Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel  4b.

Bevor  die  Aufsichtsbehörde  auf  Grund  des  Artikel  3  eine  Ermahnung  oder
Warnung  erteilt,  kann  sie  die  Entscheidung  der  Disziplinarkammer  darüber
beantragen,  ob  dem  Richter  ein  Dienstvergehen  zur  Last  fällt.

Der  Artikel  4a  Abs.  5  findet  Anwendung.“

3.

1.  Im  Artikel  5  erhält  Abs.  1  folgende  Fassung:

„Die  Disziplinarstrafen  sind:
1.  Verweis;
2.  Geldstrafe  bis  zum  Betrage  des  einmonatigen  Gehalts;
3.  Entziehung  des  Anspruchs  auf  Vorrückung  im  Gehalt  auf  die  Dauer
von  höchstens  drei  Jahren;
4.  Strafversetzung;
5.  Dienstentlassung.“"

2.  Dem  Abs.  2  wird  folgender  weiterer  Satz  beigefügt:

„Die  Geldstrafen  werden  den  Wohlfahrtseinrichtungen  für  die  Beamten
zugewendet."

3.  Zwischen  Abs.  2  und  Abs.  3  wird  folgender  neuer  Absatz  eingefügt:

„Erkennt  das  Disziplinargericht  auf  Entziehung  des  Anspruchs  auf  Vorrückung
  im  Gehalte,  so  hat  es  zugleich  zu  bestimmen,  ob  und  wieweit  dadurch
der  Zeitpunkt  für  die  späteren  Gehaltsvorrückungen  hinausgeschoben  wird."“

4.  Die  beiden  letzten  Absätze  erhalten  folgende  Fassung:

„Die  Dienstentlassung  hat  den  Verlust  des  Titels  und  der  Dienstabzeichen
sowie  des  Anspruchs  auf  Diensteinkommen,  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung
  von  Rechts  wegen  zur  Folge.  Lassen  besondere  Umstände  eine  mildere
Beurteilung  zu,  so  kann  in  dem  Urteile  des  Disziplinargerichts  ausgesprochen
werden,  daß  dem  Angeschuldigten  vom  Zeitpunkte  seiner  Entlassung  an  auf
Lebenszeit  oder  auf  bestimmte  Zeit  als  Unterhaltsbeitrag  ein  Teil  des  Ruhegehalts
zu  gewähren  sei,  den  er  anzusprechen  hätte,  wenn  er  im  Zeitpunkte  der  Entlassung
in  den  Ruhestand  versetzt  würde.  Auch  kann  bei  gleicher  Voraussetzung  den
Hinterbliebenen  des  aus  dem  Dienste  entlassenen  Richters  durch  das  Urteil  des
Disziplinargerichts  der  Anspruch  auf  Versorgung  ganz  oder  teilweise,  mit  oder
ohne  Zeitbeschränkung  vorbehalten  werden.