auf Grund des Artikel 3 eine Ermahnung oder
Warnung erteilt, kann sie die Entscheidung der Disziplinarkammer darüber
beantragen, ob dem Richter ein Dienstvergehen zur Last fällt.
Der Artikel 4a Abs. 5 findet Anwendung.“
3.
1. Im Artikel 5 erhält Abs. 1 folgende Fassung:
„Die Disziplinarstrafen sind:
1. Verweis;
2. Geldstrafe bis zum Betrage des einmonatigen Gehalts;
3. Entziehung des Anspruchs auf Vorrückung im Gehalt auf die Dauer
von höchstens drei Jahren;
4. Strafversetzung;
5. Dienstentlassung.“"
2. Dem Abs. 2 wird folgender weiterer Satz beigefügt:
„Die Geldstrafen werden den Wohlfahrtseinrichtungen für die Beamten
zugewendet."
3. Zwischen Abs. 2 und Abs. 3 wird folgender neuer Absatz eingefügt:
„Erkennt das Disziplinargericht auf Entziehung des Anspruchs auf Vorrückung
im Gehalte, so hat es zugleich zu bestimmen, ob und wieweit dadurch
der Zeitpunkt für die späteren Gehaltsvorrückungen hinausgeschoben wird."“
4. Die beiden letzten Absätze erhalten folgende Fassung:
„Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels und der Dienstabzeichen
sowie des Anspruchs auf Diensteinkommen, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung
von Rechts wegen zur Folge. Lassen besondere Umstände eine mildere
Beurteilung zu, so kann in dem Urteile des Disziplinargerichts ausgesprochen
werden, daß dem Angeschuldigten vom Zeitpunkte seiner Entlassung an auf
Lebenszeit oder auf bestimmte Zeit als Unterhaltsbeitrag ein Teil des Ruhegehalts
zu gewähren sei, den er anzusprechen hätte, wenn er im Zeitpunkte der Entlassung
in den Ruhestand versetzt würde. Auch kann bei gleicher Voraussetzung den
Hinterbliebenen des aus dem Dienste entlassenen Richters durch das Urteil des
Disziplinargerichts der Anspruch auf Versorgung ganz oder teilweise, mit oder
ohne Zeitbeschränkung vorbehalten werden.